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   BVerwG, 22.08.1980 - 7 B 185.79, 7 B 202.79   

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BVerwG, 22.08.1980 - 7 B 185.79, 7 B 202.79 (https://dejure.org/1980,32610)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.1980 - 7 B 185.79, 7 B 202.79 (https://dejure.org/1980,32610)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 1980 - 7 B 185.79, 7 B 202.79 (https://dejure.org/1980,32610)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auflösung von Schulen - Gymnasium; Elternrecht

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Hessen, 28.05.1979 - VI OE 10/79
    Auszug aus BVerwG, 22.08.1980 - 7 B 185.79
    Mit der Leistungsklage in dem Verfahren VI OE 10/79 BVerwGE 7 B 202.79 begehren die Kläger die Rückgängigmachung der streitigen schulorganisatorischen Maßnahme, deren Aufhebung mit der Anfechtungsklage in dem Verfahren VI OE 6/79 BVerwG 7 B 185.79 verfolgt wird.

    Der enge Zusammenhang der beiden Verfahren zeigt sich auch darin, daß das Berufungsurteil in der Sache VI OE 10/79 Bezug nimmt auf die am gleichen Tag ergangene Berufungsentscheidung in der Sache VI OE 6/79 und daß entsprechend auch die Beschwerde in dem Verfahren BVerwG 7 B 202.79 sich auf ihr Vorbringen in dem Parallelverfahren BVerwG 7 B 185.79 bezieht.

    Denn das Berufungsurteil in der Sache VI OE 10/79 beruht nicht auf der Abweichung.

    Dies ergibt sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils in der Sache VI OE 10/79, die hier wegen des engen Sachzusammenhangs zur Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtungsklage herangezogen werden können, und ist auch aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

    b) Eine Abweichung von der Entscheidung des beschließenden Senats in BVerwGE 18, 40 liegt nicht vor, soweit das Berufungsgericht in seinem Urteil VI OE 10/79 ausführt, für die streitige Schulorganisationsänderung sei die Frage des öffentlichen Bedürfnisses nach § 20 Abs. 1 Satz 3 des hessischen Schulverwaltungsgesetzes SchVG in der Fassung vom 30.05.1969 (GVBl. I S. 88) jetzt § 23 Abs. 1 Satz 3 SchVG in der Fassung vom 04.04.1978 (GVBl. I S. 232) ohne Bedeutung, weil sich an dem bisherigen Unterrichtsangebot im Bereich der Stadt H. unter rechtlichen Gesichtspunkten nichts geändert habe.

    c) Das Berufungsurteil in der Sache VI OE 10/79 weicht entscheidungserheblich auch nicht von dem Beschluß des Senats vom 25.10.1978 BVerwG 7 B 195.78 deswegen ab, weil das Berufungsgericht in dem hier angefochtenen Urteil nicht geprüft hat, ob die unterrichtsinhaltlichen Änderungen in dem gymnasialen Zweig der sogen. additiven Gesamtschule so weit gingen, daß eine Regelung durch den Gesetzgeber erforderlich gewesen wäre.

    Die in dem Berufungsurteil in der Sache VI OE 10/79 vertretene Ansicht, daß die von dem Kreistag des beklagten Landkreises am 28.10.1976 beschlossene Organisationsänderung mit dem Eingang der Zustimmung des Kultusministers vom 21.04.1977 wirksam und für beide Beklagten bindend geworden sei, beurteilt sich ausschließlich nach dem maßgebenden Landesrecht (§§ 13 und 20 Abs. 2 SchVG a. F.), dessen Verletzung mit der Revision nicht gerügt werden könnte und daher auch nicht zur Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit führen kann.

    Im übrigen hat das Berufungsgericht in dem Urteil in der Sache VI OE 10/79 ohne Verletzung von Bundesrecht ausgeführt, daß das Verfassungsrecht den Eltern und Schülern keinen Anspruch auf Fortführung eines herkömmlichen Gymnasiums gibt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25.08.1978 1 BvR 338/75 [RdJB 1979, 325] betr. Errichtung einer Oberstufen-Modellschule in Hessen).

