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   BVerwG, 27.03.2000 - 7 C 25.98   

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BVerwG, 27.03.2000 - 7 C 25.98 (https://dejure.org/2000,2503)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.2000 - 7 C 25.98 (https://dejure.org/2000,2503)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 2000 - 7 C 25.98 (https://dejure.org/2000,2503)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Landesverordnung über Verwaltungsgebühren des Landes Schleswig-Holstein; Umweltinformationsrichtlinie Art. 5; Umweltinformationsgesetz § 10; Verordnung über Gebühren für Amtshandlu... ngen des Bundes beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes
    Umweltinformationen; Gebühr; Personalkosten; Heraussuchen und Zusammenstellen von Unterlagen; Nachfragen bei Dritten; Kostendeckung; angemessene Höhe der Gebühr; abschreckende Wirkung der Gebühr; wirtschaftliche Nutzbarkeit der Informationen

  • Wolters Kluwer

    Umweltinformationen - Gebühr - Personalkosten - Heraussuchen und Zusammenstellen von Unterlagen - Nachfragen bei Dritten - Kostendeckung - Angemessene Höhe der Gebühr - Abschreckende Wirkung der Gebühr - Wirtschaftliche Nutzbarkeit der Informationen

  • Judicialis

    Umweltinformationsrichtlinie Art. 5; ; Umweltinformationsgesetz § 10; ; Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen des Bundes beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes; ; Landes... verordnung über Verwaltungsgebühren des Landes Schleswig-Holstein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umweltrecht - Umweltinformationen; Gebühr; Personalkosten; Heraussuchen und Zusammenstellen von Unterlagen; Nachfragen bei Dritten; Kostendeckung; angemessene Höhe der Gebühr; abschreckende Wirkung der Gebühr; wirtschaftliche Nutzbarkeit der Informationen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 913
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 09.09.1999 - C-217/97

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2000 - 7 C 25.98
    Er meint ebenso wie das Oberverwaltungsgericht, daß die umstrittene Gebühr nicht gegen europäisches Recht verstoße, und bezieht sich zur Begründung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 1999 - Rs. C-217/97 -.

    Der Gerichtshof hat in seinem während des Revisionsverfahrens ergangenen Urteil vom 9. September 1999 - Rs. C-217/97 - (DVBl 1999, 1494), dem eine Klage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie zugrunde lag, das aufgrund der Ermächtigung in § 10 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 8. Juli 1994 - UIG - (BGBl I S. 1490) erlassene Umweltinformationsgebührenrecht des Bundes, nämlich die Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen der Behörden des Bundes beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes vom 7. Dezember 1994 - UIGGebV - (BGBl I S. 3732), im wesentlichen als mit Art. 5 UIRL vereinbar beurteilt.

    Statt dessen hat er aus Art. 5 UIRL, insbesondere dessen 2. Halbsatz, lediglich hergeleitet, daß die Mitgliedstaaten gehindert seien, "die gesamten den öffentlichen Haushalten durch eine Zusammenstellung von Unterlagen tatsächlich entstandenen, namentlich mittelbaren, Kosten auf einzelne abzuwälzen, die einen Antrag auf Information gestellt haben" (Urteil vom 9. September 1999, a.a.O. Nr. 48).

    Im Gegenteil hat der Europäische Gerichtshof in seinem bereits genannten Urteil vom 9. September 1999 (a.a.O. Nr. 55 ff.) das Umweltinformationsgebührenrecht des Bundes, das von der Berücksichtigungsfähigkeit aller durch einen Informationsantrag ausgelösten Amtshandlungen ausgeht, nur insoweit als mit Art. 5 UIRL unvereinbar beanstandet, als dort auch die Erhebung einer Gebühr für die Ablehnung des Informationsantrags vorgesehen ist, weil eine solche Gebühr durch die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, "für die Übermittlung der Informationen" eine Gebühr zu erheben, nicht mehr gedeckt sei; weitergehende Schlußfolgerungen hat er aus dem Begriff der Übermittlung in Art. 5 (1. Halbsatz) UIRL nicht gezogen.

