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   BVerwG, 10.07.1964 - VII P 4.63   

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BVerwG, 10.07.1964 - VII P 4.63 (https://dejure.org/1964,543)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.1964 - VII P 4.63 (https://dejure.org/1964,543)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 1964 - VII P 4.63 (https://dejure.org/1964,543)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 57 Abs. 3 Personalvertretungsgestez (PersVG)

  • bverwge-wolterskluwer

    Personalvertretungsgesetz § 57 Abs. 3
    Recht auf Anwesenheit des Personalrats bei Prüfungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    PersVG § 57 Abs. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 19, 133
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.05.1963 - VII P 9.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1964 - VII P 4.63
    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 14. Mai 1963 (BVerwGE 16, 101 [BVerwG 14.05.1963 - BVerwG VII P 9/62]) ausführt, beschränkt sich dieses Recht auf die Anwesenheit eines vom Personalrat benannten Mitgliedes beim mündlichen Teil der Prüfung, ohne diesem Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, Einfluß auf den Prüfungsablauf oder das Prüfungsergebnis zu nehmen.

    Daß diese Prüfungen den Anforderungen genügen, die an eine Prüfung im Sinne von § 57 Abs. 3 PersVG zu stellen sind, ist unstreitig und entspricht der vom Senat in seinem Beschluß vom 14. Mai 1963 (a.a.O.) vertretenen Auffassung, wonach unter einer solchen Prüfung ein in bestimmter Weise geregeltes Verfahren zu verstehen ist, das der Feststellung von persönlichen und fachlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Bediensteten dient.

  • BVerwG, 25.03.2009 - 6 P 8.08

    Beteiligungsrecht des Personalrats bei Prüfungen; Beratungen der

    Darunter ist ein in bestimmter Weise geregeltes Verfahren zu verstehen, das der Feststellung von persönlichen und fachlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Beschäftigten dient (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 1963 - BVerwG 7 P 9.62 - BVerwGE 16, 101 = Buchholz 238.3 § 57 PersVG Nr. 4 S. 11 und vom 10. Juli 1964 - BVerwG 7 P 4.63 - BVerwGE 19, 133 = Buchholz 238.3 § 57 PersVG Nr. 5 S. 12).

    Mit Bereich ist der Geschäftsbereich der Dienststelle gemeint, zu dem diese selbst und alle ihr nachgeordneten Dienststellen gehören (vgl. Beschlüsse vom 10. Juli 1964 a.a.O. S. 139 bzw. S. 16, vom 23. Oktober 1970 a.a.O. S. 139 und vom 11. Juni 1975 - BVerwG 7 P 3.73 - Buchholz 238.3 § 57 PersVG Nr. 8 S. 4; Altvater u.a., a.a.O. § 80 Rn. 2; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. § 80 Rn. 3).

  • BVerwG, 23.10.1970 - VII P 4.70

    Begriff der von der Dienststelle abgenommenen Prüfung - Anwesenheitsrecht eines

    Der Begriff des "Abnehmens einer Prüfung" in § 56 Abs. 3 PersVG NW setzt, wie der Senat in dem Beschluß vom 10. Juli 1964 (BVerwGE 19, 133 [137]) ausgeführt hat, nicht voraus, daß die Dienststelle die Prüfung selbst durchführt, sondern lediglich, daß sie die Durchführung in ihrem Namen veranlaßt, wobei sie allerdings nicht jeden Einfluß auf die Gestaltung und den Ablauf der Prüfung sowie auf die Bestellung der Prüfer verlieren darf.

    Die Ausführungen des Beschwerdegerichts über den verwaltungsinternen Charakter der Prüfungen beim Polizei-Institut H... stehen in Einklang mit dem Beschluß des Senats vom 10. Juli 1964 (a.a.O. S. 137).

    Daß mit dem Begriff des Bereichs nicht nur die Dienststelle selbst in ihrer organisatorischen Form gemeint ist, sondern die ihr eingeräumte Kompetenz, die im vorliegenden Falle alle dem Beteiligten zu 1) nachgeordneten Behörden erfaßt, hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 10. Juli 1964 (a.a.O. S. 138) klargestellt.

    Schon deshalb entspricht es, wie der Senat im Beschluß vom 10. Juli 1964 (a.a.O. S. 137) ausgeführt hat, dem in § 56 Abs. 3 PersVG NW zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, neben den Repräsentanten der Dienststellen, auch einem Vertreter der zuständigen Personalvertretung die Anwesenheit zu gestatten.

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2021 - 18 LP 2/18

    Beschwerde; Information; Laufbahnprüfung; Personalvertretung; Prüfung;

    Diese Voraussetzung ist erfüllt bei Prüfungen, die eine Dienststelle im Zusammenhang mit der Planung und Verbesserung ihres Personaleinsatzes vornimmt und die für das berufliche Fortkommen der Beschäftigten im Bereich der Dienststelle von Bedeutung sind (vgl. dies annehmend BVerwG, Beschl. v. 25.3.2009 - BVerwG 6 P 8.08 -, BVerwGE 133, 289 - juris Rn. 15 (zum Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst); Beschl. v. 10.7.1964 - BVerwG VII P 4.63 -, BVerwGE 19, 133, 134 ff. (zur Prüfung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes in der Deutschen Bundesbank); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.4.2008 - 1 A 4160/06.PVB -, juris Rn. 33 ff. (zum Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst)).

