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   FG München, 22.09.2003 - 7 K 925/02   

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https://dejure.org/2003,19279
FG München, 22.09.2003 - 7 K 925/02 (https://dejure.org/2003,19279)
FG München, Entscheidung vom 22.09.2003 - 7 K 925/02 (https://dejure.org/2003,19279)
FG München, Entscheidung vom 22. September 2003 - 7 K 925/02 (https://dejure.org/2003,19279)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ein gemeinnütziger Verein als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ; Aktive Teilnahme eines gemeinnützigen Vereins an der Vergabe von Bandenwerbung; Duldung von Werbung durch Dritte; Grenzen der vermögensverwaltenden Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 14
    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei Bandenwerbung; Körperschaftsteuer 1993 und 1994; Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994; Umsatzsteuer 1994, 1995 und 1996

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei Bandenwerbung - Körperschaftsteuer 1993 und 1994 - Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994 - Umsatzsteuer 1994, 1995 und 1996

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.03.1967 - I 145/64
    Auszug aus FG München, 22.09.2003 - 7 K 925/02
    Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs rechtfertigende nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht schon dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige einen Gewinnanteil als Gegenleistung dafür erhält, dass er fortlaufend die Werbung durch Dritte duldet (BFH-Urteil vom 8. März 1967 I 145/64, BStBl III 1967, 373).

    Beteiligt sich der Steuerpflichtige gleichwohl aktiv an der Gewinnung von Werbekunden und der Abwicklung des Werbegeschäfts, schließt dies die Annahme einer bloß vermögensverwaltenden Tätigkeit aus (BFH-Beschluss vom 25. März 1997 I B 20/96, BFH/NV 1997, 688; BFH-Urteil in BStBl III 1967, 373; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 14 AO Rz. 122).

  • BFH, 27.03.2001 - I R 78/99

    Kommanditbeteiligung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Auszug aus FG München, 22.09.2003 - 7 K 925/02
    Ebenso muss keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27. März 2001 I R 78/99, BStBl II 2001, 449, m.w.N.).
  • BFH, 13.03.1991 - I R 8/88

    Entgeltliche Gestattung von Bandenwerbung in Sportstätten ist steuerpflichtiger

    Auszug aus FG München, 22.09.2003 - 7 K 925/02
    Zwar ist nach den zwischen den Beteiligten abgeschlossenen vertraglichen Regelungen davon auszugehen, dass die Klägerin nicht selbst Verpächterin der zur Verfügung gestellten Werbeflächen ist (vgl. zur steuerschädlichen entgeltlichen Gestattung von Bandenwerbung durch einen gemeinnützigen Verein BFH-Urteil vom 13. März 1991 I R 8/88, BStBl II 1992, 101), sondern lediglich der Stadt P das Recht, Dritten entgeltlich die Bandenwerbung zu gestatten, übertragen hat.
  • BFH, 25.03.1997 - I B 20/96

    Voraussetzungen einer auf den Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus FG München, 22.09.2003 - 7 K 925/02
    Beteiligt sich der Steuerpflichtige gleichwohl aktiv an der Gewinnung von Werbekunden und der Abwicklung des Werbegeschäfts, schließt dies die Annahme einer bloß vermögensverwaltenden Tätigkeit aus (BFH-Beschluss vom 25. März 1997 I B 20/96, BFH/NV 1997, 688; BFH-Urteil in BStBl III 1967, 373; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 14 AO Rz. 122).
  • FG München, 15.05.2006 - 7 K 4052/03

    Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Folgen des Sponsorings bei einer

    Eine die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs rechtfertigende nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn der Steuerpflichtige einen Gewinnanteil als Gegenleistung dafür erhält, dass er fortlaufend die Werbung durch Dritte duldet (BFH-Urteil vom 8. März 1967 I 145/64, BStBl III 1967, 373; Finanzgericht München, Urteil von 22. September 2003 7 K 925/02, n.v.).
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