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   BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 130/88   

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BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 130/88 (https://dejure.org/1990,8350)
BSG, Entscheidung vom 11.01.1990 - 7 RAr 130/88 (https://dejure.org/1990,8350)
BSG, Entscheidung vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 (https://dejure.org/1990,8350)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zahlung einer Abfindung - Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Ausschluß der ordentlichen Kündigung durch Tarifvertrag - Anwendbarkeit des Tarifvertrages aufgrund betrieblicher Übung - Zahlung einer Abfindung aus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 42/86

    Kündigung - Abfindung - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 130/88
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und die Systematik des Gesetzes ausführlich und zutreffend zu der hier in Rede stehenden Vorschrift Stellung genommen (Urteil vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 - und Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 -).

    Die Worte "zeitlich unbegrenzt" sind, wie der Senat schon entschieden hat, auf das übliche Arbeitsleben zu beziehen, währenddessen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit in Betracht kommen (Urteil vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 90/79 - insoweit nicht veröffentlicht; Urteil vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 - nicht veröffentlicht).

    Daher hat der Senat an seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr festgehalten (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 14; Urteil vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 - nicht veröffentlicht).

  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

    Auszug aus BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 130/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt hiernach bei einer Schließung eines Betriebes ein wichtiger Grund zu einer außerordentlichen Kündigung des ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers bzw Dienstverpflichteten in Betracht, wenn für diesen praktisch keine Dienst- oder Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht; das ist im wesentlichen damit begründet worden, daß lebenslängliche Anstellung bzw Unkündbarkeit zu einer unzumutbaren Belastung des Dienstberechtigten werden kann, wenn dieser die Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen in der Lage ist, andererseits über Jahre hinweg zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet bleibt (BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 15 zu § 626; BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626; BAG AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAGE 48, 220, 225 f = AP Nr. 86 zu § 626 BGB; BGH WM 1975, 761).

    Indessen ist es dem Arbeitgeber angesichts des eingeräumten Kündigungsschutzes in Fällen dieser Art im allgemeinen verwehrt, ohne Einhaltung einer der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist entsprechenden Frist wegen der Betriebsstillegung zu kündigen, die gelten würde, wenn der Arbeitnehmer nicht unter die Unkündbarkeitsklausel fiele; denn andernfalls würde der dem Arbeitnehmer zugedachte Schutz der Unkündbarkeit sich als Nachteil erweisen und der unkündbare Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz früher und plötzlicher verlieren, als der kündbare Arbeitnehmer, der in solchen Fällen grundsätzlich eine Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verlangen kann (vgl dazu BSG SozR 4100 § 117 Nr. 14 mwN; BAGE 48, 220, 227 f).

    Das ist auch bei Abfindungen, die anläßlich der Schließung des Betriebes gezahlt werden, nicht ausgeschlossen; denn die Schließung eines Betriebes rechtfertigt keinesfalls automatisch, sondern nur ganz ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung (BAGE 48, 220, 225 = AP Nr. 86 zu § 626 BGB).

  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 90/79

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Abfindung eines älteren Arbeitnehmers -

    Auszug aus BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 130/88
    Die Worte "zeitlich unbegrenzt" sind, wie der Senat schon entschieden hat, auf das übliche Arbeitsleben zu beziehen, währenddessen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit in Betracht kommen (Urteil vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 90/79 - insoweit nicht veröffentlicht; Urteil vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 - nicht veröffentlicht).

    Die Vorschrift des § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG kann in Fällen vorliegender Art auch nicht entsprechend angewendet werden, wie der Senat noch in den Urteilen vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 90/79 und 94/79 -, letzteres veröffentlicht in SozR 4100 § 117 Nr. 5, angenommen hat.

  • BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84

    Betriebsstillegung - Außerordentliche Kündigung - Normative Vorschift -

    Auszug aus BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 130/88
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und die Systematik des Gesetzes ausführlich und zutreffend zu der hier in Rede stehenden Vorschrift Stellung genommen (Urteil vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 - und Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 -).
  • BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 262/83

