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   BSG, 14.09.1990 - 7 RAr 132/89   

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BSG, 14.09.1990 - 7 RAr 132/89 (https://dejure.org/1990,25112)
BSG, Entscheidung vom 14.09.1990 - 7 RAr 132/89 (https://dejure.org/1990,25112)
BSG, Entscheidung vom 14. September 1990 - 7 RAr 132/89 (https://dejure.org/1990,25112)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 14.02.1989 - 7 RAr 92/87

    Erstmalige Festsetzung des Anspruchs auf Anschluß-Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 14.09.1990 - 7 RAr 132/89
    Nur so läßt sich beurteilen, ob und ggf in welchem Umfang die Klage begründet ist (vgl BSG SozR 4100 § 136 Nr. 7; § 138 Nr. 14).
  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R

    Arbeitslosenhilfe - fiktive Bemessung - Bemessungsentgelt - Zusammenrechnung von

    Würde man das Verhältnis von § 136 Abs. 2 Satz 2 AFG und § 136 Abs. 2b AFG anders sehen, wäre der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, durch eine Neubemessung nach Abs. 2 Satz 2 auch den Dynamisierungszeitpunkt zu Lasten des Arbeitslosen zu verschieben, weil das neue Arbeitsentgelt erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Tag, der dem Zeitraum vorausgeht, für den die Alhi neu bemessen worden ist, anzupassen ist (vgl hierzu bei § 136 Abs. 2 Satz 2 AFG: BSG SozR 4100 § 136 Nr. 4 S 18; BSG, Urteil vom 14. September 1990 - 7 RAr 132/89 -, DBlR Nr. 3757 zu § 136 AFG).

    Abgesehen davon, daß § 136 Abs. 2b Satz 2 AFG mit seiner Verweisung auf § 112a Abs. 1 Satz 3 AFG nicht ohne weiteres so verstanden werden muß, daß eine Änderung des Dynamisierungsstichtags auch automatisch eine Änderung des Dreijahreszeitraums zur Folge haben muß (so aber die Beklagte in ihren Durchführungsanweisungen und der Senat im Urteil vom 14. September 1990 - 7 RAr 132/89 -, DBlR Nr. 3757 zu § 136 AFG, in einem obiter dictum), kann dies keinesfalls dann gelten, wenn eine Neubemessung überhaupt nicht vorgenommen worden ist (davon ausgehend, ohne dies zu problematisieren: BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3).

    Dies zeigt schon der Wortlaut des § 112a Abs. 1 Satz 3 AFG (im Ergebnis BSG, Urteil vom 14. September 1990 - 7 RAr 132/89 -, DBlR Nr. 3757 zu § 136 AFG).

  • BSG, 27.04.1995 - 11 RAr 93/94

    Nachholung einer Neubemessung nach § 136 Abs. 2b AFG

    Der Bemessungszeitraum ist in Fällen vorliegender Art, in denen der Anspruch auf Alhi auf einem vorhergehenden Bezug von Alg beruht (sog Anschluß-Alhi, § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a AFG), identisch mit dem Bemessungszeitraum für den Anspruch auf Alg, da ein besonderer Bemessungszeitraum für die Anschluß-Alhi nicht vorgesehen ist (Urteil des BSG vom 14. September 1990 - 7 RAr 132/89 - DBlR 3757 AFG § 136).
  • BSG, 28.01.1992 - 11 RAr 63/91

    Zur Höhe der Arbeitslosenhilfe für Arbeitslose mit Kind - Vorliegens der

    Wie der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner Entscheidung vom 14. September 1990 (- 7 RAr 132/89 - nicht veröffentlicht) zu § 136 Abs. 2b AFG ausgeführt hat, knüpft der Dreijahres-Turnus an den für das Alg maßgeblichen Bemessungszeitraum an.

    Wie der 7. Senat des BSG in der bereits erwähnten Entscheidung vom 14. September 1990 (aaO) außerdem dargelegt hat, führt § 136 Abs. 2b AFG nicht - wie der Kläger geltend macht - zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern von originärer und Anschluß-Alhi.

  • BSG, 07.08.1997 - 7 BAr 12/97

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - Prozesskostenhilfe zur

    Wie das BSG im Urteil vom 14. September 1990 (7 RAr 132/89, SozSich 1991, 223 = DBlR Nr. 3757 zu § 136 AFG; im Anschluß daran auch BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3) dargelegt hat, gibt es keinen besonderen Bemessungszeitraum für die Anschluß-Alhi, sondern nur einen für das Alg, der sich nach § 112 Abs. 2 AFG bestimmt.

    In Ergänzung der Entscheidung vom 14. September 1990 (aaO) hat das BSG in einem weiteren Urteil vom 28. Januar 1992 (11 RAr 63/91, nicht veröffentlicht) zu einer gleichen Sachverhaltskonstellation dargelegt, daß in solchen Fällen auf das Ende des Bemessungszeitraums für den ursprünglichen Alg-Bezug abzustellen ist, um für den aktuellen Alhi-Bezug den Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 136 Abs. 2b AFG zu bestimmen.

  • BSG, 24.06.1999 - B 11 AL 75/98 R

    Bemessung von Anschlußarbeitslosenhilfe - Arbeitsentgelt - Bemessungsentgelt -

    Zu Recht weist die Beklagte auch darauf hin, daß der Bemessungszeitraum dieses Arbeitsentgelts zum 31. Dezember 1988 endete; denn ist zur Bemessung eines Anspruchs auf ein Arbeitsentgelt zurückzugreifen, das schon einem früheren Anspruch zugrunde lag, ändert dies am Ende des Bemessungszeitraumes nichts (BSG Urteile vom 14. September 1990 - 7 RAr 132/89 - und vom 28. Januar 1992 - 11 RAr 63/91 -, nicht veröffentlicht).
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