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   VGH Baden-Württemberg, 08.03.1991 - 7 S 470/91   

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https://dejure.org/1991,7176
VGH Baden-Württemberg, 08.03.1991 - 7 S 470/91 (https://dejure.org/1991,7176)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.03.1991 - 7 S 470/91 (https://dejure.org/1991,7176)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. März 1991 - 7 S 470/91 (https://dejure.org/1991,7176)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur richterlichen Rechtsfortbildung im einstweiligen Anordnungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 223 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2003 - 7 S 1441/03

    Kein Anordnungsanspruch wegen Rechtsprechungsänderung; BAföG für Ausländer -

    Im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist weder Raum für eine anspruchsbegründende richterliche Rechtsfortbildung gegen den Wortlaut des Gesetzes (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 08.03.1991 - 7 S 470/91 -) noch - wie hier seitens des Antragstellers gefordert - für ein Abweichen von einer seit langem feststehenden Rechtsprechung.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1993 - 7 S 1469/92

    Ausbildungsförderung: Studienabschlußförderung - verspätete Zulassung zur

    Zwar stünde dem nicht bereits das mit der Studienabschlußförderung verfolgte Ziel entgegen, wonach durch sie nicht einfach die für Studium und Prüfung zur Verfügung stehende Förderungszeit verlängert werden, sondern die Studienabschlußförderung vielmehr ein Anreiz dafür sein soll, daß der Auszubildende noch während der regulären Förderungszeit die für die Zulassung zum Examen erforderlichen Studienleistungen erbringt und alsbald zum Examen antritt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8.3.1991 - 7 S 470/91 - und vom 12.4.1991 - 7 S 860/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.1991 - 7 S 860/91

    Rechtzeitigkeit der Zulassung zur Abschlußprüfung im Rahmen von

    Diese Zielsetzung sichert das Gesetz durch die Anforderung, daß der Auszubildende noch innerhalb der Förderungshöchstdauer zur Abschlußprüfung zugelassen worden sein muß (vgl. Beschl. des Senats v. 8.3.1991 -- 7 S 470/91 --).
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