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   FG München, 07.02.2011 - 7 K 2193/09   

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FG München, 07.02.2011 - 7 K 2193/09 (https://dejure.org/2011,29152)
FG München, Entscheidung vom 07.02.2011 - 7 K 2193/09 (https://dejure.org/2011,29152)
FG München, Entscheidung vom 07. Februar 2011 - 7 K 2193/09 (https://dejure.org/2011,29152)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Grobes Verschulden bei fehlender Überprüfung einer Steuererklärung vor Abgabe an das FA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grobes Verschulden bei fehlender Überprüfung einer Steuererklärung vor Abgabe an das FA

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grobes Verschulden bei fehlender Überprüfung einer Steuererklärung vor Abgabe an das FA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.12.2006 - VI R 59/02

    Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus FG München, 07.02.2011 - 7 K 2193/09
    Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit entfällt jedoch nur dann, wenn der Rechtsirrtum subjektiv entschuldbar ist (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866).

    Auch ein steuerrechtlich nicht ausgebildeter Laie handelt daher im Allgemeinen grob fahrlässig, wenn er eine im Erklärungsformular ausdrücklich gestellte und auch verstandene Frage nur deshalb nicht oder nur unvollständig beantwortet, weil er infolge eines Rechtsirrtums der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Einzelfall keine Auswirkungen (BFH in BFH/NV 2007, 866; BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 X B 199/09, BFH/NV 2010, 598).

  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

    Auszug aus FG München, 07.02.2011 - 7 K 2193/09
    Das Verschulden eines steuerlichen Beraters, dessen sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, ist dem Steuerpflichtigen bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zuzurechnen (BFH-Urteile vom 21. Mai 1987 V R 88/79, BFH/NV 1988, 273; vom 13. September 1990 V R 110/85, BStBl II 1991, 124); dabei sind an einen Steuerberater höhere Anforderungen zu stellen als an einen nicht beratenen Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 28. August 1992 VI R 93/89, BFH/NV 1993, 147; BFH-Urteil vom 03. Februar 1983 IV R 153/80, BStBl II 1983, 324).
  • BFH, 23.01.2001 - XI R 42/00

    Kein grobes Verschulden bei Irrtum über Gewinnbegriff

    Auszug aus FG München, 07.02.2011 - 7 K 2193/09
    Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob sich dem Steuerberater innerhalb der Einspruchsfrist die Notwendigkeit weiterer Angaben hätten aufdrängen müssen und ein grobes Verschulden darin liegt, dass der Steuerberater den Steuerbescheid hat bestandskräftig werden lassen (BFH-Urteil vom 23. Januar 2001 XI R 42/00, BStBl II 2001, 379).
  • BFH, 20.11.2008 - III R 107/06

    Grobes Verschulden bei rechtsirrtümlich unterbliebenen Angaben im

    Auszug aus FG München, 07.02.2011 - 7 K 2193/09
    Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (z.B. BFH-Urteil vom 20. November 2008, III R 107/06, BFH/NV 2009, 545 m. w. N.).
  • BFH, 28.06.1983 - VIII R 37/81

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beben eigenem groben Verschulden auch das

    Auszug aus FG München, 07.02.2011 - 7 K 2193/09
    Da sich das grobe Verschulden bereits aus der fehlerhaften Erstellung der Steuererklärung durch den Steuerberater ergibt, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob auch ein grobes Verschulden der Klägerin selbst vorliegt, welches sich daraus ergibt, dass die Geschäftsführer der Klägerin die vom Steuerberater gefertigte Steuererklärung unterschrieben haben, obwohl ihnen bei Durchsicht der Steuererklärung ohne weiteres hätte auffallen müssen, dass steuermindernde Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind (BFH-Urteil vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BStBl II 1984, 2).
  • BFH, 13.09.1990 - V R 110/85

    Änderung der USt-Festsetzung - Unberücksichtigter Vorsteuerbetrag - Neue

    Auszug aus FG München, 07.02.2011 - 7 K 2193/09
    Das Verschulden eines steuerlichen Beraters, dessen sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, ist dem Steuerpflichtigen bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zuzurechnen (BFH-Urteile vom 21. Mai 1987 V R 88/79, BFH/NV 1988, 273; vom 13. September 1990 V R 110/85, BStBl II 1991, 124); dabei sind an einen Steuerberater höhere Anforderungen zu stellen als an einen nicht beratenen Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 28. August 1992 VI R 93/89, BFH/NV 1993, 147; BFH-Urteil vom 03. Februar 1983 IV R 153/80, BStBl II 1983, 324).
  • BFH, 10.12.2009 - X B 199/09

    Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO

    Auszug aus FG München, 07.02.2011 - 7 K 2193/09
    Auch ein steuerrechtlich nicht ausgebildeter Laie handelt daher im Allgemeinen grob fahrlässig, wenn er eine im Erklärungsformular ausdrücklich gestellte und auch verstandene Frage nur deshalb nicht oder nur unvollständig beantwortet, weil er infolge eines Rechtsirrtums der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Einzelfall keine Auswirkungen (BFH in BFH/NV 2007, 866; BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 X B 199/09, BFH/NV 2010, 598).
  • BFH, 28.08.1992 - VI R 93/89

    Anforderungen an die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides -

    Auszug aus FG München, 07.02.2011 - 7 K 2193/09
    Das Verschulden eines steuerlichen Beraters, dessen sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, ist dem Steuerpflichtigen bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zuzurechnen (BFH-Urteile vom 21. Mai 1987 V R 88/79, BFH/NV 1988, 273; vom 13. September 1990 V R 110/85, BStBl II 1991, 124); dabei sind an einen Steuerberater höhere Anforderungen zu stellen als an einen nicht beratenen Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 28. August 1992 VI R 93/89, BFH/NV 1993, 147; BFH-Urteil vom 03. Februar 1983 IV R 153/80, BStBl II 1983, 324).
  • BFH, 21.05.1987 - V R 88/79

    Zurechnung der groben Fahrlässigkeit des Steuerberaters bei der Änderung der

    Auszug aus FG München, 07.02.2011 - 7 K 2193/09
    Das Verschulden eines steuerlichen Beraters, dessen sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, ist dem Steuerpflichtigen bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zuzurechnen (BFH-Urteile vom 21. Mai 1987 V R 88/79, BFH/NV 1988, 273; vom 13. September 1990 V R 110/85, BStBl II 1991, 124); dabei sind an einen Steuerberater höhere Anforderungen zu stellen als an einen nicht beratenen Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 28. August 1992 VI R 93/89, BFH/NV 1993, 147; BFH-Urteil vom 03. Februar 1983 IV R 153/80, BStBl II 1983, 324).
  • FG Münster, 23.01.2014 - 8 K 2198/11

    Unterlassen der Erklärung eines Verlustes nach § 17 EStG als grobes Verschulden

    Sein Prozessvertreter habe die Steuererklärung - anders als im vom Finanzamt zitierten Verfahren des Finanzgerichts München vom 07.02.2011 7 K 2193/09 DStRE 2012, 762 - nicht durch einen Gehilfen oder eine Gehilfin erstellen lassen, sondern selbst erstellt, so dass eine Prüfung der Erklärung während der Erstellung und nach deren Ausdruck erfolgt sei.

    In einem ähnlich gelagerten Fall habe das Finanzgericht München im Urteil vom 07.02.2011 7 K 2193/09 DStRE 2012, 762 entschieden, dass ein dem Kläger zuzurechnendes grobes Verschulden seines Steuerberaters vorliege.

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