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   LG Tübingen, 16.10.2000 - 7 O 403/99   

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https://dejure.org/2000,9901
LG Tübingen, 16.10.2000 - 7 O 403/99 (https://dejure.org/2000,9901)
LG Tübingen, Entscheidung vom 16.10.2000 - 7 O 403/99 (https://dejure.org/2000,9901)
LG Tübingen, Entscheidung vom 16. Oktober 2000 - 7 O 403/99 (https://dejure.org/2000,9901)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verzinsung zu erstattender Gerichtskosten

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 1460
  • MDR 2001, 357
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 06.11.2001 - 1 W 8818/00

    Keine Verzinsung zurückzuerstattender Gerichtskosten

    Da über die Hauptforderung auf Gerichtskostenerstattung im Verfahren nach § 5 GKG zu entscheiden wäre, ist für die ausdrücklich als Zinsforderung geltend gemachte Nebenforderung ebenfalls dieses Verfahren gegeben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Nebenforderung sich letztlich als Zinsanspruch im engeren Sinne oder aber als bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Nutzungsherausgabe darstellt (a. A. Schütt, Anm. zu LG Tübingen, MDR 2001, 357).

    Der Senat verneint jedoch im Gegensatz zu einer in Rechtsprechung und Schrifttum inzwischen verbreiteten Auffassung (BayObLG NJW 1999, 1194; OLG Köln JurBüro 2001, 312; OLG Hamm Rpfleger 2001, 99; OLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 128; LG Tübingen MDR 2000, 1460; Korintenberg-Lappe, KostO, 14. Auflage, § 14 Rdn. 113 a; Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, § 14 Rdn. 19; Hartmann, KostG, 30. Auflage, § 17 KostO Rdn. 5; a. A. Markl/Meyer, GKG, 4. Auflage, § 4 Rdn. 12) einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe in Gestalt eines Zinsanspruchs.

  • OLG Stuttgart, 31.05.2001 - 8 W 2/01

    Verzinsung nicht verbrauchter Gerichtsgebühren

    Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Landgerichts Tübingen (7 O 403/99) vom 16.10.2000, in dem eine Verzinsungspflicht in einem gleich gelagerten Fall bejaht worden ist.
  • OLG Köln, 22.12.2000 - 2 Wx 32/00
    Dieser Zinsanspruch beruht nicht auf einer eigenständigen schadensersatzrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Grundlage, sondern ist Bestandteil bzw. Nebenanspruch des Kostenerstattungsanspruchs; über ihn ist daher, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, im Zusammenhang mit der Überprüfung der Kostenschuld im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 14 KostO zu befinden (Vgl. BayObLG, a. a. O. S. 1194, 1195; bei Gebühren nach dem GKG: LG Tübingen, MDR 2000, 1460 - jeweils m. w. N.).
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