  • BVerwG, 25.10.1978 - 7 B 195.78

    Gymnasialklassen - Additive Gesamtschule - Verfassungsmäßigkeit der Neugliederung

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1980 - 7 B 185.79
    a) Allerdings weichen die Berufungsurteile mit der Auffassung, die streitige schulorganisatorische Maßnahme der Umwandlung eines herkömmlichen Gymnasiums in eine sogen. additive Gesamtschule bzw. der Schließung eines herkömmlichen Gymnasiums sei gegenüber den betroffenen Schülern und deren Eltern kein Verwaltungsakt, von der Rechtsprechung des beschließenden Senats im Urteil vom 31.01.1964 BVerwG 7 C 65.62 (BVerwGE 18, 40 [41 f.]) und in den Beschlüssen vom 24.04.1978 BVerwG 7 B 111.77 (DVBl. 1978, 640 = NJW 1978, 2211 = VerwRspr. 30, 125 = Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 32) und vom 25.10.1978 BVerwG 7 B 195.78 (DVBl. 1979, 354 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 62) ab.

    Die Frage des vorläufigen Rechtsschutzes hat für den Rechtsschutz in der Hauptsache, um den es hier geht, im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens keine Bedeutung (vgl. Beschluß des Senats vom 25.10.1978 BVerwG 7 B 195.78 [DVBl. 1979, 354], der einen ähnlichen Sachverhalt betrifft).

    Der von dem Berufungsgericht dort angesprochene landesgesetzliche Begriff des öffentlichen Bedürfnisses ist gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel und hat offenbar auch einen anderen Inhalt als das in der Entscheidung in BVerwGE 18, 40 (42) auch aus bundesrechtlichen Erwägungen geprüfte öffentliche Bedürfnis, ob durch die Schließung einer Schule die betroffenen Eltern und Schüler in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wurden (vgl. dazu auch Beschluß des Senats vom 25.10.1978 BVerwG 7 B 195.78 a.a.O.).

    c) Das Berufungsurteil in der Sache VI OE 10/79 weicht entscheidungserheblich auch nicht von dem Beschluß des Senats vom 25.10.1978 BVerwG 7 B 195.78 deswegen ab, weil das Berufungsgericht in dem hier angefochtenen Urteil nicht geprüft hat, ob die unterrichtsinhaltlichen Änderungen in dem gymnasialen Zweig der sogen. additiven Gesamtschule so weit gingen, daß eine Regelung durch den Gesetzgeber erforderlich gewesen wäre.

    Im übrigen hat der Senat in seinem Beschluß vom 25.10.1978 BVerwG 7 B 195.78 , der das Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.1978 VI OE 48/74 zum Gegenstand hatte, einen Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt bei der Regelung des Schulwesens verneint, weil die landesrechtliche Vorschrift des § 8 Abs. 1 SchVG a. F. in der verbindlichen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht als eine Ermächtigung dazu verstanden werden könne, die Grundrechte der Schüler oder ihrer Eltern beeinträchtigende Neuerungen einzuführen, und weil die betroffenen Eltern Veränderungen im Unterricht am Gymnasialzweig der Gesamtschule, von denen eine Gefährdung des Gymnasialcharakters ausgehe, nicht hinzunehmen brauchten.

    Die Schulform Gymnasium ist weder grundgesetzlich garantiert noch bundesrechtlich einheitlich festgelegt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.02.1980 1 BvR 684/78 [Abdr. S. 17] betr. Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen; Beschluß des Senats vom 25.10.1978 BVerwG 7 B 195.78 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 28.05.1979 - VI OE 6/79
    Auszug aus BVerwG, 22.08.1980 - 7 B 185.79
    Mit der Leistungsklage in dem Verfahren VI OE 10/79 BVerwGE 7 B 202.79 begehren die Kläger die Rückgängigmachung der streitigen schulorganisatorischen Maßnahme, deren Aufhebung mit der Anfechtungsklage in dem Verfahren VI OE 6/79 BVerwG 7 B 185.79 verfolgt wird.

