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   FG Baden-Württemberg, 29.07.2015 - 7 K 1250/13   

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https://dejure.org/2015,23618
FG Baden-Württemberg, 29.07.2015 - 7 K 1250/13 (https://dejure.org/2015,23618)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.07.2015 - 7 K 1250/13 (https://dejure.org/2015,23618)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - 7 K 1250/13 (https://dejure.org/2015,23618)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Abziehbarkeit einer gestundeten Abfindungszahlung wegen Pflichtteilsverzicht als Nachlassverbindlichkeit

  • IWW

    § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
    ErbStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung einer weiteren Nachlassverbindlichkeit

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 Nr 2 ErbStG 1997
    Abziehbarkeit einer gestundeten Abfindungszahlung wegen Pflichtteilsverzicht als Nachlassverbindlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2
    Bis zum Ableben der Verpflichteten gestundete Abfindungszahlung ist Nachlassverbindlichkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bis zum Ableben der Verpflichteten gestundete Abfindungszahlung ist Nachlassverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Kann ein gestundeter Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftsteuer abgezogen werden?

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1821
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.06.2007 - II R 30/05

    Berliner Testament: Verzicht der Schlusserben auf Geltendmachung der Pflichtteile

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.07.2015 - 7 K 1250/13
    Eine wirtschaftliche Belastung sei folglich - im Gegensatz zu der zinslosen Stundung im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Juni 2007 II R 30/05 - zweifelsfrei gegeben.

    Da im vorliegenden Fall der Pflichtteil, auf den der Kläger verzichtet hat, den Nachlass des Vaters und nicht den der Mutter betraf und damit die Verbindlichkeit hinsichtlich der zu zahlenden Abfindung bereits in der Person der Erblasserin entstanden ist, kommt ein Abzug nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, sondern nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in Betracht (Urteil des BFH vom 27. Juni 2007 II R 30/05, BFHE 217, 190, BStBl II 2007, 651; Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 22. September 2008 4 K 2749/06, ErbStB 2009, 295; a.A. jedoch - Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG - u.a. Geck in Kapp/Ebeling, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 98.1 und § 3 Rz. 222.1).

    Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, da in jedem Fall von der Mutter herrührende Abfindungsverpflichtungen anzunehmen sind, und zwar entweder in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht oder erst aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 3 ErbStG (Urteil des BFH vom 27. Juni 2007 II R 30/05, BFHE 217, 190, BStBl II 2007, 651).

    Die Revision wird - vor dem Hintergrund der Urteile des BFH vom 27. Juni 2007 II R 30/05, vom 2. März 2011 II R 5/09 und vom 19. Februar 2013 II R 47/11 - wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alt. FGO zugelassen.

  • BFH, 19.02.2013 - II R 47/11

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.07.2015 - 7 K 1250/13
    In Bezug auf das Urteil des BFH vom 19. Februar 2013 II R 47/11 führt er ergänzend aus, dass dort mit der Geltendmachung des Pflichtteils noch gerechnet werden musste, da dieser nicht verjährt und auch nicht vertraglich ausgeschlossen gewesen sei.

    In Fortführung dieser Rechtsprechung entschied der BFH mit Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, dass das Recht des pflichtteilsberechtigten Alleinerben des (nachverstorbenen) Pflichtteilsverpflichteten, den Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, erbschaftsteuerrechtlich trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs bestehen bleibe.

    Die Revision wird - vor dem Hintergrund der Urteile des BFH vom 27. Juni 2007 II R 30/05, vom 2. März 2011 II R 5/09 und vom 19. Februar 2013 II R 47/11 - wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alt. FGO zugelassen.

  • BFH, 02.03.2011 - II R 5/09

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.07.2015 - 7 K 1250/13
    Zum anderen ließ der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 2. März 2011 II R 5/09, BFH/NV 2011, 1147 erkennen, dass das Kriterium der wirtschaftlichen Belastung des Erblassers für den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nur von eingeschränkter Bedeutung sei.

    Die Revision wird - vor dem Hintergrund der Urteile des BFH vom 27. Juni 2007 II R 30/05, vom 2. März 2011 II R 5/09 und vom 19. Februar 2013 II R 47/11 - wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alt. FGO zugelassen.

  • FG München, 22.09.2008 - 4 K 2749/06

    Kein Abzug eines von einem früheren Erbfall herrührenden, nicht ernsthaft geltend

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.07.2015 - 7 K 1250/13
    Da im vorliegenden Fall der Pflichtteil, auf den der Kläger verzichtet hat, den Nachlass des Vaters und nicht den der Mutter betraf und damit die Verbindlichkeit hinsichtlich der zu zahlenden Abfindung bereits in der Person der Erblasserin entstanden ist, kommt ein Abzug nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, sondern nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in Betracht (Urteil des BFH vom 27. Juni 2007 II R 30/05, BFHE 217, 190, BStBl II 2007, 651; Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 22. September 2008 4 K 2749/06, ErbStB 2009, 295; a.A. jedoch - Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG - u.a. Geck in Kapp/Ebeling, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 98.1 und § 3 Rz. 222.1).
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