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   BVerwG, 07.11.1996 - 7 C 24.96   

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BVerwG, 07.11.1996 - 7 C 24.96 (https://dejure.org/1996,1574)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.1996 - 7 C 24.96 (https://dejure.org/1996,1574)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 1996 - 7 C 24.96 (https://dejure.org/1996,1574)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Nutzungsartänderung; Zweckbestimmungsänderung; Bebauung mit Mietwohnungsgebäuden; komplexer Wohnungsbau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offene Vermögensfragen - Restitutionsausschluß wegen Unmöglichkeit aus der Natur der Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentliches Interesse - Restitutionsausschluß - Mietwohngebäude - Vermietung - Sozial schwächere Bevölkerungsschichten - Wohnungsbau

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Nutzung von Mietwohngebäuden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1997, 211
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 01.12.1995 - 7 C 27.94

    Unmöglichkeit der Grundstücksrückgabe nach Neubebauung

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1996 - 7 C 24.96
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - Buchholz 112 § 5 VermG Nr. 6 und - BVerwG 7 C 75.94 -) ist - ausgehend von dem gemeinsamen Zweck der Ausschlußtatbestände des § 5 Abs. 1 VermG, wonach bestimmte Veränderungen entzogener Grundstücke oder Gebäude im öffentlichen Interesse nicht mehr in Frage gestellt werden sollen - kennzeichnend für eine Verwendung von Grundstücken oder Gebäuden im komplexen Wohnungsbau, daß diese dauerhaft in eine planerische und städtebauliche Einheit eingebunden sind, welche in Umsetzung einschlägiger wohnungs- bzw. siedlungsbaulicher Vorschriften eine komplexe Vielfalt der Bebauung sowie sonstiger Nutzung aufweist; die so entstandene Einheit soll durch eine Herauslösung der zurückverlangten Grundstücke oder Gebäude nicht gefährdet oder zerstört werden.
  • BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 16.95

    Offene Vermögensfragen: Eigeninvestition des Verfügungsberechtigten und

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1996 - 7 C 24.96
    Darüber hinaus bestand die den Restitutionsausschluß begründende Nutzung sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung als auch - von diesem Zeitpunkt ausgehend - bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts fort, was nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich ist (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 - VIZ 1996, 452 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 60.93

    Rückgabe eines mit dem entzogenen Unternehmen nicht vergleichbaren Unternehmens

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1996 - 7 C 24.96
    Damit ist zwar die durch die Anmeldung des Klägers ausgelöste, lediglich schuldrechtlich wirkende (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 60.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 8 m.w.N.) Verfügungssperre (§ 3 Abs. 3 VermG) durchbrochen worden.
  • Drs-Bund, 31.08.1990 - BT-Drs 11/7760
    Auszug aus BVerwG, 07.11.1996 - 7 C 24.96
    Es liegt nicht im Belieben der Kommunen, ob und inwieweit sie die von möglichen Veränderungen auf der Vermieterseite betroffenen Interessen der zum Zeitpunkt des Beitritts womöglich 2, 8 Millionen Mieterparteien (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum Einigungsvertrag , BTDrucks 11/7760, zu Art. 21 und 22) in ihre Veräußerungen und Überführungen einbeziehen.
  • BVerwG, 01.12.1995 - 7 C 75.94

    Offene Vermögensfragen: Restitutionsausschluß hinsichtlich Rückübertragung von

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1996 - 7 C 24.96
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - Buchholz 112 § 5 VermG Nr. 6 und - BVerwG 7 C 75.94 -) ist - ausgehend von dem gemeinsamen Zweck der Ausschlußtatbestände des § 5 Abs. 1 VermG, wonach bestimmte Veränderungen entzogener Grundstücke oder Gebäude im öffentlichen Interesse nicht mehr in Frage gestellt werden sollen - kennzeichnend für eine Verwendung von Grundstücken oder Gebäuden im komplexen Wohnungsbau, daß diese dauerhaft in eine planerische und städtebauliche Einheit eingebunden sind, welche in Umsetzung einschlägiger wohnungs- bzw. siedlungsbaulicher Vorschriften eine komplexe Vielfalt der Bebauung sowie sonstiger Nutzung aufweist; die so entstandene Einheit soll durch eine Herauslösung der zurückverlangten Grundstücke oder Gebäude nicht gefährdet oder zerstört werden.
  • VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03

    Ausübung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 1 S. 1 VermG

    Diese geänderte Zweckbestimmung liegt in der Einbeziehung der Grundstücke und Gebäude in eine planerische oder städtebauliche, durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit und die Entstehung eines das Ende der Baumaßnahmen überdauernden, gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung (wie Abstands- und Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen, Grünflächen- und Spielplätzen) in Umsetzung einschlägiger wohnungs- und siedlungsbaulicher Vorschriften, der vernünftigerweise nicht trennbar ist und als städtebauliche Einheit eines besonderen Schutzes bedarf (BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2006 - BVerwG 8 B 89.05 - zit. nach juris, Rn. 12 und Urt. v. 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - zit. nach juris, Rn. 13; Urt. v. 6. Juni 2002 - BVerwG 7 C 25.01 - juris, Rn. 21 m. w. N.; Urt. v. 06. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 20.96 - juris, Rn. 10; Urt. v. 07. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - juris).