    Der enge Zusammenhang der beiden Verfahren zeigt sich auch darin, daß das Berufungsurteil in der Sache VI OE 10/79 Bezug nimmt auf die am gleichen Tag ergangene Berufungsentscheidung in der Sache VI OE 6/79 und daß entsprechend auch die Beschwerde in dem Verfahren BVerwG 7 B 202.79 sich auf ihr Vorbringen in dem Parallelverfahren BVerwG 7 B 185.79 bezieht.

    Die in dem Berufungsurteil in der Sache VI OE 6/79 hervorgehobenen Besonderheiten des hessischen Landesrechts sind nicht geeignet, der Schließung eines Gymnasiums den Charakter eines Verwaltungsaktes im Sinne des bundesrechtlichen Begriffs des Verwaltungsaktes abzusprechen.

    Entsprechendes gilt aber auch für die Anfechtungsklage in der Sache VI OE 6/79.

    Dieser Teil des Berufungsurteils in der Sache VI OE 6/79 kann mithin hinweggedacht werden, ohne daß der Bestand des Urteils dadurch berührt wird.

  • BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62

    Rechtmäßigkeit der Schließung einer Schule - Auslegung des Begriffs der

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1980 - 7 B 185.79
    a) Allerdings weichen die Berufungsurteile mit der Auffassung, die streitige schulorganisatorische Maßnahme der Umwandlung eines herkömmlichen Gymnasiums in eine sogen. additive Gesamtschule bzw. der Schließung eines herkömmlichen Gymnasiums sei gegenüber den betroffenen Schülern und deren Eltern kein Verwaltungsakt, von der Rechtsprechung des beschließenden Senats im Urteil vom 31.01.1964 BVerwG 7 C 65.62 (BVerwGE 18, 40 [41 f.]) und in den Beschlüssen vom 24.04.1978 BVerwG 7 B 111.77 (DVBl. 1978, 640 = NJW 1978, 2211 = VerwRspr. 30, 125 = Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 32) und vom 25.10.1978 BVerwG 7 B 195.78 (DVBl. 1979, 354 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 62) ab.

    b) Eine Abweichung von der Entscheidung des beschließenden Senats in BVerwGE 18, 40 liegt nicht vor, soweit das Berufungsgericht in seinem Urteil VI OE 10/79 ausführt, für die streitige Schulorganisationsänderung sei die Frage des öffentlichen Bedürfnisses nach § 20 Abs. 1 Satz 3 des hessischen Schulverwaltungsgesetzes SchVG in der Fassung vom 30.05.1969 (GVBl. I S. 88) jetzt § 23 Abs. 1 Satz 3 SchVG in der Fassung vom 04.04.1978 (GVBl. I S. 232) ohne Bedeutung, weil sich an dem bisherigen Unterrichtsangebot im Bereich der Stadt H. unter rechtlichen Gesichtspunkten nichts geändert habe.

    Der von dem Berufungsgericht dort angesprochene landesgesetzliche Begriff des öffentlichen Bedürfnisses ist gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel und hat offenbar auch einen anderen Inhalt als das in der Entscheidung in BVerwGE 18, 40 (42) auch aus bundesrechtlichen Erwägungen geprüfte öffentliche Bedürfnis, ob durch die Schließung einer Schule die betroffenen Eltern und Schüler in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wurden (vgl. dazu auch Beschluß des Senats vom 25.10.1978 BVerwG 7 B 195.78 a.a.O.).

    Daß im vorliegenden Fall die Kläger durch die schulische Neuorganisation unzumutbar beeinträchtigt werden, wie dies in dem der Entscheidung in BVerwGE 18, 40 zugrunde liegenden Sachverhalt wegen der Länge des Schulweges in Betracht gezogen wurde, läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

