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   FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7102/20   

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FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7102/20 (https://dejure.org/2021,36334)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.07.2021 - 7 K 7102/20 (https://dejure.org/2021,36334)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Juli 2021 - 7 K 7102/20 (https://dejure.org/2021,36334)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 4 Nr. 22 UStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Umsatzstreuerfreiheit vereinnahmter Tennistrainerhonorare eines Übungsleiter in einem (vereins-)organisierten Training für den Jugend-/Nachwuchsbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines Tennislehrers

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Umsatzsteuerfreiheit von Tennistrainer-Honoraren

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Keine Umsatzsteuerbefreiung für die Leistungen eines Tennislehrers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Umsätze eines Tennislehrers sind nicht umsatzsteuerfrei

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Tennistrainerhonoraren - Bescheinigung der Landesbehörde

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Lehrtätigkeit und Unterrichtsvergütung
    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
    Steuerbefreite Leistungen selbstständiger Lehrer
    Zusammenfassung
    Steuerbefreiungen gem. § 4 UStG
    Unechte Steuerbefreiungen
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 23.05.2019 - V R 7/19

    Fahrschulunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7102/20
    (5) In der Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil "A & G Fahrschul-Akademie" hat der V. Senat des BFH sich der Rechtsauffassung des EuGH angeschlossen und dargestellt, dass sich der Schul- und Hochschulunterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) UStG durch die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen kennzeichne (BFH, Urteil vom 23.05.2019 - V R 7/19, DStR 2019, 1748, Rn. 20).

    Hierzu führt er in seinem Urteil vom 23.05.2019 allerdings aus, dass die Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) und j) MwStSystRL darauf zurückzuführen sei, dass es sich beim Schwimmen um das Erlernen einer elementaren Grundfähigkeit handele, an der ein ausgeprägtes Allgemeininteresse bestehe (BFH, Urteil vom 23.05.2019 - V R 7/19, DStR 2019, 1748, Rn. 21).

    Der BFH hat bereits entschieden, dass sich der Schul- und Hochschulunterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL durch Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein bereites und vielfältiges Spektrum von Stoffen kennzeichnet und ist somit der EuGH-Rechtsprechung gefolgt (BFH, Urteil vom 23.05.2019 - V R 7/19, DStR 2019, 1748, Rn. 20).

  • BFH, 24.01.2008 - V R 3/05

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7102/20
    Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgabe der MwStSystRL bisher lediglich insoweit umgesetzt, als teilweise bereits im UStG 1951 enthaltene Steuerbefreiungstatbestände im Wesentlichen unverändert weitergeführt wurden (vgl. BFH, Urteil vom 24.01.2008 - V R 3/05, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2012, 267 zur Vorgängernorm des § 4 Nr. 21 Buchst. b) UStG).

    Dem Vortrag des Klägers und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Kurse ihrer Art, der thematischen Zielrichtung und dem Teilnehmerkreis nach Kenntnisse vermitteln, die potentiell auch in der Zukunft beruflich genutzt werden (siehe hierzu BFH, Urteil vom 24.02.2008 - V R 3/05, BStBl. II 2012, 267).

    bb) UStG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL nicht in Betracht kommt, wenn es sich um eine bloße Freizeitgestaltung handelt (BFH, Urteil vom 24.02.2008 - V R 3/05, BStBl. II 2012, 267).

  • EuGH, 07.10.2019 - C-47/19

    Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7102/20
    In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte auf das Urteil des EuGH vom 07.10.2019 (C-47/19).

    (3) Diese Rechtsprechung hat der EuGH mit Beschluss vom 07.10.2019 (C-47/19 - Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, DStR 2019, 2417) für Surf- und Segelschulen bestätigt.

    Der EuGH hat auch hier die Voraussetzung der Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) (und j)) MwStSystRL mit dem Hinweis verneint, dass der Surf- und Segelunterricht in Schulen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Vermittlung verschiedener praktischer und theoretischer Kenntnisse beinhalte, aber gleichwohl ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht bleibe, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkomme (EuGH, Beschluss vom 07.10.2019 - C-47/19 - Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, DStR 2019, 2417, Rn. 34).

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 35/11

    Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7102/20
    Das Niedersächsische FG habe sich unzulässigerweise auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28.05.2013 (Az. XI R 35/11) bezogen.

    bb) UStG folgt und inwieweit eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift möglich ist (BFH, Urteil vom 28.05.2013 - XI R 35/11, BStBl. II 2013, 879 unter Rn. 33).

