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   ArbG Koblenz, 02.11.2004 - 7 Ca 488/03   

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ArbG Koblenz, 02.11.2004 - 7 Ca 488/03 (https://dejure.org/2004,37992)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 02.11.2004 - 7 Ca 488/03 (https://dejure.org/2004,37992)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 02. November 2004 - 7 Ca 488/03 (https://dejure.org/2004,37992)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 24.04.2006 - 3 AZB 12/05

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Abfindung im

    Für den von der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzprozess (Arbeitsgericht Koblenz - 7 Ca 488/03 -) bewilligte das Arbeitsgericht durch Beschlüsse vom 28. Mai 2003 und 25. Juli 2003 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 6 Ta 264/04

    Schonbetrag bei Prozesskostenhilfe

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.11.2004 - AZ: 7 Ca 488/03 - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.11.2004 - AZ: 7 Ca 488/03 - aufzuheben.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 6 Ta 364/04

    Schonbetrag bei Prozesskostenhilfe

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.11.2004 - AZ: 7 Ca 488/03 - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.11.2004 - AZ: 7 Ca 488/03 - aufzuheben.

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