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   FG Berlin, 18.11.2003 - 7 B 7379/03   

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FG Berlin, 18.11.2003 - 7 B 7379/03 (https://dejure.org/2003,17973)
FG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2003 - 7 B 7379/03 (https://dejure.org/2003,17973)
FG Berlin, Entscheidung vom 18. November 2003 - 7 B 7379/03 (https://dejure.org/2003,17973)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 9; UStG § 4 Nr. 12a; UStG § 15 Abs. 4
    Zur sachgerechten Vorsteueraufteilung bei Vermietung eines Wohn- und Geschäftshauses teilweise unter Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit gem. § 9 UStG und teilweise umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 12a UStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur sachgerechten Vorsteueraufteilung bei Vermietung eines Wohn- und Geschäftshauses teilweise unter Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit gem. § 9 UStG und teilweise umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 12a UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Teils umsatzsteuerpflichtige, teil umsatzsteuerfreie Vermietung eines Wohn- und Geschäftshauses; Vorsteueraufteilung nach Flächenanteilen oder Ausgangsumsätzen

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 380
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.08.2001 - V R 1/01

    Vorsteueraufteilung bei Wohn- und Geschäftshaus

    Auszug aus FG Berlin, 18.11.2003 - 7 B 7379/03
    Sie berief sich darauf, dass der Bundesfinanzhof -BFH- mit Urteil vom 17. August 2001 V R 1/01 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 196, 345, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 833) im Rahmen von § 15 Abs. 4 UStG eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als sachgerechte Schätzung anerkannt habe.

    In seinen auch vom Antragsgegner angegebenen Urteilen vom 17. August 2001 in BFHE 196, 345 , BStBl II 2002, 833 sowie V R 28/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2002, 228 hat der BFH eine Vorsteueraufteilung nach Ausgangsumsätzen unter Hinweis auf die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in den Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Richtlinie 77/388/EWG - sowohl für Fälle, in denen ein Unternehmer ein mit einem gemischt genutzten Gebäude bebautes Grundstück angeschafft, wie auch für Fälle, in denen er selbst erst das gemischt genutzte Gebäude hergestellt hat, als sachgerechte Schätzung im Rahmen von § 15 Abs. 4 UStG angesehen.

    Allerdings hat der BFH in seinen Urteilen in BFHE 196, 345 , BStBl II 2002, 833 sowie in BFH/NV 2002, 228 - für die dortigen Sachverhalte, in denen die Kläger von Anfang an die Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt hatten - ausdrücklich ausgeführt, habe der Unternehmer ein im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG sachgerechtes Aufteilungsverfahren gewählt, so sei dieser Maßstab auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume der Besteuerung zugrunde zu legen.

    Der erkennende Senat geht jedoch davon aus, dass diese Ausführungen des BFH jedenfalls in Fällen, in denen sich ein Unternehmer vor Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung in den BFH-Urteilen in BFHE 196, 345 , BStBl II 2002, 833 sowie in BFH/NV 2002, 228 an das BFHUrteil in BFHE 168, 447 , BStBl II 1992, 755 gehalten und unter Verzicht auf den ihm günstigeren Aufteilungsschlüssel nach Ausgangsumsätzen eine Vorsteueraufteilung nach Flächenanteilen vorgenommen hatte, nicht dazu führen können, dass der Unternehmer damit für alle Zeit an die zuvor gewählte Methode gebunden bliebe.

  • BFH, 17.08.2001 - V R 28/01

    Umsatzsteuer - Gewerbliche Nutzung - Wohnraumnutzung - Einkünfte aus Vermietung -

    Auszug aus FG Berlin, 18.11.2003 - 7 B 7379/03
    In seinen auch vom Antragsgegner angegebenen Urteilen vom 17. August 2001 in BFHE 196, 345 , BStBl II 2002, 833 sowie V R 28/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2002, 228 hat der BFH eine Vorsteueraufteilung nach Ausgangsumsätzen unter Hinweis auf die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in den Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Richtlinie 77/388/EWG - sowohl für Fälle, in denen ein Unternehmer ein mit einem gemischt genutzten Gebäude bebautes Grundstück angeschafft, wie auch für Fälle, in denen er selbst erst das gemischt genutzte Gebäude hergestellt hat, als sachgerechte Schätzung im Rahmen von § 15 Abs. 4 UStG angesehen.

    Allerdings hat der BFH in seinen Urteilen in BFHE 196, 345 , BStBl II 2002, 833 sowie in BFH/NV 2002, 228 - für die dortigen Sachverhalte, in denen die Kläger von Anfang an die Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt hatten - ausdrücklich ausgeführt, habe der Unternehmer ein im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG sachgerechtes Aufteilungsverfahren gewählt, so sei dieser Maßstab auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume der Besteuerung zugrunde zu legen.