    Denn die Zahlung einer Gebühr von 10 000 DM wird trotz des in solchen Fällen vorausgesetzten extrem hohen Arbeitsaufwands der Behörde einem Antragsteller regelmäßig nur dann zugemutet werden können, wenn er aus den erteilten Informationen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen vermag; dagegen kommt einer derart hohen Gebühr in allen anderen Fällen - namentlich bei der Wahrnehmung des Informationsrechts aus uneigennützigen Gründen, die für den gemeinwohlorientierten Zweck der Umweltinformationsrichtlinie besonders kennzeichnend ist - mehr oder weniger zwangsläufig eine abschreckende Wirkung zu, die sie als nicht angemessen im Sinne von Art. 5 UIRL erscheinen läßt (vgl. Pitschas/Lessner, Anmerkung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 1999, DVBl 2000, 332).

    Die vergleichsweise hohe Flexibilität des Gebührenrechts des Bundes war für den Europäischen Gerichtshof entscheidungserheblich; denn ohne sie hätte der Gerichtshof nicht zwischen der Verordnung einerseits und der Verwaltungspraxis andererseits unterscheiden und auf der Grundlage dieser Unterscheidung annehmen können, daß den Behörden bei der Anwendung der Verordnung eine den Anforderungen der Richtlinie genügende, nämlich nicht prohibitive Bemessung der Gebühren möglich ist, die unterhalb der Grenze der Kostendeckung verbleibt (Urteil vom 9. September 1999, a.a.O. Nr. 52 f.).

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2000 - 7 C 25.98
    Da die umstrittene Gebühr auch sonst nicht gegen revisibles Recht, insbesondere nicht gegen das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip (vgl. dazu Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 - NVwZ 2000, 73) verstößt, kann die Revision keinen Erfolg haben.
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.05.1998 - 4 L 21/97

    Übermitteln; Einstellung von Personalkosten; Gebührenforderung; Gebührenerhebung;

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2000 - 7 C 25.98
    BVerwG 7 C 25.98 OVG 4 L 21/97.
  • VG Aachen, 11.05.2004 - 7 K 689/00

    Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen auf Grund des

    Die Regelung verhält sich dem Kostendeckungsprinzip gegenüber vielmehr indifferent, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2000 - 7 C 25/98 - UPR 2000, 312; Sächs. OVG, Beschluss vom 28. März 2003 - 5 B 61/01 -, (juris); Becker, NVwZ 1999, 1187; Pitschas/Lessner, DVBl. 2000, 332; Theuer, NVwZ 1996, 326.

    Die Gebühren müssen vielmehr so bemessen sein, dass der Antragsteller nicht durch die finanziellen Folgen der Informationserteilung von der Wahrnehmung seines Informationsrechts abgehalten wird, vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 1999 - C-217/97 -, NVwZ 1999, 1209; BVerwG, Urteil vom 27. März 2000 - 7 C 25/98 - , UPR 2000, 312; Pitschas/Lessner, DVBl. 2000, 332.

    Urteil vom 27. März 2000 - 7 C 25/98 -, UPR 2000, 312, die in dem zugrundeliegenden Verfahren geltend gemachte abschreckende Wirkung unter Hinweis darauf verneint, dass mit dem Informationsantrag erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt worden seien.

    Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, spricht dabei alles dafür, dass der Europäische Gerichtshof der Möglichkeit der Entstehung und Abschöpfung von wirtschaftlichen Vorteilen eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2000 - 7 C 25/98 -, UPR 2000, 312.

