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   BVerwG, 10.10.1989 - 7 B 156.89   

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BVerwG, 10.10.1989 - 7 B 156.89 (https://dejure.org/1989,7288)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1989 - 7 B 156.89 (https://dejure.org/1989,7288)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1989 - 7 B 156.89 (https://dejure.org/1989,7288)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit ehrverletzenden Äußerungen - Passivlegitimation als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 34.85

    Beamter - Widerrufsanspruch - Vorgesetzter - Ehrenrührige dienstliche Äußerung -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1989 - 7 B 156.89
    Daß dies so sein kann, bedeutet keineswegs, daß dies stets so sein muß; ob dies der Fall ist, ergibt sich erst aus der Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die hier nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung der Vorinstanz zur Verneinung der Passivlegitimation des Beklagten führt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 34.85 -, Buchholz 232 § 2 BBG Nr. 1).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.1986 - 2 A 10/86

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1989 - 7 B 156.89
    Das gilt auch für das Urteil des OVG Koblenz vom 24. September 1986 (NJW 1987, 1660), auf das sich die Beschwerde wiederholt beruft.
  • VGH Hessen, 09.12.1993 - 6 UE 571/93

    Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit durch das Rechtsmittelgericht; Rechtsweg

    Es ist allgemein anerkannt, daß die Unterlassung und der Widerruf von Äußerungen, die von einem Amtsträger in dienstlicher Eigenschaft abgegeben werden, im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind; durch Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung geprägte Äußerungen oder persönliche Erklärungen des Amtsträgers können hingegen nur Gegenstand zivilgerichtlicher Streitigkeiten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 88/85 - NJW 1988, 2399, Beschl. v. 10. Oktober 1989 - 7 B 156.89 - Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 58; Hess. VGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 UE 24/83 - NJW 1988, 1683; VGH Mannheim, Urteile vom 18. November 1991 - 1 S 1088/90 - NVwZ 1993, 285, 9. Oktober 1989 - 1 S 5/88 - NJW 1990, 1808 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 13. November 1986 - 5 U 79/86 - ZBR 1988, 390; BGH, Urteil vom 28. Februar 1978 - VI ZR 246/76 - NJW 1978, 1860 ff., Beschluß vom 19. Dezember 1960 - GSZ 1/60 - BGHZ 34, 99 ff., 108 f.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 10. Februar 1982 - 7 U 81/81 - NVwZ 1982, 332; Kopp, VwGO, 9. Auflage, 1992, Randnummern 28 und 28 a zu § 40, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • VG Augsburg, 30.04.2009 - Au 4 K 08.1020

    Klage auf Unterlassung und Widerruf gegen einen Beamten; fehlende

    Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass sich derjenige, der wegen Rufschädigung den Widerruf einer nach seiner Ansicht ehrkränkenden dienstlichen Äußerung eines Beamten erreichen will, an die zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft und nicht an den Beamten selbst zu halten hat (BGH, Beschluss vom 19.12.1960, Az. GSZ 1/60; BVerwG, Urteil vom 29.1.1987, Az. 2 C 34/85 und Beschluss vom 10.10.1989, Az. 7 B 156/89).

    Ein Widerrufsanspruch gegen den einzelnen Amtsträger kann bei hoheitlichem Handeln lediglich dann in Betracht kommen, wenn der Vorwurf so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung ist, dass er wegen dieses persönlichen Gepräges der Ehrkränkung die Widerrufserklärung eine unvertretbare persönliche Leistung des Beamten darstellt (BVerwG vom 29.1.1987 a.a.O. und vom 10.10.1989 a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2008 - 11 S 94.07

    Eilverfahren der NPD gegen Innensenator Dr. Körting

    Die Frage, wem eine Erklärung zuzurechnen ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls, u.a. von ihrem Inhalt und ihrer Form, ihrer Veranlassung und dem Zusammenhang, in dem sie abgegeben worden ist, ab ( BVerwG, Beschluss v. 10. Oktober 1989 - 7 B 156.89 -, zit. nach juris, Rn 3).
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