Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 24.03.2004 - 7 S 691/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfüllung eines Erschließungsanspruchs; Herstellung eines maschinenbefahrbaren Zugangs; Anschluss des Grundstücks an das Wegenetz; Freie Gestaltung des Verfahrensgebietes; Beachtung der Vorgaben des Naturschutzes und der Denkmalpflege; Abgrenzung der Fläche für "Weinbau ...
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FlurbG § 37; FlurbG § 44 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz
Flurbereinigung - Rebflurbereinigung, Weinbau in Handarbeit, Erschließungsanspruch - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2004 - 7 S 691/03
- BVerwG, 29.07.2004 - 10 B 12.04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 8.92
Flurbereinigung - Abfindung - Abfindungsgrundstück - Abfindungsflurstück
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.2004 - 7 S 691/03
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG hat jeder Teilnehmer gemäß § 44 Abs. 3 Satz 3 1. Hs. FlurbG grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht (wegen der Einzelheiten vgl. BVerwG, Urt. v. 30.9.1992, RdL 1993, 13).Dieser Weg ermöglicht, wie der sachkundig besetzte Senat - die beiden landwirtschaftlichen Beisitzer betreiben selbst Weinbau - beim Augenschein festgestellt hat, dass das Abf.Flst.Nr. 3110 für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung (BVerwG, Urt. v. 30.9.1992, a.a.O.), hier für Zwecke des Weinbaus, zugänglich ist.
Sind beide Grundstücke aber entsprechend den Anforderungen des § 44 Abs. 3 Satz 3 1. Hs. FlurbG erschlossen, ist mithin - wie festgestellt - eine Bewirtschaftung jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten möglich (BVerwG, Urt. v. 30.9.1992, a.a.O.), besteht kein Anspruch auf die Festsetzung einer weiteren Zugangsmöglichkeit.
- BVerwG, 20.08.1958 - I CB 53.58
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.2004 - 7 S 691/03
Dabei muss weiter beachtet werden, dass der einzelne Teilnehmer nur den Anschluss seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern kann, nicht aber mehrere Zuwegungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1958, RdL 1959, 27 sowie Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl., § 44 RdNr. 61).