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   BSG, 22.03.1989 - 7 RAr 104/87   

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BSG, 22.03.1989 - 7 RAr 104/87 (https://dejure.org/1989,22675)
BSG, Entscheidung vom 22.03.1989 - 7 RAr 104/87 (https://dejure.org/1989,22675)
BSG, Entscheidung vom 22. März 1989 - 7 RAr 104/87 (https://dejure.org/1989,22675)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvL 30/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung von Überstunden

    Auszug aus BSG, 22.03.1989 - 7 RAr 104/87
    Auch insoweit liege ein anderer Ausgangstatbestand vor, als bei der Auseinandersetzung wegen der geleisteten Überstunden, mit der sich das BVerfG in seinem Beschluß vom 3. April 1979 (BVerfGE 51, 115) befaßt habe.

    Darüber hinaus verkenne die Revision den Gehalt der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 51, 115 ff).

    Das BVerfG hat grundsätzlich darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme von Verfassungs wegen nicht gehalten sei, Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen; es hat entschieden, daß die individuellen Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit angesichts der für die Arbeitslosenversicherung typischen kurzen Anwartschaftszeiten, des extrem kurzen Bemessungszeitraums und der üblicherweise kurzen Leistungsbezugszeit ohnedies als vorrangiger Maßstab nicht in Betracht kommen (BVerfGE 51, 115, 124 f = SozR 4100 § 112 Nr. 10).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 51, 115, 124 = SozR 4100 § 112 Nr. 10) verstößt die durch das AFKG geschaffene neue Rechtslage auch - 10.

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

    Auszug aus BSG, 22.03.1989 - 7 RAr 104/87
    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft (BVerfGE 53, 313 = SozR 4100 § 168 Nr. 12).

    Wegen der Besonderheiten des Systems der Arbeitsförderung hat das BVerfG die Beitragspflicht zur Bundesanstalt überdies nicht nur dann als gerechtfertigt ange- sehen, wenn sie mit äquivalenten beitragsabhängigen Gegenleistungen verbunden ist, sondern es auch gebilligt, daß Arbeitsentgelte solcher Arbeitnehmer der Beitragspflicht unterworfen werden, die wegen des Bezuges anderweitiger Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit regelmäßig überhaupt kein Alg erhalten können (BVerfGE 53, 313 = SozR 4100 § 168 Nr. 12).

  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 9/85

    Arbeitsförderung - Arbeitslosenhilfe - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 22.03.1989 - 7 RAr 104/87
    Soweit sich der Kläger auf bestimmte Tatsachen und Rechtsansichten beruft, ist das Gericht hieran nicht gebunden (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14).
  • BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 7/86

    Arbeitslosengeld - Urlaubsgeld

    Auszug aus BSG, 22.03.1989 - 7 RAr 104/87
    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 30), bleibt nach der hier maßgeblichen Neufassung des § 112 Abs. 2 AFG durch das AFKG ein neben dem Urlaubsentgelt vom Arbeitgeber gewährtes Urlaubsgeld außer Betracht, da es sich bei dieser Leistung um eine Zuwendung handelt.
  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BSG, 22.03.1989 - 7 RAr 104/87
    Zwar unterliegen Ansprüche und Anwartschaften auf Alg dem Eigentumsschutz (vgl BVerfGE 72, 9, 18 f = SozR 4100 § 104 Nr. 13); indessen ergibt sich die konkrete Reichweite dieses Schutzes aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die der Gesetzgeber vorzunehmen hat.
  • BSG, 11.12.1987 - 12 RK 22/86

    Sozialversicherungspflicht einmal gezahlten Arbeitsentgelts

    Auszug aus BSG, 22.03.1989 - 7 RAr 104/87
    Damit im Einklang steht die Entscheidung des 12. Senats des BSG (BSGE 62, 281, 297 = SozR 2200 § 385 Nr. 18), daß, soweit die Neuregelung der Beitragspflicht von Sonderzuwendungen sich auf die Arbeitslosenversicherung erstreckt hat (§ 385 Abs. 1a Reichsversicherungsordnung idF von Art. 1 Nr. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 -BGBl I 1532-), dies auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Äquivalenz auf der Leistungsseite verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
  • BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R

    Keine Neuberechnung der Anschluß-Arbeitslosenhilfe ab 1.1.1997

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind unter (einmaligen oder wiederkehrenden) Zuwendungen iS des § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG - im Unterschied zum fortlaufend gezahlten Arbeitsentgelt - Lohnbestandteile zu verstehen, die als Gegenleistung für die Arbeit in mehreren Lohnabrechnungszeiträumen in einer Summe gezahlt werden, so daß der Entgeltbestandteil nicht in jedem Lohnabrechnungszeitraum, in dem er erarbeitet wurde, auch zur Verfügung steht (Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 26/93 -, DBlR Nr. 4101 zu § 112; Urteil vom 26. November 1992 - 7 RAr 28/92 -, DBlR Nr. 3997 zu § 112; Urteil vom 15. Februar 1990, SozR 3-4100 § 112 Nr. 1; Urteil vom 22. März 1989 - 7 RAr 104/87 -, DBlR Nr. 3517 zu § 112; Urteil vom 15. Mai 1985, SozR 4100 § 112 Nr. 25).

    Dies lag in der Absicht des Gesetzgebers, der in den Motiven zu § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG ausdrücklich betont hat, daß "aufgelaufenes Arbeitsentgelt" bei der Bemessung des Alg nicht mehr zu berücksichtigen sei, weil der Bemessung des Alg nunmehr - ebenso wie der Bemessung des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes (§§ 68 Abs. 3, 86 AFG idF des AFKG) - nur noch dasjenige laufende Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden soll, mit dem der Arbeitnehmer bei jeder Lohnabrechnung rechnen kann (BT-Drucks 9/966, S 79 und grundlegend hierzu BSG, SozR 4100 § 112 Nr. 25, S 116 f; BSG, Urteil vom 22. März 1989 - 7 RAr 104/87 -, DBlR Nr. 3517 zu § 112 AFG; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 1, S 5).