    Auch eine beamtenrechtliche Laufbahnprüfung, die auf die Feststellung abzielt, ob die geprüften Anwärterinnen und Anwärter die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht haben und für die angestrebte Laufbahn befähigt sind, kann zwar eine "verwaltungsinterne Prüfung" in dem dargestellten personalvertretungsrechtlichen Sinne sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.1979 - BVerwG 6 P 19.78 -, BVerwGE 57, 264, 266 ff. - juris Rn. 16 ff. (zu Laufbahnprüfungen für den mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes); Beschl. v. 10.7.1964 - BVerwG VII P 4.63 -, BVerwGE 19, 133, 134 ff. (zur Prüfung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes in der Deutschen Bundesbank); Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.4.1988 - 18 P 88.00852 -, PersV 1989, 23, 24 (zu Laufbahnprüfung der Lokomotivführer der Deutschen Bundesbahn)).

    Voraussetzung ist aber, dass die mit der Laufbahnprüfung verbundene Feststellung der Laufbahnbefähigung sich auf den Bereich der prüfenden Dienststelle und dieser nachgeordneter Dienststellen beschränkt und nur diese bindet (so schon BVerwG, Beschl. v. 8.10.1984 - BVerwG 6 P 40.83 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 10.7.1964 - BVerwG VII P 4.63 -, BVerwGE 19, 133, 137 f.).

  • BVerwG, 08.10.1984 - 6 P 40.83

    Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen und Hauptschulen als eine

    Der Beteiligte nimmt die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen angesichts der organisatorischen Eingliederung des Landesprüfungsamts in seine Behörde zwar "in seinem Bereich" ab (vgl. dazu BVerwGE 19, 133 [BVerwG 10.07.1964 - VII P 4/63]).

    Die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen ist weder allein eine Laufbahnprüfung, die - wie in dem in BVerwGE 19, 133 entschiedenen Fall - nur für den Bereich der Dienststelle rechtliche Bedeutung haben kann, noch ist sie eine sonstige in dem dargestellten Sinn "verwaltungsinterne" Prüfung.

  • BVerwG, 10.07.1964 - VII P 9.63
    Dies entspricht auch der im Schrifttum vertretenen Meinung (vgl. Dietz Anm. 37, Fitting-Heyer Anm. 21, Grabondorff-Windscheid Anm. 4 und Molitor Anm. 9 zu § 57 PersVG sowie die Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 1964 - BVerwG VII P 4.63 und BVerwG VII P 10.63 -).

    Der verwaltungsinterne Charakter der Prüfungen wird damit eindeutig gewahrt (vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 1964 - BVerwG VII P 4.63 und BVerwG VII P 10.63 -).

  • BVerwG, 06.01.1986 - 6 PB 10.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Divergenz - Prüfungen nach

    Mit diesen die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen ist das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1964 - BVerwG 7 P 4.63 - (BVerwGE 19, 133) und vom 8. Oktober 1984 - BVerwG 6 P 40.83 - (Buchholz 238.38 § 68 RPPersVG Nr. 1 = PersV 1985, 73) abgewichen.

    So wird es in dem Beschluß vom 10. Juli 1964 (a.a.O. S. 137) als ein wesentliches Merkmal für den verwaltungsinternen Charakter der Prüfung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes in der Deutschen Bundesbank bezeichnet, daß diese Prüfung lediglich rechtliche Bedeutung für den Bereich dieser Dienststelle hat.

  • BVerwG, 10.07.1964 - VII P 10.63

    Rechtsmittel

    Es besteht auch, soweit ersichtlich, im Schrifttum kein Streit darüber, daß unter Bereich im Sinne von § 57 Abs. 3 PersVG, dem die in § 67 Abs. 3 NdsPersVG enthaltene Regelung nachgebildet ist, der Kompetenzbereich der Dienststelle zu verstehen ist (vgl. Dietz Anm. 37, Fitting-Heyer Anm. 21, Grabendorff-Windscheid Anm. 4 und Molitor Anm. 9 zu § 57 PersVG sowie den Beschluß des Senats vom 10. Juli 1964 - BVerwG VII P 4.63 -).

    Über diesen laufbahnmäßig abgegrenzten Rahmen geht die Prüfung nicht hinaus und unterscheidet sich bereits dadurch maßgeblich von den durch das Justizprüfungsamt durchgeführten Prüfungen, auf die § 67 Abs. 3 NdsPersVG keine Anwendung findet (vgl. Beschluß des Senats vom 10. Juli 1964 - BVerwG VII P 4.63 -).

  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 4.63

    Rechtsmittel

    Ob sich der Kläger gegenüber der Pflicht, zivilen Ersatzdienst zu leisten, auf den verfassungsrechtlichen Gewissensschutz (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen kann, ist nicht mehr zu prüfen, nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Frage in seinerEntscheidung vom 4. Oktober 1965 - 1 BvR 112/63 - BVerwGE 19, 135 [BVerwG 10.07.1964 - VII P 4/63], verneint hat.
  • OVG Bremen, 18.03.1985 - PV-T 6/85

    Antrag eines Ausbildungspersonalrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ;

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  • OVG Berlin, 26.01.1970 - IV PV Bln. 4.69

    Beteiligungsrecht des Personalrates der Referendare bei juristischen

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