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   BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 88/95   

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BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 88/95 (https://dejure.org/1996,9510)
BSG, Entscheidung vom 12.09.1996 - 7 RAr 88/95 (https://dejure.org/1996,9510)
BSG, Entscheidung vom 12. September 1996 - 7 RAr 88/95 (https://dejure.org/1996,9510)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs auf höheres Unterhaltsgeld - Anforderungen an eine Dynamisierung - Qualifizierung einer Maßnahme als berufliche Fortbildung oder Umschulung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 87/95

    Anspruch auf höheres Unterhaltsgeld - Fehlen gesetzlicher Grundlage - Begriff des

    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 88/95
    Wie der 11. Senat bereits entschieden hat (vgl Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 89/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; s außerdem die Urteile vom 25. April 1996 - 11 RAr 87/95 und 11 RAr 91/95 -, beide unveröffentlicht), folgt aus der unterhaltssichernden Funktion kein Vergütungsanspruch für die während der Maßnahme aufgewandte Zeit.

    Dem steht, wie der 11. Senat ebenfalls ausgeführt hat, nicht § 44 Abs. 2b (idF des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1990 vom 22. Dezember 1989 - BGBl I 2406) entgegen, wonach für einen begrenzten Zeitraum auch Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht Uhg gewährt wird, der Bemessung des Uhg in diesem Fall jedoch nur die Hälfte des Arbeitsentgelts iS des § 112 AFG zugrunde zu legen ist (BSG, Urteile vom 25. April 1996, aaO).

    Eine Bemessung unter Außerachtlassung des Arbeitsentgelts stünde nicht mit der Lohnersatzfunktion des Uhg in Einklang (vgl BSG, Urteile vom 25. April 1996, aaO).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 88/95
    Diese Grundrechtsnorm begründet keine Verpflichtung des Staates, jegliche, die Familie betreffende Belastung auszugleichen (vgl BVerfGE 82, 60, 81).
  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 88/95
    Diese Rechtsnorm konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (vgl BVerfGE 52, 369, 374), und entspricht dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG, daß niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden darf (vgl BVerfGE 74, 163, 179) [BVerfG 28.01.1987 - 1 BvR 455/82].
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78

    Hausarbeitstag

    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 88/95
    Diese Rechtsnorm konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (vgl BVerfGE 52, 369, 374), und entspricht dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG, daß niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden darf (vgl BVerfGE 74, 163, 179) [BVerfG 28.01.1987 - 1 BvR 455/82].
  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 2/94

    Wirkungen der Einbeziehung einer in einem Dynamisierungsbescheid getroffenen

    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 88/95
    Ob es mit Rücksicht auf die überwiegend ausgeübte Tätigkeit unbillig hart wäre, vom Regelbemessungsentgelt auszugehen, ergibt sich aus dessen Vergleich mit dem wöchentlichen Arbeitsentgelt der überwiegend ausgeübten Tätigkeit (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 11 mwN und § 112 Nr. 19).
  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 82/89

    Regelbemessung - Arbeitslosengeld - Teilzeitarbeit

    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 88/95
    Eine unbillige Härte kann auch dann anzunehmen sein, wenn es im Rahmen einer über den gesamten Dreijahreszeitraum verrichteten Beschäftigung zu Änderungen der Arbeitszeit oder des Arbeitsverdienstes gekommen ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).
  • BSG, 21.02.1996 - 5 RJ 12/95

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer

    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 88/95
    Abgesehen davon, daß ein solches Unterlassen allein keinen Leistungsanspruch begründet, sondern der Senat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen hätte, das, sollte es die Verfassungswidrigkeit bestätigen, diesen Rechtszustand lediglich feststellen und den Gesetzgeber zum Erlaß entsprechender Normen auffordern könnte (vgl BSG, Urteil vom 21. Februar 1996 - 5 RJ 12/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), gebieten individuelle Lebensumstände keine von § 112 AFG abweichende Bemessung.
  • BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 88/80
    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 88/95
    Daß sich die Bemessung des Uhg nach der Teilzeitarbeit richtet, obwohl eine Maßnahme mit einem höheren Zeitaufwand verbunden ist, begründet allein ebensowenig eine unbillige Härte wie der Umstand, daß Teilnehmer wegen der notwendigen Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder infolge anderer tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen gehindert sind, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen (vgl BSG, Urteil vom 12. Mai 1982 - 7 RAr 88/80 - DBlR Nr. 2787 zu § 112 AFG).
  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95

    Bemessung des Unterhaltsgeldes nach § 44 Abs. 2 , § 112 Abs. 7 AFG

    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 88/95
    Wie der 11. Senat bereits entschieden hat (vgl Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 89/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; s außerdem die Urteile vom 25. April 1996 - 11 RAr 87/95 und 11 RAr 91/95 -, beide unveröffentlicht), folgt aus der unterhaltssichernden Funktion kein Vergütungsanspruch für die während der Maßnahme aufgewandte Zeit.
  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 150/88

