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   BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 34.93   

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BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 34.93 (https://dejure.org/1994,367)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.1994 - 7 C 34.93 (https://dejure.org/1994,367)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 1994 - 7 C 34.93 (https://dejure.org/1994,367)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Streitwert - Registerbeschleunigung - Vermögenszuordnung - Rückübertragung - Anwendbarkeit - Vorbehalt der Rückübertragung - Umwandlung - Eigentum der Treuhandanstalt

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Restitution bei umgewandelten Gemeindegrundstücks; Sportstättengrundstück; Anteilsveräußerung unter dem Vorbehalt der Rückübertragung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 95, 301
  • ZIP 1994, 822
  • NJ 1994, 475
  • DÖV 1994, 731
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.03.1993 - 7 C 13.92

    Privatisierung volkseigenen Vermögens, VEB, kommunale Aufgaben

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 34.93
    Mit dieser Zuordnung zu einem neuen Rechtssubjekt des Privatrechts ist, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 -, BVerwGE 92, 215/218), die Annahme von Verwaltungsvermögen unvereinbar.
  • BVerwG, 14.12.1989 - 9 B 466.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zustellungszeitpunkt des

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 34.93
    Bei Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis an eine Behörde (§ 5 Abs. 2 VwZG ) ist für den Lauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) nicht der Tag des Eingangs bei der Posteingangsstelle der Behörde, sondern der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der hierfür zuständige Bedienstete der Behörde das Urteil in Empfang nimmt und dies mit dem Empfangsbekenntnis bestätigt (BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1979 - BVerwG 4 ER 500.79 -, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 7; Beschluß vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 9 B 466.89 -, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 13).
  • BVerwG, 21.12.1979 - 4 ER 500.79

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 34.93
    Bei Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis an eine Behörde (§ 5 Abs. 2 VwZG ) ist für den Lauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) nicht der Tag des Eingangs bei der Posteingangsstelle der Behörde, sondern der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der hierfür zuständige Bedienstete der Behörde das Urteil in Empfang nimmt und dies mit dem Empfangsbekenntnis bestätigt (BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1979 - BVerwG 4 ER 500.79 -, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 7; Beschluß vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 9 B 466.89 -, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 13).
  • BVerwG, 18.12.1992 - 7 C 16.92

    Investitionsgesetz - Investitionsvorrangverfahren - Investitionsbescheinigung -

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 34.93
    Diese Vorschrift ist zwar erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getreten, gleichwohl aber im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, da das Verwaltungsgericht sie anzuwenden hätte, wenn es zum gegenwärtigen Zeitpunkt über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides befinden müßte (vgl. BVerwGE 91, 334 [338] m.w.N.).
  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 30.93

    Wiedervereinigung - Kindergartengrundstück - Zuordnung an Gemeinde -

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. März 1993 (BVerwGE 92, 215 (218)) näher dargelegt hat, zielt nämlich die Regelung des § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG, die abweichend von dem grundsätzlichen Privatisierungsauftrag eine gesetzliche Übertragung volkseigenen Vermögens an die Kommunen vorsieht, gerade auf das Vermögen dieser Wirtschaftseinheiten, die durch § 11 Abs. 2 TreuhG zum 1. Juli 1990 in private Kapitalgesellschaften umgewandelt wurden (s. auch die Urteile des Senats vom 24. März 1994 - 7 C 34/93 und S. 295).

    Der Kommunalisierungsauftrag des § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG läßt sich, wie im Urteil des Senats vom 24. März 1994 - BVerwGE 95, 301 - im einzelnen dargelegt ist, nach Wortlaut, Zweck und Systematik der gesetzlichen Regelung nicht im Sinne einer dinglich wirkenden Sicherung von Kommunalvermögen auslegen.

    Bei der Veräußerung der Geschäftsanteile eines Treuhandunternehmens, in dessen Eigentum zu Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung genutzte Vermögensgegenstände stehen, läßt das Gesetz vielmehr aus denselben Gründen wie zur Sicherung eines kommunalen Restitutionsanspruchs (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24. März 1994 - BVerwGE 95, 301) Raum für eine privatrechtliche Abrede oder eine öffentlich-rechtliche Unterwerfungserklärung des Inhalts, daß diese Vermögensgegenstände einer späteren Übertragung an die Kommune zugänglich bleiben.

    Allein auf diese Weise läßt sich nämlich dem Konflikt zwischen Privatisierung und Kommunalisierung begegnen, der darin besteht, daß entweder die Privatisierung bis zur Feststellung des Zuordnungsanspruchs verzögert oder die Kommunalisierung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge durch vorbehaltlosen Übergang in privates Gesellschaftsvermögen unmöglich wird (vgl. Urteil des Senats vom 24. März 1994 - 7 C 34/93 - für den entsprechenden Fall eines Restitutionsanspruchs).

  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 90/03

    Amtspflichten der Treuhandanstalt gegenüber einer Gemeinde

    Weder dem von der Treuhandanstalt mit der B. geschlossenen Privatisierungsvertrag selbst noch den Umständen des Vertragsschlusses sei die Vereinbarung eines Vorbehaltes zu entnehmen, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 95, 301; 96, 1; BVerwG VIZ 1994, 477) die nachträgliche Zuordnung oder Restitution zulasse.

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht - im März/April 1994 (BVerwGE 95, 301, 307 f; 96, 1, 2 f, 5 ff) - entschieden (vgl. auch die diese Rechtsprechung nachvollziehende gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 bis 3 Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182, 2232).

    Dem öffentlich-rechtlichen Kommunalisierungsanspruch war ebensowenig wie dem Restitutionsanspruch eine quasi-dingliche Wirkung eigen (vgl. BVerwGE 95, 301, 305 ff; 96, 1, 3 ff; 100, 318, 320 f; BVerwG VIZ 1994, 477; 1995, 414; 1997, 539; v. Detten in Kimme aaO § 1 KVG Rn. 8, 10, 14; Schillo in RRB Teil 2 D Rn. 16, 32, 53; teilweise abweichend Schmidt-Habersack in Kimme aaO Art. 21 EV Rn. 22 ff, Art. 22 Rn. 2, 45; Schmidt/Leitschuh, RVI Art. 21 EV Rn. 30, Art. 22 EV Rn. 6, 13 f).

  • BVerwG, 12.12.2018 - 10 C 10.17

    Zuordnung der Fernwasserleitung Elbaue-Ostharz an sächsische und

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte als Zuordnungsvorbehalt eine Abrede oder eine öffentlich-rechtliche Unterwerfungserklärung anlässlich der Veräußerung der Geschäftsanteile eines Treuhandunternehmens anerkannt, wonach Vermögensgegenstände im Eigentum des privatisierten Unternehmens einer nachträglichen Rückübertragung als Kommunalvermögen (BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 - 7 C 34.93 - BVerwGE 95, 301 ) oder einer nachträglichen Kommunalisierung nach § 10 VZOG zugänglich bleiben sollten (BVerwG, Urteil vom 29. April 1994 - 7 C 30.93 - BVerwGE 96, 1 ).

    Nach den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 24. März 1994 - 7 C 34.93 - BVerwGE 95, 301 und vom 29. April 1994 - 7 C 30.93 - BVerwGE 96, 1 ) konnte ein Zuordnungsvorbehalt in einer einseitigen Unterwerfung unter eine spätere Zuordnung zu sehen sein, aber auch vertraglich vereinbart werden.

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