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   FG Niedersachsen, 12.12.2012 - 7 K 122/09   

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https://dejure.org/2012,47455
FG Niedersachsen, 12.12.2012 - 7 K 122/09 (https://dejure.org/2012,47455)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.12.2012 - 7 K 122/09 (https://dejure.org/2012,47455)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - 7 K 122/09 (https://dejure.org/2012,47455)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG; § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG; § 16 Abs. 5 GrEStG
    Grunderwerbsteuer bei anteilsvereinigender Übertragung eines Geschäftsanteils an einer grundbesitzenden GmbH

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG § 1; GrEStG § 16; GrEStG § 18; GrEStG § 19
    Grunderwerbsteuer nach Anteilsvereinigung; keine Rückgängigmachung nach § 16 GrEStG bei Nichtbeachtung notarieller Anzeigepflichten

  • Betriebs-Berater

    GrESt bei Anteilsvereinigung bei Rückgängigmachung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbsteuer nach Anteilsvereinigung: Rückgängigmachung nach § 16 GrEStG bei Nichtbeachtung von Anzeigepflichten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuer nach Anteilsvereinigung: Rückgängigmachung nach § 16 GrEStG bei Nichtbeachtung von Anzeigepflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grunderwerbsteuer bei anteilsvereinigender Übertragung eines Geschäftsanteils an einer grundbesitzenden GmbH

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    GrESt bei Anteilsvereinigung bei Rückgängigmachung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 789
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.04.2012 - II R 51/11

    Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen i. S. des § 1 Abs. 2a

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.12.2012 - 7 K 122/09
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2012 (II R 51/11) komme es nur darauf an, ob die einschlägigen Verträge innerhalb der in § 18 Absatz 3 GrEStG genannten Frist dem nach § 18 Absatz 5 GrEStG für die Besteuerung zuständigen Finanzamt angezeigt wurden.

    Daneben sei auch nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2012 (II R 51/11) weiterhin Voraussetzung, dass die Anzeige nach §§ 18 Absatz 1 Nr. 1 und 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 GrEStG sich - auch inhaltlich - eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle zu richten habe.

    Das Finanzamt ist auch bei insoweit fehlenden Angaben in der Lage, sich aufgrund des übrigen Anzeigeinhalts die entsprechenden Informationen aufgrund eigener Ermittlungsmaßnahmen zu verschaffen (so Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2012 II R 51/11, BFHE 236, 569, BFH/NV 2012, 1390 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Januar 2005 II B 52/04, BFHE 208, 456, BStBl. II 2005, 492).

    Im Gegensatz zum Fall des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2012 (II R 51/11, am angegebenen Ort) hat das beklagte Finanzamt hier innerhalb der zweiwöchigen Anzeigefrist (§ 18 Absatz 3 Satz 1 GrEStG) keine vollständige Kenntnis aller maßgeblichen Umstände erlangt.

  • BFH, 20.01.2005 - II B 52/04

    Anzeigepflichten nach § 18 bzw. § 19 GrEStG bei Treuhandverträgen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.12.2012 - 7 K 122/09
    Das Finanzamt ist auch bei insoweit fehlenden Angaben in der Lage, sich aufgrund des übrigen Anzeigeinhalts die entsprechenden Informationen aufgrund eigener Ermittlungsmaßnahmen zu verschaffen (so Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2012 II R 51/11, BFHE 236, 569, BFH/NV 2012, 1390 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Januar 2005 II B 52/04, BFHE 208, 456, BStBl. II 2005, 492).
  • BFH, 23.05.2012 - II R 56/10

    Beginn der Festsetzungsfrist bei teilweise unvollständiger oder unrichtiger

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.12.2012 - 7 K 122/09
    Den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Anzeige genügt auch eine nicht ausdrücklich an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts adressierte Anzeige, wenn sie sich nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts richtet (so Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Mai 2012 II R 56/10, BFH/NV 2012, 1579).
  • BFH, 20.01.2015 - II R 8/13

    Anteilsvereinigung bei Erwerb eines eigenen Anteils durch eine GmbH

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Dezember 2012  7 K 122/09 aufgehoben.
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