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 68/89

    Keine Berücksichtigung von Gewinnbeteiligungen bei der Berechnung des

    Der erkennende Senat hat dies in zwei Urteilen zur Frage der Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts des näheren begründet (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 25; BSG vom 22. März 1989 - 7 RAr 104/87 - vgl. auch BSG SozR 4100 § 112 Nr. 30).

    Maßgebendes Unterscheidungskriterium ist also die Art der Zahlungsweise (laufend - wiederkehrend - einmalig); nicht entscheidend ist, wie einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen auch anders nämlich als laufendes Arbeitsentgelt hätten verteilt werden können (BSG SozR 4100 § 112 Nrn. 25 und 30; BSG vom 22. März 1989 - 7 RAr 104/87 -).

    Der erkennende Senat hat hieraus gefolgert, daß dies erst recht dann gelten muß, wenn ein Teil des Arbeitsentgelts leistungsrechtlich nicht berücksichtigt wird, obwohl es der Beitragspflicht zur BA unterworfen bleibt (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 25; BSG vom 22. März 1989 - 7 RAr 104/87 -).

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 31/01

    Vorwegabzug: Kürzung bei ruhendem Arbeitslosengeldanspruch?

    Im Hinblick auf die gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verfassungsrechtlich gerechtfertigt, Arbeitsentgelte solcher Arbeitnehmer der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit zu unterwerfen, die wegen des Bezugs anderweitiger Sozialleistungen im Falle der Arbeitslosigkeit regelmäßig überhaupt kein Arbeitslosengeld erhalten können (Urteil des BSG vom 15. Mai 1985 7 RAr 3/84, Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht --NZA-- 1986, 176; im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 11. März 1980 1 BvL 20/76 und 1 BvR 826/76, BVerfGE 53, 313, 324 f., 331; ferner Urteil des BSG vom 22. März 1989 7 RAr 104/87, Soziale Sicherheit, Zeitschrift für Arbeit und Soziales --SozSich-- 1990, 63).
  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 114/87

    Beitragspflicht von Absolventen der einstufigen Juristenausbildung

    Daß aufgrund der Regelung in § 241a Abs. 1 Nr. 1 AFG nunmehr auch Absolventen der einstufigen Juristenausbildung für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 1. Januar 1986 zur Inanspruchnahme von Alhi berechtigt sind, die zuvor aus beitragsrechtlicher Sicht nicht Arbeitnehmer und daher auch nicht beitragspflichtig waren, begründet keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG; nach der Rechtsprechung sowohl des BVerfG wie des erkennenden Senats wird die Ordnung der Arbeitslosenversicherung nicht von der Äquivalenz zwischen Beitrags- und Versicherungsleistung beherrscht (BVerfGE 53, 313, 328 = SozR 4100 § 168 Nr. 12; BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 1989 - 1 BvR 1487/88 - BSG SozR 4100 § 112 Nrn 3 und 25; BSGE 43, 255, 266 = SozR 4100 § 80 Nr. 1; BSG vom 20. März 1989 - 7 RAr 104/87 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2002 - L 1 AL 99/01

    Arbeitslosenversicherung

    Der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher System grundsätzlich nicht verpflichtet, Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen (vgl. BSG Urteil vom 22.03.1989, 7 RAr 104/87 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 11.3.1980 - 1 BvL 20/7, SozR 4100 § 168 Nr. 12).

    Die durch die Besonderheiten des Risikos der Arbeitslosigkeit geprägte gemeinsame Interessen lage aller Beschäftigten, die in ihrer Beitragspflicht zum Ausdruck kommt, berechtigt dazu, Arbeitnehmer auch dann der Beitragspflicht zu unterwerfen, wenn ihnen einzelne (beitragsabhängige) Leistungen, wie das Arbeitslosengeld, nicht zugutekommen können (vgl. BVerfG Beschluss vom 11.03.1980, 1 Bvl 20/76, 1 BvR 826/76, SozR 4100 § 168 Nr. 12; BSG Urteil vom 22.03.1989, 7 RAr 104/87, Dienstblatt der Bundesanstalt für Arbeit (DBlR) 3517, AFG/§ 112).

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 78/88

    Nachzahlung - Rückwirkend vereinbarte Lohnerhöhung - Bemessungszeitraum -

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, stellt diese.Vorschrift ausschließlich auf die Art des regelmäßigen laufenden Zuflusses ab (BSG SozR 4100 § 112 Nrn. 25 und 30; BSG vom 22. März 1989 - 7 RAr 104/87 -).
  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 28/92

    Ermittlung der Höhe von Arbeitslosengeld - Berücksichtigung des Jahresbonus bei

    Gemeint sind damit der arbeitslose Arbeitnehmer und dessen am Tarifgefüge orientierte Lohnchancen bei einem neuen Arbeitgeber (Urteil des Senats vom 22. März 1989 - 7 RAr 104/87).
  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 116/88

    Minderung des Zuschusses zu Vorruhestandsaufwendungen

    Richtig ist, daß nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wie des erkennenden Senats zwischen Beitrags- und Versicherungsleistung keine Äquivalenz zu bestehen braucht (BVerfGE 53, 313, 328 = SozR 4100 § 168 Nr. 12; BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 1989 - 1 BvR 1487/88 - BSG SozR 4100 § 112 Nrn 3 und 25; BSGE 43, 255, 266 = SozR 4100 § 80 Nr. 1; BSG vom 20. März 1989 - 7 RAr 104/87 -).
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