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   BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 44/92   

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BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 44/92 (https://dejure.org/1993,4818)
BSG, Entscheidung vom 08.07.1993 - 7 RAr 44/92 (https://dejure.org/1993,4818)
BSG, Entscheidung vom 08. Juli 1993 - 7 RAr 44/92 (https://dejure.org/1993,4818)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (AlG) - Pflicht des Zurverfügungstehens gegenüber der Arbeitsvermittlung - Anforderungen an die Erfüllung der Anwartschaftszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 22.09.1988 - 236/87

    Bergemann / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 44/92
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 71 Abs. 1 Buchst b EWGV 1408/71 hingegen auf einen Arbeitnehmer anwendbar, der während seiner letzten Beschäftigung seinen Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort seine Tätigkeit auszuüben (EuGHE 1988, 5125 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 10).

    Wie der EuGH mit Urteil vom 22. September 1988 bereits entschieden hat, ist ein Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort seine Tätigkeit auszuüben, nicht als Grenzgänger iS von Art. 1 Buchst b und Art. 71 Abs. 1 Buchst a EWGV 1408/71 anzusehen (EuGHE 1988, 5125 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 10).

    Zur Begründung hat der EuGH auf den Zweck des Art. 71 EWGV 1408/71 hingewiesen, dem Wanderarbeitnehmer Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu den Bedingungen zu garantieren, die für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz am günstigsten sind (EuGHE 1988, 5125 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 10).

    Im vorliegenden Falle wäre die Klägerin, geht man von einer Wohnsitzbegründung in den Niederlanden vor dem 15. Dezember 1987 aus, zwar nicht als Grenzgänger iS von Art. 1 Buchst b EWGV 1408/71 anzusehen (EuGHE 1988, 5125 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 10); sie wäre jedoch ebenso schutzwürdig wie ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der zwar die Kriterien des Art. 1 Buchst b EWGV 1408/71 erfüllt, ausnahmsweise aber im Staat der letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehält, daß er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat.

  • EuGH, 11.10.1984 - 128/83

    Guyot

    Auszug aus BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 44/92
    Infolgedessen gelten die Vergünstigungen des Art. 71 EWGV 1408/71 nicht für einen Arbeitslosen, der während seiner letzten Beschäftigung in dem Mitgliedstaat wohnte, in dem er beschäftigt war (EuGHE 1984, 3507 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 7).

    Sie behalten nach insoweit eindeutiger Regelung ihren Leistungsanspruch für drei Monate und müssen vor Ablauf dieses Zeitraums, um weiterhin in den Genuß der Leistungen kommen zu können, wieder in den Mitgliedstaat zurückkehren, in dem sie zuletzt beschäftigt waren (EuGHE 1984, 3507 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 7; vgl auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juni 1992 - L 1 Ar 107/90 -, SGb 1993, 83 mit insoweit zust Anm von Eichenhofer aaO, 88 f).

    Nach der Systematik der EG-Verordnung hätte sie allein von den in Art. 67 und 69 eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch machen können; auf die Ausnahmeregelung des Art. 71 EWGV 1408/71 könnte sie sich dann nicht berufen, weil diese Vorschrift nur dem Schutz der Grenzgänger und sonstigen Personen dient, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als dem, in dem sie beschäftigt sind (EuGHE 1984, 3507 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 7).

  • BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 25/90

    Vorlagepflicht - Wettbewerbsregeln - Arbeitsvermittlung - Grenzen -

    Auszug aus BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 44/92
    Auch eine sog Inländerdiskriminierung (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 4 Nr. 3 mwN) ist nicht gegeben, weil das Gemeinschaftsrecht hier eine Schlechterstellung der Klägerin im Vergleich zu Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der EG nicht bewirkt.

    Nach Art. 177 Abs. 3 EWGVtr besteht eine Pflicht zur Vorlage allein für das letztinstanzlich entscheidende einzelstaatliche Gericht, allerdings nur dann, wenn Zweifel über die Auslegung des (für die Entscheidung erheblichen) Gemeinschaftsrechts bestehen und bislang noch keine Klärung durch die Rechtsprechung des EuGH herbeigeführt worden ist (BSG SozR 3-4100 § 4 Nr. 3 mwN).

  • EuGH, 12.06.1986 - 1/85

    Miethe / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 44/92
    Danach ist ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der zwar die Kriterien des Art. 1 Buchst b EWGV 1408/71 (Grenzgängereigenschaft) erfüllt, aber im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art aufrecht erhält, daß er dort die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, als unter Art. 71 Abs. 1 Buchst b EWGV 1408/71 fallender "Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist", anzusehen mit der Folge, daß er wahlweise Leistungen der Behörden des Wohnstaates oder des früheren Beschäftigungsstaates in Anspruch nehmen kann (EuGHE 1986, 1837 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 8).

