Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 08.10.2004

Rechtsprechung
   FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5035/00 L   

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FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5035/00 L (https://dejure.org/2004,9200)
FG Münster, Entscheidung vom 23.06.2004 - 7 K 5035/00 L (https://dejure.org/2004,9200)
FG Münster, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - 7 K 5035/00 L (https://dejure.org/2004,9200)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung des für die abzuführende Lohnsteuer zuständigen Schatzmeisters und ehemaligen Vorstandsmitglieds eines Fußballvereins; Auswirkungen der Insolvenz eines Fußballvereins auf die Lohnsteuerabführungspflicht; Grob fahrlässige Verletzung einer Pflicht aus dem ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98

    Haftung des Vereinsvorsitzenden

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5035/00
    Soweit der BFH in seiner Entscheidung vom 23.6.1998 VII R 4/98, BStBl. II 1998, 761 die Haftung von ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern von Vereinen derjenigen von entgeltlich tätigen Geschäftsführern von GmbHs gleichgestellt habe, könne dem nicht gefolgt werden.

    Insoweit gilt für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder eines Vereins nichts anderes als für mehrere Geschäftsführer einer GmbH (BFH in BStBl. II 1998, 761 u. Urteil vom 13.03.2003 VII R 46/02, BStBl. II 2003, 556).

    Falls die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung sämtlicher Löhne einschließlich des Steueranteils nicht ausreichen, dürfen die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder als Teilbetrag ausgezahlt werden, so dass Mittel übrig bleiben, um die entsprechende LSt an das FA abführen zu können (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH in BStBl. II 1998, 761).

  • BFH, 21.08.2000 - VII B 260/99

    Verein, Haftung des 2. Vorsitzenden

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5035/00
    Zur Problematik der Inanspruchnahme eines 2. Vorsitzenden eines Vereins hat der BFH mit PKH-Beschluss vom 21.08.2000 VII B 260/99 (BFH/NV 2001, 413) ausdrücklich Stellung genommen.

    Der Kläger ließ seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht, indem er sich darauf verließ, der 1. Vorsitzende würde sich um diese Angelegenheiten in ausreichendem Maß kümmern (vgl. BFH in BFH/NV 2001, 413).

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5035/00
    Wegen der sich nur auf die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen erstreckenden Befugnis, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lassen (§ 102 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), muss die Behörde u. a. zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner an Stelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt (vgl. BFH-Urteile vom 11.03.2004 VII R 52/02, Deutsche Steuerzeitung - DStZ - 2004, 415, vom 07.04.1992 VII R 104/90, BFH/NV 1993, 213 und vom 17.01.1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71 sowie Klein/Rüsken, AO, § 191 Rz. 61 m. w. N).
  • BFH, 13.03.2003 - VII R 46/02

    Haftung eines Vereinsvorsitzenden

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5035/00
    Insoweit gilt für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder eines Vereins nichts anderes als für mehrere Geschäftsführer einer GmbH (BFH in BStBl. II 1998, 761 u. Urteil vom 13.03.2003 VII R 46/02, BStBl. II 2003, 556).
  • FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5031/00

    Haftung des für Steuern zuständigen Schatzmeister-Vorstands eines insolventen

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5035/00
    Der Senat hat am 23.06.2004 mündlich verhandelt und zuvor die Verfahren 7 K 4175/00 (C), 7 K 5031/00 (D) und 7 K 5035/00 (I) zu gemeinsamer Verhandlung verbunden.
  • BFH, 17.01.1989 - VII R 88/86

    Feststellung einer schuldhaften Pflichtverletzung - Rechtmäßige Verfügung über

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5035/00
    Wegen der sich nur auf die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen erstreckenden Befugnis, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lassen (§ 102 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), muss die Behörde u. a. zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner an Stelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt (vgl. BFH-Urteile vom 11.03.2004 VII R 52/02, Deutsche Steuerzeitung - DStZ - 2004, 415, vom 07.04.1992 VII R 104/90, BFH/NV 1993, 213 und vom 17.01.1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71 sowie Klein/Rüsken, AO, § 191 Rz. 61 m. w. N).
  • BFH, 21.02.1989 - VII R 165/85

    Verfügungsberechtigter - GmbH - Geschäftsverteilung - Unternehmensgruppe -

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5035/00
    Grob fahrlässig im Sinne des § 69 AO handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtetet und im Stande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.1989 VII R 165/85, BStBl. II 1989, 491).
  • BFH, 24.01.1989 - VII B 188/88

    Säumniszuschlag - GmbH - Haftung des Geschäftsführers

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5035/00
    Die Haftung für Säumniszuschläge endet aber wegen der Akzessorietät der Haftung dann, wenn der Steuerschuldner zahlungsunfähig geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24.01.1989 VII B, BStBl. II 1989, 315).
  • BFH, 07.04.1992 - VII R 104/90

    Anforderungen an die Begründung eines Haftungsbescheides durch das Finanzamt -

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5035/00
    Wegen der sich nur auf die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen erstreckenden Befugnis, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lassen (§ 102 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), muss die Behörde u. a. zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner an Stelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt (vgl. BFH-Urteile vom 11.03.2004 VII R 52/02, Deutsche Steuerzeitung - DStZ - 2004, 415, vom 07.04.1992 VII R 104/90, BFH/NV 1993, 213 und vom 17.01.1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71 sowie Klein/Rüsken, AO, § 191 Rz. 61 m. w. N).
  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00

    Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5035/00
    Die Anfechtbarkeit nach § 129 ff InsO würde zwar die Pflichtverletzung nicht entfallen lassen, wegen der mit einer Anfechtung verbundenen Verpflichtung zur Rückzahlung des Empfangenen würde die Pflichtverletzung aber nicht für die Nichtentrichtung der Steuern ursächlich sein, so dass der Haftungstatbestand entfallen würde (vgl. BGH-Urteil vom 11.12.2001 VI ZR 123/00, Betriebs-Berater - BB - 2002, 322).
  • FG Berlin, 27.02.2006 - 9 K 9114/05

    Keine Lohnsteuerhaftung des früheren Geschäftsführers einer insolventen GmbH,

    Beschluss vom 28. Juli 2004 1 V 30/04, EFG 2004, 1425 m. zust. Anm. Adamek, FG Münster, Urteile vom 23. Juni 2004 7 K 5031/02, EFG 2006, 13, Az.: VII R 48/05 und 7 K 5035/00 L, Az.: VII R 47/05; FG des Saarlandes, rkr.
  • BFH, 18.08.2005 - VII B 297/04

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 107 Abs. 1 FGO

    Mit Urteil vom 23. Juni 2004 7 K 5035/00 L hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen einen Haftungsbescheid, mit dem dieser in seiner Eigenschaft als ehemaliges Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen nicht entrichteter Lohnsteuern nach § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden ist, als teilweise unbegründet abgewiesen.
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Rechtsprechung
   FG Münster, 08.10.2004 - 7 K 5035/00   

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FG Münster, 08.10.2004 - 7 K 5035/00 (https://dejure.org/2004,42476)
FG Münster, Entscheidung vom 08.10.2004 - 7 K 5035/00 (https://dejure.org/2004,42476)
FG Münster, Entscheidung vom 08. Oktober 2004 - 7 K 5035/00 (https://dejure.org/2004,42476)
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