    Gehaltserhöhungsanspruch aus betrieblicher Übung

    Auszug aus BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 130/88
    Es ist richtig, daß aus betrieblicher Übung, dh aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, vertragliche Ansprüche erwachsen, sofern und soweit die begünstigten Arbeitnehmer die betriebliche Übung dahin verstehen durften, der Arbeitgeber habe sich binden wollen; das Verhalten des Arbeitgebers ist dann als rechtsgeschäftlich erhebliche bindende Erklärung zu werten (BAG AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung mwN).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 130/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt hiernach bei einer Schließung eines Betriebes ein wichtiger Grund zu einer außerordentlichen Kündigung des ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers bzw Dienstverpflichteten in Betracht, wenn für diesen praktisch keine Dienst- oder Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht; das ist im wesentlichen damit begründet worden, daß lebenslängliche Anstellung bzw Unkündbarkeit zu einer unzumutbaren Belastung des Dienstberechtigten werden kann, wenn dieser die Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen in der Lage ist, andererseits über Jahre hinweg zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet bleibt (BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 15 zu § 626; BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626; BAG AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAGE 48, 220, 225 f = AP Nr. 86 zu § 626 BGB; BGH WM 1975, 761).
  • BGH, 21.04.1975 - II ZR 2/73

    Wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses durch

    Auszug aus BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 130/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt hiernach bei einer Schließung eines Betriebes ein wichtiger Grund zu einer außerordentlichen Kündigung des ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers bzw Dienstverpflichteten in Betracht, wenn für diesen praktisch keine Dienst- oder Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht; das ist im wesentlichen damit begründet worden, daß lebenslängliche Anstellung bzw Unkündbarkeit zu einer unzumutbaren Belastung des Dienstberechtigten werden kann, wenn dieser die Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen in der Lage ist, andererseits über Jahre hinweg zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet bleibt (BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 15 zu § 626; BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626; BAG AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAGE 48, 220, 225 f = AP Nr. 86 zu § 626 BGB; BGH WM 1975, 761).
  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 81/79

    Tarifliche Unkündbarkeit - Vorlage eines Sozailplans - Wirksame Kündigung - Ruhen

    Auszug aus BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 130/88
    Bis zur Einfügung des Satzes 4 durch das AFKG galt, daß die geltende ordentliche Kündigungsfrist maßgebend war, wenn zwar grundsätzlich eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen war, der Ausschluß jedoch nicht bei Vorliegen eines den betroffenen Arbeitnehmer erfassenden Sozialplans galt (BSGE 50, 121 = SozR 4100 § 117 Nr. 3).
  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 94/79

    Abfindung - Arbeitslosengeld - Einbeziehung

    Auszug aus BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 130/88
    Die Vorschrift des § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG kann in Fällen vorliegender Art auch nicht entsprechend angewendet werden, wie der Senat noch in den Urteilen vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 90/79 und 94/79 -, letzteres veröffentlicht in SozR 4100 § 117 Nr. 5, angenommen hat.
  • BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 136/55
    Auszug aus BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 130/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt hiernach bei einer Schließung eines Betriebes ein wichtiger Grund zu einer außerordentlichen Kündigung des ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers bzw Dienstverpflichteten in Betracht, wenn für diesen praktisch keine Dienst- oder Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht; das ist im wesentlichen damit begründet worden, daß lebenslängliche Anstellung bzw Unkündbarkeit zu einer unzumutbaren Belastung des Dienstberechtigten werden kann, wenn dieser die Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen in der Lage ist, andererseits über Jahre hinweg zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet bleibt (BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 15 zu § 626; BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626; BAG AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAGE 48, 220, 225 f = AP Nr. 86 zu § 626 BGB; BGH WM 1975, 761).
  • BAG, 10.12.1965 - 3 AZR 204/65

    Nachwirkende Fürsorgepflicht - Verpflichtung des privaten Arbeitgebers -

  • Drs-Bund, 09.09.1981 - BT-Drs 9/799
  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches - Abfindung -Kündigungseinschränkung -

    Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, sollte diese Regelung dem Umstand Rechnung tragen, daß der Kündigungsschutz der von dieser Vorschrift erfaßten Arbeitnehmer zwar einerseits geringer ist als bei Arbeitnehmern, die überhaupt nicht mehr ordentlich kündbar sind, andererseits aber stärker als bei Arbeitnehmern, denen auch ohne Abfindung ordentlich gekündigt werden kann (vgl BT- Drucks 91846 S 44; BSG-Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 = DBIR 3644 AFG § 117).

    Bei einem ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmer ist die Abfindung in der Regel in höherem Maße dazu bestimmt, den Verlust des Arbeitsplatzes auszugleichen, als bei einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer (vgl BSG SozR 4100 § 117 Nr. 14 S 68; BSG-Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 = DBIR 3644 AFG § 117).