    (4) Der XI. Senat des BFH hatte in seinem Urteil vom 28.05.2013 (XI R 35/11, BStBl. II 2013, 879) zum Betrieb einer Kampfsportschule unter Hinweis auf die Vorgängernorm des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL, den Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i) der 6. EG-Richtlinie, ausgeführt, dass die Umsätze aus einer Kampfsportschule steuerfrei seien, soweit die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung habe und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht würden.

  • FG Niedersachsen, 20.02.2020 - 11 K 170/19

    Steuerbefreiung für private Schulen oder andere allgemein bildende Einrichtungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7102/20
    Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht -FG- vom 20.02.2020 (Az. 11 K 170/19) sei vorliegend nicht einschlägig, da das FG in diesem Urteil über den Umsatzsteuerbefreiungsantrag einer Kampfsportschule versäumt habe, das deutsche Recht anzuwenden, da es § 4 Nr. 21 Buchst. a) UStG für unbeachtlich erklärt und sich direkt auf Art. 132 MwStSystRL berufen habe.

    In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom 20.02.2020 (Az. 11 K 170/19).

    Das Niedersächsische FG hat hingegen mit Urteil vom 20.02.2020 (11 K 170/19, EFG 2020, 620) entschieden, dass für Umsätze einer Kampfsportschule weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst.

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2014 - 6 K 2249/12

    Der Betrieb einer Kampfsportschule ist umsatzsteuerfrei

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7102/20
    Dem hat sich das FG Rheinland-Pfalz angeschlossen und entschieden, dass Umsätze aus Kampfsportkursen von der Umsatzsteuer befreit seien, wenn die private Kampfsportschule durch die zuständige Landesbehörde anerkannt sei und die Kurse Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten, die auch in Schulen und Hochschulen vermittelt und nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen würden (Urteil vom 09.10.2014 - 6 K 2249/12, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst -DStRE- 2016, 280).

    Die Anerkennung einer Kampfsportschule als Einrichtung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL solle zudem indizielle Wirkung für das FG entfalten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2014 - 6 K 2249/12, DStRE 2016, 280, Leitsatz 2).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-449/17

    A & G Fahrschul-Akademie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7102/20
    (2) In der Entscheidung "A & G Fahrschul-Akademie" (EuGH, Urteil vom 14.03.2019, C-449/17, DStR 2019, 620) hat der EuGH zur Vorlagefrage, ob der Begriff des "Schul- und Hochschulunterrichts" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL auch den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 erfasst, ausgeführt, dass der Unionsgesetzgeber mit diesem Begriff auf einen bestimmten Typus von Unterrichtssystemen habe abstellen wollen, der allen Mitgliedstaaten unabhängig von den jeweiligen Besonderheiten der nationalen Systeme gemeinsam sei.

    Daher sei der Fahrunterricht in einer Fahrschule, wenn er sich überhaupt auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art beziehe, gleichwohl ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den "Schul- und Hochschulunterricht" kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkomme (EuGH, Urteil vom 14.03.2019 - C-449/17 - A & G Fahrschul-Akademie, DStR 2019, 620, Rn. 25, 26 und 29).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7102/20
    Der EuGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vom Unterrichtenden an die Studierenden ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit ist (EuGH, Urteil vom 14.06.2007 - C-434/05 - Horizon College, UR 2007, 587).

    Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL umfasst mithin Tätigkeiten, die sich sowohl wegen ihrer spezifischen Art als auch aufgrund des Rahmens, in dem sie ausgeübt werden, abheben (EuGH, Urteil vom 14.06.2007 - C-434/05 - Horizon College, UR 2007, 587, Rn. 20).

  • EuGH, 21.10.2021 - C-373/19

    Dubrovin & Tröger - Aquatics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7102/20
    Mit Beschluss vom 27.03.2019 hat der V. Senat zwar dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) und j) MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht erfasst (V R 32/18, BStBl. II 2019, 457, Az. EuGH C-373/19).
  • BFH, 27.03.2019 - V R 32/18

    Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7102/20
    Mit Beschluss vom 27.03.2019 hat der V. Senat zwar dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) und j) MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht erfasst (V R 32/18, BStBl. II 2019, 457, Az. EuGH C-373/19).
  • BFH, 20.08.2009 - V R 25/08

    Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a DBuchst. bb

  • BFH, 21.03.2007 - V R 28/04

    Umsatzsteuer - berufsbildende Einrichtung - Steuerbefreiung für

  • BFH, 08.10.2019 - XI B 49/19

    Umsatzsteuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht; Leistungen, die den

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

  • BFH, 15.07.2004 - V R 27/03

    Schönheitsoperationen sind umsatzsteuerpflichtig

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

  • BFH, 29.03.2022 - XI B 72/21

    (Umsatzsteuerpflicht für Tennisunterricht)

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.07.2021 - 7 K 7102/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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