    Der erkennende Senat geht jedoch davon aus, dass diese Ausführungen des BFH jedenfalls in Fällen, in denen sich ein Unternehmer vor Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung in den BFH-Urteilen in BFHE 196, 345 , BStBl II 2002, 833 sowie in BFH/NV 2002, 228 an das BFHUrteil in BFHE 168, 447 , BStBl II 1992, 755 gehalten und unter Verzicht auf den ihm günstigeren Aufteilungsschlüssel nach Ausgangsumsätzen eine Vorsteueraufteilung nach Flächenanteilen vorgenommen hatte, nicht dazu führen können, dass der Unternehmer damit für alle Zeit an die zuvor gewählte Methode gebunden bliebe.

  • BFH, 12.03.1992 - V R 70/87

    Berechnung der Vorsteuerbeträge bei zur Ausführung von Umsätzen genutztem Gebäude

    Auszug aus FG Berlin, 18.11.2003 - 7 B 7379/03
    An dem BFHUrteil vom 12. März 1992 V R 70/87 (BFHE 168, 447 , BStBl II 1992, 755), in dem ein Umsatzschlüssel als nicht sachgerecht beurteilt worden sei, werde nicht mehr festgehalten.

    Der erkennende Senat geht jedoch davon aus, dass diese Ausführungen des BFH jedenfalls in Fällen, in denen sich ein Unternehmer vor Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung in den BFH-Urteilen in BFHE 196, 345 , BStBl II 2002, 833 sowie in BFH/NV 2002, 228 an das BFHUrteil in BFHE 168, 447 , BStBl II 1992, 755 gehalten und unter Verzicht auf den ihm günstigeren Aufteilungsschlüssel nach Ausgangsumsätzen eine Vorsteueraufteilung nach Flächenanteilen vorgenommen hatte, nicht dazu führen können, dass der Unternehmer damit für alle Zeit an die zuvor gewählte Methode gebunden bliebe.

  • BFH, 28.09.2006 - V R 43/03

    Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das

    Auszug aus FG Berlin, 18.11.2003 - 7 B 7379/03
    Gegen das Urteil ist Revision zum Aktenzeichen des BFH V R 43/03 eingelegt worden.
  • FG Berlin, 24.06.2003 - 7 K 4010/02

    Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei Vereinbarung eines Pauschalpreises

    Auszug aus FG Berlin, 18.11.2003 - 7 B 7379/03
    Der erkennende Senat hat entsprechend bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 7 K 4010/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1004) die Auffassung vertreten, dass nach Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des BFH ein Wechsel von der Anwendung des Flächenschlüssels zum Umsatzschlüssel zulässig sei.
  • FG Thüringen, 27.11.2002 - I 898/00

    Hinreichende Bezeichnung der einzelnen Bestandteile einer Ladeneinrichtung in

    Auszug aus FG Berlin, 18.11.2003 - 7 B 7379/03
    Zudem verweist das Gericht auf das Urteil des Finanzgerichts -FG- Hamburg vom 12. November 2002 VII 249/00 (EFG 2003, 563 ), gegen das nach Zulassung durch den BFH Revision zum Aktenzeichen des BFH V R 41/03 eingelegt ist.
  • FG Berlin, 26.10.2004 - 7 K 7088/03

    Aufteilung von Eingangsleistungen zur Erbringung von Mietumsätzen im Zusammenhang

    Der Klägerin ist einzuräumen, dass für die Aufteilung von Eingangsleistungen zur Erbringung von Mietumsätzen, die teils steuerpflichtig, teils steuerfrei erbracht werden, der so genannte Umsatzschlüssel jedenfalls in den Streitjahren eine sachgerechte Aufteilungsmethode war (ständige Rechtsprechung des BFH-Urteil vom 17. August 2001 V R 1/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE-196, 345, BStBl II 2002, 833; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 V B 170/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV-2004, 234; Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 2003 7 K 4010/02, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-2003, 1004, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen -Az.-V R 43/03; Beschluss des erkennenden Senats vom 18. November 2003 7 B 7379/03, EFG 2004, 380).

    Der Streitfall ist hinsichtlich der Jahre 1994 und 1995 nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen die Unternehmer auf die geänderte BFH-Rechtsprechung reagiert und vom bis dahin nach herrschender Meinung zu praktizierenden Flächen-/Rauminhaltsschlüssel auf den Umsatzschlüssel umgeschwenkt sind (vgl. die Senatsentscheidungen in EFG 2003, 1004 und EFG 2004, 380 sowie das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 12. November 2002 VII 249/00, EFG 2003, 654, Revision anhängig unter dem Az. V R 41/03).

    Im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung (in EFG 2003, 1004 und EFG 2004, 380) gibt das Gericht insoweit der Klage statt.

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