    Diese Kriterien tragen dem erkennbaren Anliegen des Gesetzgebers Rechnung, der im Wesentlichen die Fallkonstellationen im Blick hatte, in denen es auf der Grundlage des Aufbaugesetzes vom 06. September 1950 oder des Baulandgesetzes vom 15. Juni 1984 in der Regel durch katastermäßige Zusammenlegung einer größeren Anzahl von Einzelgrundstücken zur planmäßigen Errichtung großflächiger Wohnanlagen (Mietwohnblöcke) oder Siedlungsgebiete (Einfamilienhaus-Siedlungen) gekommen ist (BVerwG, Urt. v. 07. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - juris).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 07. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - juris) ein restitutionsausschließendes öffentliches Interesse daran bestehen, dass auf zuvor unbebauten Grundstücken errichtete Mietwohngebäude auch zukünftig durch Gemeinden und kommunale Wohnungsgesellschaften zur Vermietung an sozial schwächere Bevölkerungsschichten vorgehalten werden.

    Ein besonderes Bedürfnis, auf die Nutzung des Vermögenswertes zu Wohnzwecken mit Blick auf das Wohl der Allgemeinheit gesteigerten Einfluss nehmen zu können (BVerwG, Urt. v. 07. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - juris), ist danach nicht ersichtlich.

  • BVerwG, 13.11.2003 - 7 C 12.03

    Rückübertragung; Restitutionsausschluss; komplexer Wohnungsbau; Verwendung im

    Vielmehr weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass der Begriff materiell abzugrenzen ist (Urteil vom 7. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11).

    Demgemäß sieht das Altschuldenhilfe-Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944, 986), das zur Entlastung und Erneuerung der Wohnungswirtschaft in den neuen Ländern beitragen soll, in seinem § 5 entsprechende Privatisierungspflichten vor (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 7. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. November 1996 (a.a.O.) anerkannt, dass ein öffentliches Interesse daran bestehen kann, dass auf zuvor unbebauten Grundstücken errichtete Mietwohnungsgebäude auch zukünftig durch Gemeinden und kommunale Wohnungsgesellschaften zur Vermietung an sozial schwächere Bevölkerungsschichten vorgehalten werden; denn die Bereitstellung von Wohnraum für sozial schwächere Bevölkerungsschichten gehört traditionell zu den freiwilligen Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung.

  • BVerwG, 19.02.2009 - 8 C 11.08

    Restitution; öffentliches Interesse; Tatbestandsmerkmal; ungeschriebenes

    Das trifft vor allem bei Ein- oder Zweifamilienhäusern zu und kann insbesondere aber auch dann der Fall sein, wenn in größeren Gemeinden und Städten mit einem entsprechend großen kommunalen Wohnungsbestand Grundstücke mit nur wenigen Wohneinheiten beansprucht werden (Urteil vom 7. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11).

    Kommunen und kommunalen Unternehmen muss eine Verkaufsmasse zur Verfügung stehen, um ihren Wohnungsbestand "unter Berücksichtigung sozialer Belange" schrittweise in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft zu überführen (Urteil vom 7. November 1996 a.a.O.).

  • BVerwG, 10.06.1998 - 7 C 27.97

    Verwendung eines Grundstücks im komplexen Siedlungsbau; Bau von

    Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE i00, 77 [80 f.]; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 20.96 - BVerwGE 102, 288 [291]; vgl. auch Urteil vom 7. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11), muß eine sachgerechte Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG von dem gemeinsamen Zweck aller in § 5 Abs. 1 VermG geregelten besonderen Rückgabeausschlußtatbestände ausgehen, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wiederbegründet werden.
  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 20.96

    Offene Vermögensfragen - Restitutionsausschluß wegen Verwendung im komplexen

    Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, daß diese Regelung insbesondere bei der Schließung von Baulücken oder dem Wiederaufbau kriegszerstörter und verfallener Wohnhäuser jedenfalls dann zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann, wenn auch der Auffangtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht greift (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 7. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - bisher nicht veröffentlicht).
  • BVerwG, 20.10.1997 - 7 B 248.97

    Zwangsverkauf - Verfolgungsmaßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG - Maßregel zur

    Insoweit ist ausgehend von der der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - VIZ 1997, 162) folgenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein Ermittlungsmangel nicht erkennbar.
  • VG Leipzig, 18.07.2000 - 7 K 311/97

    Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an einem in Volkseigentum überführten

    Es unterliegt keinem Zweifel, dass die im Jahr 1977 aufgenommene Nutzung für polizeiliche Zwecke eine im öffentlichen Interesse liegende, das Grundstück prägende Nutzungsänderung darstellte (vgl. zum öff. Interesse i.S.v. § 5 Abs. 1 a) VermG BVerwG, Urt. v. 7.11.1996, VIZ 1997, 162, 163; Beschl. v. 16.1.1998, VIZ 1998, 257).