  • BVerwG, 01.11.1977 - 7 B 56.77

    Nachprüfbarkeit der Kirchensteuerpflicht - Steuerberichtigungsbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1980 - 7 B 185.79
    In solchen Fällen, in denen die Klage zwar nicht als unzulässig, sondern vielmehr als unbegründet hätte abgewiesen werden müssen, ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß des Senats vom 01.11.1977 BVerwG 7 B 56.77 m. w. Nachw.) das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Kläger für die Zulassung der Revision zu verneinen.
  • BVerfG, 25.08.1978 - 1 BvR 338/75
    Auszug aus BVerwG, 22.08.1980 - 7 B 185.79
    Im übrigen hat das Berufungsgericht in dem Urteil in der Sache VI OE 10/79 ohne Verletzung von Bundesrecht ausgeführt, daß das Verfassungsrecht den Eltern und Schülern keinen Anspruch auf Fortführung eines herkömmlichen Gymnasiums gibt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25.08.1978 1 BvR 338/75 [RdJB 1979, 325] betr. Errichtung einer Oberstufen-Modellschule in Hessen).
  • BVerwG, 24.04.1978 - 7 B 111.77

    Schulorganisatorische Verwaltungsakte - Auflösung einer Schule - Vorläufiger

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1980 - 7 B 185.79
    a) Allerdings weichen die Berufungsurteile mit der Auffassung, die streitige schulorganisatorische Maßnahme der Umwandlung eines herkömmlichen Gymnasiums in eine sogen. additive Gesamtschule bzw. der Schließung eines herkömmlichen Gymnasiums sei gegenüber den betroffenen Schülern und deren Eltern kein Verwaltungsakt, von der Rechtsprechung des beschließenden Senats im Urteil vom 31.01.1964 BVerwG 7 C 65.62 (BVerwGE 18, 40 [41 f.]) und in den Beschlüssen vom 24.04.1978 BVerwG 7 B 111.77 (DVBl. 1978, 640 = NJW 1978, 2211 = VerwRspr. 30, 125 = Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 32) und vom 25.10.1978 BVerwG 7 B 195.78 (DVBl. 1979, 354 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 62) ab.
  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1980 - 7 B 185.79
    Die Schulform Gymnasium ist weder grundgesetzlich garantiert noch bundesrechtlich einheitlich festgelegt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.02.1980 1 BvR 684/78 [Abdr. S. 17] betr. Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen; Beschluß des Senats vom 25.10.1978 BVerwG 7 B 195.78 a.a.O.).
  • StGH Hessen, 25.11.1982 - P.St. 929

    Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gesamtschule

    Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Verbindung beider Verfahren die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerden mit Beschluss vom 22. August 1980 (7 B 185.79, 7 B 202.79) zurück.

    der Staatsgerichtshof möge wie folgt erkennen: Die zum Schuljahresbeginn 1977/78 erfolgte, auf dem Beschluss des Kreistags des Main-Taunus-Kreises vom 28. Oktober 1976 und dem Zustimmungserlass des Hessischen Kultusministeriums vom 21. April 1977 beruhende ersatzlos Umwandlung des "Main-Taunus-Gymnasiums" in Hofheim am Taunus in eine additive Gesamtschule sowie die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 1978 - II/2 E 372/77, II/2 E 2508/78 -, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 1979 - VI OE 6/79, VI OE 10/79 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1980 - 7 B 185.79, 7 B 202.79 - sind mit der Hessischen Verfassung unvereinbar und somit rechtsunwirksam.

  • BVerwG, 14.10.1980 - 7 B 181.80

    Umwandlung eines herkömmlichen Gymnasiums in eine Sekundarstufenschule I -

    Das Bundesverfassungsrecht gibt Eltern und Schülern keinen Anspruch auf Fortführung eines herkömmlichen Gymnasiums, dessen Schulform weder grundgesetzlich garantiert noch bundesrechtlich einheitlich festgelegt ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 684/78 - [RdJB 1980, 219/221] betr. Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen; Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 7 B 195.78 - [DVBl. 1979, 354; Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 62], vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 B 192.79 - und vom 22. August 1980 - BVerwG 7 B 185.79 u. 202.79 -).
  • VGH Hessen, 20.06.1988 - 6 N 1577/88
    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat seinem Beschluß zu der Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zugrundegelegt, daß der oben genannte Beschluß des Schulträgers die (teilweise) Schließung des Gymnasiums beinhalte (BVerwG, Beschluß vom 22.08.1980 7 B 185.79 u. a. SPE I C I, 31 [31 c]).
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