Rechtsprechung
BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 25.00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Unternehmensbegriff - Gewinnerzielung - Vermögensgesetz - Entschädigung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Unternehmensrückgabe; Unternehmensbegriff
- Judicialis
VermG § 3 Abs. 1 Satz 3; ; VermG § 6 Abs. 1; ; VermG § 6 Abs. 7; ; VermG § 25 Abs. 1 Satz 2; ; VermG § 36 Abs. 1 Satz 1; ; URüV § 1; ; EntschG § 4 Abs. 4
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 15.11.1999 - 7 K 48/97
- BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 25.00
Papierfundstellen
- NJ 2002, 216
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 02.07.1985 - X ZR 77/84
Deutsche Bundesbahn als Gewerbebetrieb -Verjährung von Werklohnansprüchen gegen …
Auszug aus BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 25.00
Ein einheitlicher, eine Gewinnorientierung voraussetzender Unternehmensbegriff, an den das Vermögensgesetz hätte anknüpfen können, lässt sich nicht feststellen (…vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., 2000, § 1 Rn. 15 bis 17 mit Hinweisen auf eine zunehmend in der Literatur vertretene Ansicht, die auf eine Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des Handelsgewerbes verzichtet; einschränkend auch BGHZ 95, 155 zum Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB; zu gemeinnützigen Vereinen ohne Gewinnerzielungsabsicht als Unternehmen im Sozialversicherungsrecht vgl. BSGE 80, 141 ; Urteil vom 17. März 1992 - 2 RU 4/91 - auch § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999). - BVerwG, 20.11.1997 - 7 C 40.96
Einzelkaufmann; Betriebsgrundstück; Bilanz; Verfügungsberechtigung; …
Auszug aus BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 25.00
Der wirtschaftliche Zweck als bestimmendes Merkmal des Unternehmensbegriffs (vgl. Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - Buchholz 428 § 2 Nr. 35 S. 49) ist nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht gleichzusetzen. - BSG, 20.03.1997 - 3 RK 17/96
Künstlersozialabgabepflicht von Karnevalsgesellschaften
Auszug aus BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 25.00
Ein einheitlicher, eine Gewinnorientierung voraussetzender Unternehmensbegriff, an den das Vermögensgesetz hätte anknüpfen können, lässt sich nicht feststellen (…vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., 2000, § 1 Rn. 15 bis 17 mit Hinweisen auf eine zunehmend in der Literatur vertretene Ansicht, die auf eine Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des Handelsgewerbes verzichtet; einschränkend auch BGHZ 95, 155 zum Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB; zu gemeinnützigen Vereinen ohne Gewinnerzielungsabsicht als Unternehmen im Sozialversicherungsrecht vgl. BSGE 80, 141 ; Urteil vom 17. März 1992 - 2 RU 4/91 - auch § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999). - BSG, 17.03.1992 - 2 RU 4/91
Heranziehung zu Beiträgen für Bauarbeiten und Renovierungsarbeiten eines …
Auszug aus BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 25.00
Ein einheitlicher, eine Gewinnorientierung voraussetzender Unternehmensbegriff, an den das Vermögensgesetz hätte anknüpfen können, lässt sich nicht feststellen (…vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., 2000, § 1 Rn. 15 bis 17 mit Hinweisen auf eine zunehmend in der Literatur vertretene Ansicht, die auf eine Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des Handelsgewerbes verzichtet; einschränkend auch BGHZ 95, 155 zum Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB; zu gemeinnützigen Vereinen ohne Gewinnerzielungsabsicht als Unternehmen im Sozialversicherungsrecht vgl. BSGE 80, 141 ; Urteil vom 17. März 1992 - 2 RU 4/91 - auch § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999).
- BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 5.08
Bruchteilseigentum; Unternehmensbeteiligung; Zweigstelle eines Unternehmens; …
Das Vermögensgesetz unterscheidet zwischen dem Anspruch auf Rückgabe eines Unternehmens, also einer Rechts- und Sachgesamtheit (vgl. Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 25.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 46 S. 46), und der Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände (vgl. z.B. die Gegenüberstellung in § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG). - VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03
Ausübung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 1 S. 1 VermG
Nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 S. 1 VermG kann die Klage nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit gestützt werden (vgl. BVerwG Urt. v. 20. September 2001 - BVerwG 7 C 25.00 - juris, Rn. 16), so dass unerheblich ist, dass der Beklagte im Zeitpunkt seiner Entscheidung nach § 35 Abs. 2 VermG örtlich unzuständig gewesen sein dürfte, jedenfalls über Erlösauskehransprüche hinsichtlich des Flurstücks 575/25 zu befinden.Im Zusammenhang hiermit kommt es weder auf die Person des Inhabers des Unternehmens an noch ist entscheidend, ob das Unternehmen das Ziel verfolgt, Gewinn zu erwirtschaften oder eine "erfolgsbezogene Komponente" aufweist (BVerwG, Urt. v. 20. September 2001 - BVerwG 7 C 25.00 - juris, Rn. 11).
- BVerwG, 16.09.2008 - 8 C 9.08
Auslegung des § 3 Abs. 1 S. 4 Vermögensgesetz (VermG) nach der Einfügung des § 3 …
Da der Unternehmensbegriff im Sinne des Vermögensrechts auf das entgeltliche Angebot von Produkten oder Dienstleistungen abstellt (vgl. z.B. Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 25.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 46 S. 60), ist es nur konsequent, wenn § 2 URüV für die Frage der Vergleichbarkeit des Unternehmens auf das Produkt- oder Leistungsangebot bzw. deren Umgestaltung abstellt.
- BVerwG, 20.03.2003 - 7 C 12.02
Staatliche Verwaltung eines Unternehmens; Veräußerung eines Grundstücks durch …
Denn Zweck eines Unternehmens ist es gerade, eine wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten und in diesem Rahmen Produkte oder Dienstleistungen anzubieten und zu veräußern (vgl. auch Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 25.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 46 S. 60 f.). - BVerwG, 29.10.2003 - 8 C 29.02
Unternehmensrestitution; Unternehmensresterestitution; Quorum; Anmeldung, …
Der wirtschaftliche Zweck als bestimmendes Merkmal des Unternehmensbegriffes liegt bereits vor, wenn der Betrieb nicht nur gelegentlich, sondern planmäßig und auf Dauer ausgerichtet eine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt entfaltet, d.h. Produkte oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet (vgl. Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 25.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 46). - BVerwG, 25.10.2001 - 7 C 10.01
Rückübertragung Grundstück; Restitutionsausschluss; Betriebsnotwendigkeit; …
Wie der Senat im Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 25.00 - (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, gehört die Absicht der Gewinnerzielung nicht zu den Voraussetzungen des Unternehmensbegriffs gemäß § 6 VermG i.V.m. § 1 der Unternehmensrückgabeverordnung (URüV). - BVerwG, 20.03.2003 - 7 C 13.02
Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück; Veräußerung von Grundstücken …
Denn Zweck eines Unternehmens ist es gerade, eine wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten und in diesem Rahmen Produkte oder Dienstleistungen anzubieten und zu veräußern (vgl. auch Urteil vom 20. September 2001 BVerwG 7 C 25.00 Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 46 S. 60 f.). - BVerwG, 25.10.2000 - 7 B 46.00
Präzizierung des Unternehmensbegriffs des Vermögensgesetzes (VermG) als …
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 25.00 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Rechtsprechung
BVerwG, 25.10.2000 - 7 B 46.00, 7 C 25.00 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Präzizierung des Unternehmensbegriffs des Vermögensgesetzes (VermG) als Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 20.11.1997 - 7 C 40.96
Einzelkaufmann; Betriebsgrundstück; Bilanz; Verfügungsberechtigung; …
Auszug aus BVerwG, 25.10.2000 - 7 B 46.00
Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit, im Anschluss an das Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35) den Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes zu präzisieren und zu klären, ob dieser eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. - BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 25.00
Naturfreundehaus; Angebot von Übernachtungsmöglichkeiten und Speisen gegen …
Auszug aus BVerwG, 25.10.2000 - 7 B 46.00
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 25.00 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.