    Allerdings besteht die stillschweigende Annahme, daß ein "echter Grenzgänger" im Wohnstaat, wo er Familie und Freunde hat und sich gesellschaftlich und politisch betätigt, grundsätzlich auch die günstigsten Voraussetzungen für die Arbeitsuche vorfindet (EuGHE 1986, 1837 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 8).

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 44/92
    Für den Anwendungsbereich des Art. 48 Abs. 2 EWGVtr ist deshalb maßgeblich, ob eine bestimmte Regelung gerade die Benachteiligung von Ausländern bewirkt (EuGHE 1974, 153; 1988, 5391; EuGH SozR 6050 Art. 73 Nr. 9 - st Rspr; vgl auch Wölker in: von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, aaO Art. 48 RdNr 13 mwN).
  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 44/92
    Für den Anwendungsbereich des Art. 48 Abs. 2 EWGVtr ist deshalb maßgeblich, ob eine bestimmte Regelung gerade die Benachteiligung von Ausländern bewirkt (EuGHE 1974, 153; 1988, 5391; EuGH SozR 6050 Art. 73 Nr. 9 - st Rspr; vgl auch Wölker in: von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, aaO Art. 48 RdNr 13 mwN).
  • BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 65/91

    Arbeitslosenunterstützung - Aufenthalt - Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit -

    Auszug aus BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 44/92
    Kann der Klägerin somit nach Art. 69 Abs. 1 EWGV 1408/71 kein Anspruch gegen die Beklagte zustehen, gilt dasselbe für den von ihr "hilfsweise" geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl zu dessen Voraussetzungen BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 8 und SozR 6050 Art. 69 Nr. 4 - jeweils mwN), den die Klägerin auf die Behauptung stützt, sie sei von der Beklagten nicht ausreichend über die Möglichkeiten zur Mitnahme eines Leistungsanspruchs in das Ausland belehrt worden.
  • EuGH, 19.06.1980 - 41/79

    Testa

    Auszug aus BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 44/92
    Das Eigentumsrecht zählt zwar zu den Grundrechten, deren Schutz die Gemeinschaftsrechtsordnung - ausgehend von den gemeinsamen Verfassungskonzeptionen der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der internationalen Verträge über den Schutz der Menschenrechte - gewährleistet (EuGHE 1980, 1979 = SozR 6050 Art. 69 Nr. 6 mwN).
  • EuGH, 17.02.1977 - 76/76

    Di Paolo

    Auszug aus BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 44/92
    Maßgeblich ist, von welchem Zeitpunkt an sich die Klägerin gewöhnlich in den Niederlanden aufgehalten und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen begründet hat (vgl EuGHE 1977, 315 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 2).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 30.06.1992 - L 1 Ar 107/90

    Unterhaltsgeld - keine Anspruchsbegründung durch ausländische

    Auszug aus BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 44/92
    Sie behalten nach insoweit eindeutiger Regelung ihren Leistungsanspruch für drei Monate und müssen vor Ablauf dieses Zeitraums, um weiterhin in den Genuß der Leistungen kommen zu können, wieder in den Mitgliedstaat zurückkehren, in dem sie zuletzt beschäftigt waren (EuGHE 1984, 3507 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 7; vgl auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juni 1992 - L 1 Ar 107/90 -, SGb 1993, 83 mit insoweit zust Anm von Eichenhofer aaO, 88 f).
  • BSG, 13.05.1981 - 7 RAr 110/78
  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

  • EuGH, 15.12.1976 - 39/76

    Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid / Mouthaan

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 9/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen

    Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bezieht sich auf die in dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 44/92 - vertretene Rechtsansicht.

    Art. 71 Abs. 1 EWGV 1408/71 betrifft dagegen die Gewährung von Leistungen an eine bestimmte Gruppe arbeitsloser Arbeitnehmer, nämlich diejenigen, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen (Beschäftigungs-) Staat wohnten (EuGHE 1977, 315 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 2; EuGHE 1977, 2311; EuGHE 1984, 3507 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 7; EuGHE 1988, 5125 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 10; EuGHE 1992, 4341 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3; EuGH SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 4; BSG SozR 3-6050 Art. 71 Nrn 2 und 5; BSG Urteil vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 44/92 -).

    Hieran hat sich auch die Rechtsprechung des BSG gehalten (BSG Urteil vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 44/92 - BSG SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5).

  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 42/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Grenzgänger - Wohnortverlegung während

    Hat dagegen ein Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit durchgehend in seinem Wohnsitzstaat ausgeübt und verlegt er erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bzw Arbeitsverhältnisses den Wohnsitz in einen anderen Mitgliedsstaat, kann er dadurch, dass er sich in einem anderen als dem Wohnstaat um Arbeitsvermittlung und Aufnahme einer Beschäftigung bemüht, die Eigenschaft als echter oder unechter Grenzgänger nicht nachträglich begründen (vgl zu diesem Gesichtspunkt Urteil des Senats vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 44/92 -, unveröffentlicht).