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89

    Sozialstaatsprinzip - Ordentliche Kündigungsfrist - Außerordentliche Kündigung -

    Die in § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG für den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorgesehene Begrenzung des Ruhenszeitraums ist auf den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund mit Frist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BSG Urteile vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 -, SozR 4100 § 117 Nr. 14, 25. Juli 1985 - 7 RAr 108/83 -, 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 - und 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 -), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung, worauf noch einzugehen ist.

    Als rechtfertigender Grund kann insbesondere nicht angeführt werden, es sei in Fällen einer befristeten außerordentlichen Kündigung nicht sachwidrig, das Alg ruhen zu lassen, weil bei unkündbaren Arbeitnehmern die Abfindung in höherem Maße dazu bestimmt sei, den Verlust von Arbeitsentgelt auszugleichen (so aber BSG SozR 4100 § 117 Nr. 14 S 68; Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 - S 14 des Abdrucks).

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 129/88
    Die in § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG für den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorgesehene Begrenzung des Ruhenszeitraums ist auf den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund mit Frist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BSG Urteile vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 -, SozR 4100 § 117 Nr. 14, 25. Juli 1985 - 7 RAr 108/83 -, 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 - und 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 -), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung, worauf noch einzugehen ist.

    Als rechtfertigender Grund kann insbesondere nicht angeführt werden, es sei in Fällen einer befristeten außerordentlichen Kündigung nicht sachwidrig, das Alg ruhen zu lassen, weil bei unkündbaren Arbeitnehmern die Abfindung in höherem Maße dazu bestimmt sei, den Verlust von Arbeitsentgelt auszugleichen (so aber BSG SozR 4100 § 117 Nr. 14 S 68; Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 - S 14 des Abdrucks).

  • BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R

    Ruhen des Unterhaltsgeldanspruchs bei zeitlich begrenztem Ausschluß der

    Angesichts dessen bedarf es keiner Stellungnahme zu der von der Revision behandelten Frage, ob § 117 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AFG von § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG überlagert wird oder, anders gewendet, ob die Einjahresfrist des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG an die Stelle einer kürzeren Frist nach § 117 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AFG tritt, wenn dem Arbeitnehmer zeitlich begrenzt nur bei Zahlung einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung ordentlich gekündigt werden kann (zur Funktion des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG vgl Hennig ua, AFG, Stand Juli 1998, § 117 RdZiff 14; BT-Drucks 9/846 S 44; BSG Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 - DBlR Nr. 3644 AFG § 117; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2001 - L 1 AL 15/01

    Arbeitslosenversicherung

    Gründe, Abfindungen, die auf einem Sozialplan beruhen, grundsätzlich anders zu behandeln als sonstige Abfindungen, sind nicht erkennbar (BSG Urteil vom 11.01.1990, 7 RAr 130/88, SozSich 1990, 325).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 12 AL 3321/10
    Eine Abweichung von einer Entscheidung z.B. des BSG in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt (BSG a.a.O. m.w.N; BSG, Beschluss vom 29. November 1989 - 7 RAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr. 67).
  • LSG Niedersachsen, 16.10.2001 - L 8 AL 308/00

    Abfindung; Anwendung; Arbeitslosengeld; Arbeitsverhältnis; Beendigung;

    Dafür reicht allerdings nicht die Feststellung, dass über lange Jahre hinweg Arbeitnehmern mit den in § 4 Nr. 4.4 des Manteltarifvertrages genannten Merkmalen nicht gekündigt worden ist; von einer betrieblichen Übung mit rechtgestaltender Kraft kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn eine langdauernde tatsächliche Handhabung sich zu einem festen Brauch verdichtet hat (vgl BSG, Urteil vom 11. Januar 1990 -- 7 RAr 130/88 -- Soziale Sicherung 1990, Seite 325 = Dienstblatt Rechtsprechung 3644, AFG/§ 117 (OT 1)).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2013 - L 7 AL 132/11
    Insoweit ist auf das konkrete Arbeitsverhältnis im Vergleich zu der üblichen Lebensarbeitszeit abzustellen (BSG, Urteil vom 11. Januar 1990 - B 7 RAr 130/88 -).
  • SG Stade, 08.02.2007 - S 6 AL 36/06
    Diese fiktive Kündigungsfrist beruht auf der Überlegung, dass Arbeitneh-mer, denen in keinem Fall ordentlich gekündigt werden kann, einen außergewöhnlich starken Kündigungsschutz haben und deshalb der in der Abfindung enthaltene Anteil an Arbeitsentgelt besonders groß ist (vgl BSG vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88).
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