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   BVerwG, 21.02.2006 - 7 B 78.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,16031
BVerwG, 21.02.2006 - 7 B 78.05 (https://dejure.org/2006,16031)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.2006 - 7 B 78.05 (https://dejure.org/2006,16031)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 2006 - 7 B 78.05 (https://dejure.org/2006,16031)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes; Ansehung eines von einem Unternehmen unter Einräumung eines Vorkaufsrechts an einen Dritten erworbenen Grundstücks als später angeschaffter Vermögensgegenstand; Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 53.96

    "Arisierung" eines Unternehmens - Entzug von Anteilen jüdischer Gesellschafter -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2006 - 7 B 78.05
    Dem entspricht, dass das Gesetz nicht auf eine Schädigungsmaßnahme an den Vermögensgegenständen abstellt, sondern folgerichtig ausreichen lässt, dass sie "aus irgendwelchen Gründen" nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören (Urteil vom 26. Juni 1997 BVerwG 7 C 53.96 Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 14 ).
  • BVerwG, 02.04.2008 - 8 C 7.07

    Bruchteilsrestitution; Mittel des Unternehmens; Änderung der Kapitalstruktur;

    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar in einem Beschluss vom 21. Februar 2006 - BVerwG 7 B 78.05 - (ZOV 2006, 181 ) die Auffassung vertreten, dass aufgenommene Kredite zu den Mitteln des Unternehmens im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG zu rechnen sind, soweit Kreditgrundlage das Unternehmensvermögen ist.
  • VG Berlin, 17.02.2011 - 29 K 79.10

    Höhe des Vermögenswert bei der Entschädigung nach dem VermG

    Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2006 (7 B 78.05) seien zum Erwerb eines Grundstücks in Anspruch genommene Kredite ebenfalls zu den Mitteln des Unternehmens zu rechnen, soweit die Kreditgrundlage das Unternehmensvermögen sei.

    Zu den Mitteln des Unternehmens in diesem Sinne zählen jedoch auch aufgenommene Kredite, soweit Kreditgrundlage das Unternehmensvermögen ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 7 B 78.05 - zitiert nach juris).

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