    Nach dem in den Vorschriften zum Ausdruck gekommenen Willen des Verordnungsgebers sollen Arbeitnehmer, die als Arbeitslose ihren Wohnstaat wechseln, ausschließlich nach Artt 67 und 69 EWGV 1408/71 behandelt werden (Urteil des Senats vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 44/92 -, unveröffentlicht).

  • LSG Bayern, 08.04.1998 - L 8 AL 51/96

    Geltungsbereich des Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I); Anspruch auf

    Im AFG finden sich keine spezialgesetzlichen Regelungen, aufgrund derer dem Kläger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in den Niederlanden Alg zu gewähren wäre (BSG, Urteil vom 08.07.1993, 7 RAr 44/92).

    Ebensowenig liegt darin ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (vgl. BSG vom 08.07.1993, 7 RAr 44/92); die Anknüpfung an das Territorialitätsprinzip wird durch die Befugnis des Gesetzgebers, gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken durch Gesetze zu bestimmen, gedeckt.

    Jedoch können solche sozialpolitischen Erwägungen keine Leistungsansprüche begründen, solange die hierfür maßgeblichen Rechtsnormen dies ausschließen (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.1993, 7 RAr 44/92).

  • BSG, 08.03.1995 - 7 BAr 192/94
    Insoweit hätte sich die Klägerin mit der neueren Rechtsprechung, ua einem Urteil des Senats vom 8. Juli 1993 (7 RAr 44/92, unveröffentlicht) auseinandersetzen müssen, in dem ausdrücklich entschieden worden ist, daß der rein innerstaatliche, also alleine auf dem AFG beruhende, Alg-Anspruch in verfassungskonformer Weise dem Territorialitätsprinzip des § 30 Abs. 1 SGB I unterworfen ist.

    Die Klägerin hätte also auf die Entscheidungen des Senats vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 44/92 - und des 11. Senats vom 9. Februar 1994 (SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5) abstellen müssen, die durch die für das Leistungsrecht zuständigen Senate ergangen sind.

  • BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 1/93

    Arbeitsplatzwechsel - Europa - Arbeitslosigkeit

    Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit läßt sich nicht unmittelbar auf Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) stützen, denn § 30 Abs. 1 SGB I beschränkt den Geltungsbereich des SGB, zu dem nach Art II § 1 Nr. 2 SGB I auch das AFG gehört, auf Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich des SGB - Deutschland -haben (dazu näher: BSG Urteil vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 44/92 - unveröffentlicht).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 12 AL 178/06

    Arbeitslosenversicherung

    Hat ein Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit durchgehend in seinem Wohnsitzstaat ausgeübt und verlegt er erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses den Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, kann er dadurch, dass er sich in einem anderen als dem Wohnstaat um Arbeitsvermittlung und Aufnahme einer Beschäftigung bemüht, die Eigenschaft als echter oder unechter Grenzgänger nicht nachträglich begründen (BSG, Urteil vom 03.07.2003, B 7 AL 42/02 R; BSG, Urteil vom 08.07.1993, 7 RAr 44/92).
  • SG Aachen, 28.11.2006 - S 11 AL 50/06

    Arbeitslosenversicherung

    Hat ein Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit durchgehend in seinem Wohnsitzstaat ausgeübt und verlegt er erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses den Wohnsitz in einen anderen Mitgliedsstaat, kann er dadurch, dass er sich in einem anderen als dem Wohnstaat um Arbeitsvermittlung und Aufnahme einer Beschäftigung bemüht, die Eigenschaft als echter oder unechter Grenzgänger nicht nachträglich begründen (BSG, Urteil vom 03.07.2003, B 7 AL 42/02 R; BSG, Urteil vom 08.07.1993, 7 RAr 44/92).
  • LSG Bayern, 12.02.2004 - L 11 AL 316/03

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Voraussetzungen für Anspruch auf Arbeitslosengeld;

    Daneben muss der Arbeitslose bei Antragstellung grundsätzlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Territorialitätsprinzip § 30 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB I; BSG Urteil vom 08.07.1993 - 7 RAr 44/92 -).
  • BSG, 03.12.2009 - B 7 AL 133/09 B
    3 Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Beklagte eine Divergenz zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8.7.1993 - 7 RAr 44/92.
  • LSG Bayern, 08.03.2005 - L 11 AL 445/04

    Anspruch eines Vietnamesen mit Wohnsitz in Vietnam auf Arbeitslosengeld oder

    Daneben muss der Arbeitslose bei Antragstellung grundsätzlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Territorialitätsprinzip, § 30 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III; BSG Urteil vom 08.07.1993 - 7 RAr 44/92 -).
  • LSG Bayern, 25.06.2002 - L 10 AL 213/98

    Rückforderung vonÜberbrückungsgeld; Umzug nach Kroatien zur Vorbereitung der

  • LSG Bayern, 09.04.2002 - L 10 AL 93/98

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ; Erstattung zu Unrecht bezogener

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