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   LAG Düsseldorf, 27.05.2009 - 7 Sa 1454/07   

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LAG Düsseldorf, 27.05.2009 - 7 Sa 1454/07 (https://dejure.org/2009,5798)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2009 - 7 Sa 1454/07 (https://dejure.org/2009,5798)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - 7 Sa 1454/07 (https://dejure.org/2009,5798)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Betriebsübergang, Widerspruch, Verwirkung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    .
    Betriebsübergang, Widerspruch, Verwirkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Abwicklungsvereinbarung mit Betriebserwerberin nach betriebsbedingter Kündigung

  • LAG Düsseldorf PDF

    .
    Betriebsübergang, Widerspruch, Verwirkung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Abwicklungsvereinbarung mit Betriebserwerberin nach betriebsbedingter Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verwirkung des Rechts zum Widerspruch gegen einen Betriebsübergang

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • ArbG Solingen, 21.05.2007 - 1 Ca 330/07

    Die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 613a Abs. 6 BGB läuft bei Fehlen von

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2009 - 7 Sa 1454/07
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 21.05.2007 - 1 Ca 330/07 lev- abgeändert:.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, Az 1 Ca 330/07 lev, die Beklagte zur Zahlung weiterer EUR 4.447,18 brutto (Arbeitsentgelt Mai 2005) abzüglich bezogenem Insolvenzgeld in Höhe von EUR 3.442,89 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.Juni 2005 zu verurteilen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, Az. 1 Ca 330/07 lev, die Beklagte zur Zahlung weiterer EUR 3.409,51 brutto (restliches Arbeitsentgelt Juni 2005 ) abzüglich bezogenem Insolvenzgeld in Höhe von EUR 2.784,56 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.Juli 2005 zu verurteilen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, Az. 1 Ca 330/07 lev, festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Vorruhestandsvertragsverhältnis besteht.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Juli 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.August 2005 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung August 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2005 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung September 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2005 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Oktober 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2005 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung November 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2005 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Dezember 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2006 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Januar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2006 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Februar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2006 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung März 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2006 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung April 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2006 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Mai 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2006 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Juni 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2006 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Juli 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2006 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung August 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2006 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung September 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2006 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Oktober 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2006 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung November 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2006 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Dezember 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2007 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Januar 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2007 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, an den Kläger EUR 2.362,92 brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Februar 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.737,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2007 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, die Beklagte zur Zahlung weiterer EUR 613, 50 brutto (Urlaubsgeld 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2005 zu verurteilen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, die Beklagte zur Zahlung weiterer EUR 613, 50 brutto (Urlaubsgeld 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2006 zu verurteilen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, die Beklagte zur Zahlung weiterer EUR 3.692,04 brutto (tarifliche Jahresleistung 2006) abzüglich erstinstanzlich bereits zugesprochener EUR 492, 71 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2005 zu verurteilen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. Mai 2007, AZ 1 Ca 330/07 lev, die Beklagte zur Zahlung weiterer EUR 3.692,04 brutto (tarifliche Jahresleistung 2006) abzüglich erstinstanzlich bereits zugesprochener EUR 492, 71 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2005 zu verurteilen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 21.05.2007, 1 Ca 330/07 lev, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05

    Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2009 - 7 Sa 1454/07
    Das Bundesarbeitsgericht hält auch nach der Neuregelung des § 613 a BGB daran fest, dass das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung ausgeschlossen sein kann (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 382/05, zitiert nach juris).

    Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 382/05 = NZA 2006, 1406, m.w.N.).

    Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.07.2006, 8 AZR 382/05 (zitiert nach juris) ausgeführt hat, sind Anhaltspunkte dafür, dass ein konkludent erklärter Widerspruch mit der Normierung des Schriftformerfordernisses ohne rechtliche Bedeutung sein solle, nicht ersichtlich.

  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07

    Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2009 - 7 Sa 1454/07
    Daher war der Widerspruch des Klägers nicht verspätet, weil die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB nicht mit Zugang der Unterrichtung zu laufen begonnen hatte (vgl. dazu BAG, Urteil vom 27.11.2008, 8 AZR 174/07, zitiert nach juris).

    Neuer und alter Arbeitgeber können sich wechselseitig auf die Kenntnis des anderen vom Arbeitnehmerverhalten berufen, eine nachgewiesene subjektive Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (vgl. BAG, Urteil vom 27.11.2008, 8 AZR 174/07, zitiert nach juris).

  • BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 350/03

    Betriebsübergang - Übergang eines Gefahrstofflagers

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2009 - 7 Sa 1454/07
    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 22.07.2004, 8 AZR 350/03).
  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2009 - 7 Sa 1454/07
    Es müssen besondere Verhaltensweisen des Berechtigten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG, Urteil vom 24.07.2008, 8 AZR 175/07, zitiert nach juris).
  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 225/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2009 - 7 Sa 1454/07
    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27.11.2008, 8 AZR 225/07 (zitiert nach juris), in einem sehr vergleichbaren Fall, in dem der dortige Kläger ebenfalls eine Kündigung von der Erwerberin erhalten, diese nicht angegriffen und mit der Erwerberin eine Abwicklungsvereinbarung im Sinne einer Frühruhestandsregelung abgeschlossen hatte, den Feststellungsantrag des Klägers auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bereits deshalb als unbegründet angesehen, weil der Kläger keine Kündigungsschutzklage erhoben hatte.
  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 230/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2009 - 7 Sa 1454/07
    Danach liegt ein ausschlaggebender Umstand für die Annahme der Verwirkung des Widerspruchsrechts vor, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dadurch disponiert hat, dass er einen Aufhebungs- oder Altersteilzeitvertrag mit dem Betriebserwerber geschlossen oder eine von diesem nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hat (vgl. BAG, Urteil vom 27.11.2008, 8 AZR 230/07, zitiert nach juris).
  • BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 469/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 - 7 Sa 1454/07 - aufgehoben.
  • LAG Düsseldorf, 27.05.2009 - 7 Sa 726/08

    Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Abwicklungsvereinbarung mit

    Auf die Berufung der Beklagten, die beim Landesarbeitsgericht unter dem Az 7 Sa 1454/07 geführt wurde, ist das Urteil des Arbeitsgerichts mit einem am 27.05.2007 verkündetem Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen worden.

    Mit Urteil der erkennenden Berufungskammer vom 27.05.2009, 7 Sa 1454/07, wurde festgestellt, dass der Widerspruch des Klägers unwirksam war und zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis über den 01.11.2004 hinaus besteht.

  • ArbG Solingen, 18.03.2008 - 2 Ca 2037/07

    Arbeitnehmer hat bei widersprochenem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf

    Die von der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 7 Sa 1454/07 anhängig.
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