    Bemessung der Arbeitslosenhilfe, Zumutbarkeit der Aufnahme einer

    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 88/95
    Indes ist die ggf fehlerhafte Nichteinbeziehung eines Bescheides in das Verfahren vor dem Berufungsgericht und eine dementsprechende Verletzung des § 96 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG nur auf entsprechende Rüge hin zu beachten (BSG SozR 53 Nr. 2 und 4100 § 113 Nr. 5; BSGE 66, 11, 12 = SozR 4100 § 112 Nr. 52).
  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 30/94

    Ganztägiger Unterricht nach § 44 Abs. 1 AFG

  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 91/95

    Anspruch auf höheres Unterhaltsgeld - Teilnahme an einer Vollzeitbildungsmaßnahme

  • BSG, 29.08.1974 - 7 RAr 51/73

    Die Tätigkeit der Hausfrau stellt einen Beruf iSd Vorschriften des AFG über

  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 46/02 R

    Unterhaltsgeld - Bemessungsentgelt - Besonderheiten bei der Höhe -

    Zur Auslegung letzterer Vorschrift werde jedoch schon im BSG-Urteil vom 12. September 1996 (7 RAr 88/95 - DBlR Nr. 4299 zu § 44 AFG) ausgeführt, die Bemessung des Uhg nach einem für Teilzeit bezogenen Arbeitsentgelt begründe keine besondere Härte, wenn die Maßnahme einen höheren Zeitaufwand erfordere.

    Zu dieser Norm hatte das BSG eine ständige und gefestigte Rechtsprechung entwickelt, nach der allein die wöchentliche Dauer der Maßnahme (im Verhältnis zur Arbeitszeit im Bemessungszeitraum oder im Verhältnis zur tatsächlich möglichen Arbeitszeit während der Maßnahme) den Tatbestand einer unbilligen Härte grundsätzlich nicht begründen konnte (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 15; BSG Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 91/95 - DBlR Nr. 4298 zu § 44 AFG; BSG Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 90/95 - DBlR Nr. 4298 zu § 44 und Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 88/95 - DBlR Nr. 4299 zu § 44 AFG; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 16).

    Das BSG hat dabei ausgesprochen, dass das Uhg nicht den Charakter einer Vergütung für die Teilnahme an der Maßnahme hat und das Uhg damit nicht allein nach dem Zeitaufwand für die Bildungsmaßnahme zu bemessen ist (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 15, S 67 und insbesondere Urteil des Senats vom 12. September 1996 - 7 RAr 88/95 - DBlR Nr. 4299 zu § 44 AFG).

  • LSG Brandenburg, 20.09.2002 - L 10 AL 193/00

    Anspruch auf Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes; Rahmenfrist des § 124

    Insbesondere im Hinblick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck der Regelung (vgl. BT-Drucksache 13/4991 S.178 zu § 133 Abs. 1) ist nicht erkennbar, warum die vom Gesetz erwünschte Zwischenbeschäftigung nach einer ganztägigen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld anders behandelt werden soll als wenn der Arbeitslose in der Zeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hätte (in diesem Sinne Valgolio, a.a.O., K § 133 Rz. 16 bis 18), und zwar insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts auch dem Unterhaltsgeld ebenso wie dem Arbeitslosengeld Lohnersatzfunktion zuzubilligen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 1996, Az.: 7 RAr 88/95 in DBlR 4299, AFG/§ 44 m.w.N.; Urteil vom 12. September 1996, Az.: 7 RAr 90/95 in DBlR 4299, AFG/§ 44 m.w.N.; Hennig, in Arbeitsförderungsgesetz-Kommentar, § 44 Rz. 2).
  • LSG Brandenburg, 13.04.2005 - L 30 AL 30/03

    Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsgeldes;

    Denn aus der unterhaltssichernden Funktion des Uhg folgt kein Vergütungsanspruch für die während dieser Maßnahme aufgewandte Zeit (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 44 Nr. 15; BSG, SozR 3-4100 § 44 Nr. 16; BSG, Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 88/95 - BSG, Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 90/95 - ).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2002 - L 13 AL 2437/01
    Insofern kommt, was die Beklagte ebenfalls so sieht, ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG, wonach die Bemessung des Uhg nach dem für Teilzeitarbeit bezogenen Arbeitsentgelts keine unbillige Härte begründet, auch wenn die Maßnahme eine höheren Zeitaufwand erforderte (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 15; BSG Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 88/95 - in DBlR 4299 AFG/44), nicht mehr in Betracht.
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