    Dem öffentlichen Interesse, das durch eine zu Zeiten der DDR aufgenommene, damals durch erheblichen baulichen Aufwand ermöglichte Nutzung begründet wird, wird dann der Vorrang vor dem Restitutionsinteresse eingeräumt, wenn (1) diese Nutzung am 29.9.1990 noch Bestand hatte, (2) seitdem bis zur Gegenwart, d.h. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der verwaltungsgerichtlichen Tatsacheninstanz fortdauert und (3) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sich daran auch in absehbarer Zeit nichts ändern wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.11.1996, VIZ 1997, 162, 163).

  • BVerwG, 12.07.2023 - 8 C 4.22

    Restitution von Grundstücken - und deren Verwendung im komplexen Wohnungsbau

    Kennzeichnend für eine Verwendung von Grundstücken oder Gebäuden im komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau ist, dass sie dauerhaft in eine planerische und städtebauliche Einheit eingebunden sind, die in Umsetzung einschlägiger wohnungs- oder siedlungsbaulicher Vorschriften eine - wenn auch seinerzeit möglicherweise noch nicht mit diesen Begriffen bezeichnete - komplexe Vielfalt der Bebauung sowie sonstiger Nutzung aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1996 - 7 C 24.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11 S. 19).
  • VG Frankfurt/Oder, 28.06.2007 - 4 K 993/00

    Schädigungstatbestand der Enteignung wegen Überschuldung; maßgeblicher Zeitpunkt

    Der Gesetzgeber hatte bei § 5 Abs. 1 Buchst. a) VermG zwar vor allem öffentliche Einrichtungen vor Augen (vgl. BTDrucks 11/7831 S. 7; BVerwGE 100, 70 ), eine geänderte Nutzungsart ist aber auch bei der Bebauung eines zum Schädigungszeitpunkt unerschlossenen und unbebauten Grundstücks anzunehmen, um es Wohnzwecken zuzuführen (BVerwG, VIZ 1997, 162 f.).

    Hinzu kommen muss vielmehr ein besonderes Bedürfnis, auf die Nutzung des Vermögenswertes zu Wohnzwecken im Blick auf das Wohl der Allgemeinheit gesteigerten Einfluss nehmen zu können (vgl. BVerwG, VIZ 1997, 162).

  • BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 35.98

    Öffentliche Restitution; Unentgeltlichkeit; Rückübertragungsanspruch von

    Selbst solche Fälle unterliegen dem Ausschlußtatbestand, wenn die Beurteilung gerechtfertigt ist, daß der fragliche Vermögensgegenstand in einer Weise dauerhaft in eine städtebauliche Einheit eingebunden ist, daß er als Teil eines - gemeinsamer Wohnnutzung dienenden - komplexen Ganzen begriffen werden kann (vgl. die Urteile vom 7. November 1997 - BVerwG 7 C 24.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11 sowie vom 10. Juni 1998 a.a.O.; Einheit verneint für einen alleinstehenden Mietwohnungsblock bzw. für eine Vielzahl von Einfamilienhäusern in einer Siedlung mit üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen).
  • VG Meiningen, 14.03.2007 - 5 K 12/99

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Rückübertragung; Berechtigung;

  • BVerwG, 16.01.2004 - 7 B 1.04

    Ausschluss der Rückübertragung eines Grundstücks auf Grund dessen Verwendung im

  • BVerwG, 11.12.2001 - 7 B 71.01

    Anspruch auf Rückübertragung eines Mietwohngrundstücks, das nach der Überführung

  • BVerwG, 28.06.2001 - 7 B 18.01

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Rückübertragung eines Flurstücks -

  • VG Leipzig, 15.02.2000 - 7 K 208/97

    Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück; In Volkseigentum

  • BVerwG, 08.05.1998 - 7 B 450.97

    Nutzung eines Grundstücks als Grünfläche und Wäschetrockenplatz als Verwendung im

  • VG Meiningen, 14.07.2003 - 5 K 975/98

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Veräußerung durch staatlichen

  • VG Berlin, 25.08.2010 - 29 K 92.09

    Rechtsschutz gegen Rückübertragung

  • VG Berlin, 14.05.2021 - 29 K 238.18
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