  • OVG Sachsen, 28.03.2003 - 5 B 61/02

    Kostendeckung, Äquivalenzprinzip, Umweltinformation, Personalkosten

    Dem Begriff der Übermittlung kommt lediglich insofern eine begrenzende Funktion zu, als er klarstellt, dass nur der mit der positiven Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang, nicht aber mit dessen Ablehnung verbundene Verwaltungsaufwand gebührenpflichtig ist (vgl. EuGH, aaO, S. 5122; BVerwG, Urt. v. 27.3.2000, NVwZ 2000, 913 [914]; Röger, aaO, RdNr 12 ff.).

    Mit diesen sind allerdings nicht die durch die Bearbeitung des Antrags unmittelbar verursachten Personalkosten gemeint, da der Gerichtshof die Heranziehung zu Gebühren, deren Festlegung auch aufwendige Maßnahmen zur Zusammenstellung und Aussonderung von Unterlagen berücksichtigt, grundsätzlich gebilligt hat (EuGH, aaO, S. 5120; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.3.2000, aaO, S. 913 f.).

  • OVG Saarland, 10.11.2006 - 3 M 1/05

    Verschärfende Unterschreitung der normativen Emissionsgrenzwerte von

    BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 C 25/98 -.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2003 - 5 B 61/02

    Kostendeckung, Äquivalenzprinzip, Umweltinformation, Personalkosten

    Dem Begriff der Übermittlung kommt lediglich insofern eine begrenzende Funktion zu, als er klarstellt, dass nur der mit der positiven Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang, nicht aber mit dessen Ablehnung verbundene Verwaltungsaufwand gebührenpflichtig ist (vgl. EuGH , aaO, S. 5122; BVerwG, Urt. v. 27.3.2000, NVwZ 2000, 913 [914]; Röger, aaO, RdNr 12 ff.).

    Mit diesen sind allerdings nicht die durch die Bearbeitung des Antrags unmittelbar verursachten Personalkosten gemeint, da der Gerichtshof die Heranziehung zu Gebühren, deren Festlegung auch aufwendige Maßnahmen zur Zusammenstellung und Aussonderung von Unterlagen berücksichtigt, grundsätzlich gebilligt hat ( EuGH , aaO, S. 5120; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.3.2000, aaO, S. 913 f.).

  • VG Dresden, 14.04.2004 - 12 K 2496/01
    Die Regelung zielt auf "politische Gleichgestimmtheit zwischen den Mehrheiten des Gemeinderats und der Verwaltungsspitze" (Gern, a.a.O., insbesondere Rz. 280 zu § 50 Bad.-Württ.GemO mit Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 25/98 -, in NVwZ 1990, 772/773).
  • VG Köln, 30.07.2004 - 11 K 442/01
    vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2000 - 7 C 25/98 -, NVwZ 2000, 913-915.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2007 - 9 A 4544/04

    Berücksichtigung von Personalkosten für alle Behördentätigkeiten im Rahmen der

    BVerwG, Urteil vom 27.3.2000 - 7 C 25.98 -, NVwZ 2000, 913; ebenso vorgehend: Sch.-H. OVG, Urteil vom 5.5.1998 - 4 L 21/97 -, juris.
  • VG Köln, 12.07.2004 - 11 K 43/01

    Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung für die Zuteilung einer beantragten

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2000 - 7 C 25/98 -, NVwZ 2000, 913-915.
  • VG München, 27.04.2010 - M 1 K 09.6122

    Kostendeckungsprinzip; Angemessenheit der Gebührenhöhe; Personalkosten

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 27.3.2000, Az. 7 C 25/98, juris) hat ausdrücklich klargestellt, dass der Ansatz von Personalkosten für das Heraussuchen und die Zusammenstellung von Unterlagen zulässig ist.
  • VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 25-IV-03
    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2000 (NVwZ 2000, 913) sei die Grenze der Angemessenheit dort anzusiedeln, wo die festgesetzte Gebühr eine prohibitive Wirkung entfalte.
  • VG Leipzig, 12.03.2012 - 6 K 109/10

    Kostenerhebung für Schreibauslagen nach dem SächsVwKG und SächsUIG;

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