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   BVerwG, 01.03.1999 - 7 B 23.99   

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BVerwG, 01.03.1999 - 7 B 23.99 (https://dejure.org/1999,21317)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.1999 - 7 B 23.99 (https://dejure.org/1999,21317)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 1999 - 7 B 23.99 (https://dejure.org/1999,21317)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 20.07

    Eigentumsverlust als maßgebliche Schädigung; Entschädigung; Grundstück,

    Indem das Vermögensgesetz in den von § 1 Abs. 4 VermG erfassten Fällen die Aufhebung der staatlichen Verwaltung vorsieht und damit zusammenhängende Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten regelt, bekräftigt es, dass es für diese Fälle - zu denen auch die Anordnung der vorläufigen Verwaltung gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 gehört - davon ausgeht, dass die staatliche Verwaltung gerade nicht zu einer Entziehung der Eigentumsposition geführt hat (s.a. Beschluss vom 1. März 1999 - BVerwG 7 B 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 1) und auch sonst eine "Schädigung" durch die staatliche Verwaltung als solche kraft Gesetzes keinen Entschädigungsanspruch auslöst.

    Es besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe der während der staatlichen Treuhandverwaltung gezogenen und an den Staatshaushalt der DDR abgeführten Erträgnisse des verwalteten Vermögenswertes (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 22.93 - BVerwGE 95, 167); allein wegen der Anordnung und Durchführung staatlicher Verwaltung ist selbst dann keine Entschädigung zu gewähren, wenn diese nicht mehr aufgehoben werden kann, weil sie durch eine nachfolgende, nicht als Schädigung i.S.d. § 1 VermG zu qualifizierende Enteignung überholt worden ist (vgl. Beschluss vom 1. März 1999 - BVerwG 7 B 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 1).

  • BVerwG, 04.08.2000 - 7 B 43.00

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

    Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung nach § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 gehört hingegen zu den Fällen staatlicher Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1999 - BVerwG 7 B 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 1).

    Ist die Enteignung hingegen nicht als Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG zu qualifizieren, bleibt es bei der durch sie geschaffenen Rechtslage (BVerwG, Beschluss vom 1. März 1999 - BVerwG 7 B 23.99 - a.a.O.).

  • BVerwG, 06.03.2000 - 8 B 4.00

    Enteignungen durch besatzungshoheitliche Maßnahmen - Treuhandverwaltung von

    Sie lassen sich im Hinblick auf die Sonderregelung in § 11 Abs. 1, § 11 a VermG ohne weiteres im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten (vgl. auch Beschluß vom 1. März 1999 - BVerwG 7 B 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 1).

    Die vom Vermögensgesetz vorgesehene Wiedergutmachung des in der Anordnung der staatlichen Verwaltung liegenden Akts des Teilungsunrechts besteht deshalb gemäß § 11 Abs. 1, § 11 a VermG in der Aufhebung der staatlichen Verwaltung; ist diese nicht mehr möglich, weil die staatliche Verwaltung durch eine nachfolgende, nicht als Schädigung im Sinne des § 1 VermG zu qualifizierende Enteignung überholt worden ist, so verbleibt es in einem derartigen Fall bei der Rechtslage, die durch die vom Vermögensgesetz nicht erfaßte Enteignung geschaffen wurde (vgl. zu allem Beschluß vom 1. März 1999 - BVerwG 7 B 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 1).

  • VG Berlin, 17.03.2000 - 3 A 892.95

    Eingreifen von Vermögenszuordnungsbescheiden in private und öffentliche Rechte;

    Die Anordnung der staatlichen Verwaltung führte zwar zu umfangreichen Beschränkungen der Rechte des Eigentümers des staatlich verwalteten Vermögensgegenstandes, ließ jedoch das Eigentumsrecht selbst unberührt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. März 1999 - BVerwG 7 B 23.99 - BARoV-RÜ 8 und 9/1998 und Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 22.93 - BVerwGE 95, 167).
  • VG Magdeburg, 20.04.2004 - 5 A 369/02
    Denn insoweit ist der Beigeladenen zu 1 entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 06.03.2000, 8 B 4.00; Beschluss vom 01.03.1999, 7 B 23.99; juris) sehr wohl ausgeführt hat, dass "die vom Vermögensgesetz vorgesehene Wiedergutmachung des in der Anordnung der staatlichen Verwaltung liegenden Akts des Teilungsunrechts deshalb gemäß § 11 Abs. 1, § 11 a VermG {nur} in der Aufhebung der staatlichen Verwaltung {besteht}; ist diese nicht mehr möglich, weil dies staatliche Verwaltung durch eine nachfolgende, nicht als Schädigung im Sinne des § 1 VermG zu qualifizierende Enteignung überholt worden ist, so verbleibt es in einem derartigen Fall bei der Rechtslage, die durch die vom Vermögensgesetz nicht erfasste Enteignung geschaffen wurde (vgl. zu allem Beschluss vom 01.03.1999, BVerwG 7 B 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 1).".
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