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   VGH Baden-Württemberg, 03.08.1998 - 7 S 690/98   

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VGH Baden-Württemberg, 03.08.1998 - 7 S 690/98 (https://dejure.org/1998,6720)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.08.1998 - 7 S 690/98 (https://dejure.org/1998,6720)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. August 1998 - 7 S 690/98 (https://dejure.org/1998,6720)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Prozeßkostenhilfe: Einsatz von Einkommen oder Vermögen für die Kosten der Prozeßführung bei einer Klage auf Ausbildungsförderungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 335
  • VBlBW 1998, 219 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2007 - 12 S 1166/07

    BAföG; PKH; Schonvermögensbestimmung in § 90 Abs 2 SGB 12; keine Anwendung von §

    Für einen Rückgriff auf die spezialgesetzlichen Regelungen über Freibeträge des § 29 BAföG ist kein Raum (a.A. der früher für das Recht der Ausbildungsförderung zuständige 7. Senat, vgl. Beschluss vom 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FEVS 49, 82 und juris m.w.N.).

    Der erkennende Senat sieht - anders als der früher für das Recht der Ausbildungsförderung zuständige 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 03.08.1998 - 7 S 690/98 - (FEVS 49, 82 und juris m. w.N) - im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO keinen Raum für eine Heranziehung der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 29 BAföG über Freibeträge.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2005 - 7 S 3012/04

    Ausbildungsförderung; Miteigentum; unbillige Härte; realistische

    Die Klägerin hat am 17.12.2003 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren sowie einen Beschluss des Senats vom 03.08.1998 - 7 S 690/98 - Bezug genommen.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 14 S 2542/01

    PKH: Vermögenseinsatz - zumutbare vorzeitige Verwertung einer Lebensversicherung

    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, die in § 88 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG vorgesehenen Grenzen des Vermögenseinsatzes durch andere (spezial-)gesetzliche Bestimmungen zu ergänzen (siehe hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FEVS 49, 82 zum Schonvermögen nach BAföG; zur Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 811, 812 ZPO über die Unpfändbarkeit vgl. Wax, a.a.O.; Musielak/Fischer, a.a.O.).
  • VG Karlsruhe, 17.08.2005 - 10 K 2112/04

    Nicht selbstgenutzte Eigentumswohnung als verwertbares Vermögen im Sinne des

    Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führen würde (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 und Urt. v. 12.06.1986, jeweils a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FamRZ 1999, S. 335; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984 und Urt. v. 26.08.1980, jeweils a. a. O.).
  • VG Sigmaringen, 24.04.2007 - 1 K 1464/06

    Prozesskostenhilfe; Vermögenseinsatz; Zumutbarkeit; Schonvermögen; Freibetrag

    Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, Juris), dass der Freibetrag nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen sei, ob ein Auszubildender Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO für die Klage auf Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem BAföG einzusetzen habe, und sich deshalb ein höheres Schonvermögen ergeben könne, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
  • VG Karlsruhe, 23.11.2005 - 10 K 1312/04

    Ausbildungsförderung - Verwertbarkeit von Grundeigentum

    Daher liegt eine unbillige Härte nicht vor, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führen würde (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.; Urt. v. 12.06.1986 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FamRZ 1999, 335; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984 a.a.O., u. Urt. v. 26.08.1980 a.a.O.).
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