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   BVerwG, 04.02.1998 - 7 C 2.97   

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BVerwG, 04.02.1998 - 7 C 2.97 (https://dejure.org/1998,3898)
BVerwG, Entscheidung vom 04.02.1998 - 7 C 2.97 (https://dejure.org/1998,3898)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Februar 1998 - 7 C 2.97 (https://dejure.org/1998,3898)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Verwaltung - Unternehmensrestitution - Verbindlichkeiten - Verfügungsberechtigter - Modalitäten - Rückführung - Betriebsgrundstück - Dingliche Belastung - Übernahme Grundpfandrecht - Bescheid - Rechtsschein - Rechtsschutzbedürfnis - Anfechtungsklage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anfechtungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; staatliche Verwaltung; Betriebsrückgabe; Unternehmensrestrückgabe; dingliche Sicherung von Forderungen privater Gläubiger gegen den Verfügungsberechtigten

  • Judicialis

    VermG § 6 Abs. 6 a Satz 2; ; VermG § 12; ; VermG § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 6 Abs. 6 a S. 2 § 12 § 16
    Offene Vermögensfragen - Staatliche Verwaltung; Unternehmensrestitution; Verbindlichkeiten Verfügungsberechtigter; Modalitäten Rückführung; Betriebsgrundstück, dingliche Belastung; übernahme Grundpfandrecht; Bescheid Rechtsschein; Rechtsschutzbedürfnis Anfechtungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 27.04.2006 - 7 C 12.05

    Gläubigervorrangverbindlichkeiten, Zahlbetrag für

    Die Vorschrift dient dazu, die Erfüllung von Forderungen privater Gläubiger eines Verfügungsberechtigten zu sichern, bevor der Vermögensgegenstand zurückgegeben und damit die Haftungsmasse des Schuldners geschmälert wird (vgl. Beschluss vom 4. Februar 1998 - BVerwG 7 C 2.97 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 32 S. 70 ).
  • BVerwG, 28.05.2003 - 8 C 8.02

    Verfügungsberechtigung des Rechtsträgers; Rechtsträger; Gläubigerschutz im

    Die Vorschrift dient dazu, die Erfüllung von Forderungen privater Gläubiger eines Verfügungsberechtigten zu sichern, bevor der Vermögensgegenstand zurückgegeben und damit die Haftungsmasse des Schuldners geschmälert wird (vgl. Beschluss vom 4. Februar 1998 - BVerwG 7 C 2.97 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 32 S. 70 ).
  • BVerwG, 20.08.2010 - 8 B 1.10

    Zum Zusammenhang von durch die öffentliche Hand verbürgten Liquiditätskrediten

    Der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG, die Erfüllung der Forderungen privater Gläubiger zu sichern, bevor die Haftungsmasse durch die Rückgabe des Vermögenswerts verringert wird (Beschluss vom 4. Februar 1998 - BVerwG 7 C 2.97 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 32 S. 71 und Urteil vom 27. April 2006 a.a.O. Rn. 14), rechtfertigt ebenfalls keine Anwendung des Teilsatzes 5 auch auf öffentlich gesicherte Forderungen Privater.
  • OVG Thüringen, 29.11.1999 - 4 ZEO 545/99

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Abgabenbescheid;

    Denn unabhängig von der Frage, wie der Bescheid nach den vorstehenden Maßgaben auszulegen wäre, können sich die Antragsteller hier jedenfalls gegen den Rechtsschein wenden, den der Antragsgegner mit dem auslegungsbedürftigen Bescheid und mit seinem weiteren Verhalten gesetzt hat, und der im Widerspruch zur wirklichen materiellen Rechtslage steht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 04.02.1998 - 7 C 2/97 -, zitiert nach JURIS).
  • BVerwG, 22.03.2006 - 8 B 118.05

    Auslegung und Zweck der Ausschlussregelung in § 6 Abs. 6 a S. 2 Halbs. 5 des

    4 Die Vorschrift dient dem Zweck, die Erfüllung von Forderungen privater Gläubiger des Verfügungsberechtigten zu sichern, bevor der Vermögensgegenstand zurückgegeben und damit die Haftungsmasse des Schuldners geschmälert wird (Beschluss vom 4. Februar 1998 BVerwG 7 C 2.97 Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 32 S. 70 ; Urteil vom 28. Mai 2003 BVerwG 8 C 8.02 Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 57 S. 106 ).
  • BVerwG, 21.12.2006 - 8 B 10.06

    Ordnungsgemäße Bezeichnung einer Divergenzrüge bei Wiedergabe nur eines

    Zudem hat das Verwaltungsgericht auch keinen von der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 6a Satz 1 und 2 VermG abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern sowohl die Vorgaben aus dem genannten Urteil des 7. Senats als auch das Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 8.02 - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 57) und den Beschluss vom 4. Februar 1998 - BVerwG 7 C 2.97 - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 32) seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
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