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   LAG Hamburg, 30.08.2001 - 7 Sa 53/00   

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LAG Hamburg, 30.08.2001 - 7 Sa 53/00 (https://dejure.org/2001,8593)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 30.08.2001 - 7 Sa 53/00 (https://dejure.org/2001,8593)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 30. August 2001 - 7 Sa 53/00 (https://dejure.org/2001,8593)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Vertretung einer erkrankten Arbeitnehmerin; Fehlen eines Sachgrundes zur Befristung; Zweifel am Zurückkehren der Erkrankten an ihren Arbeitsplatz; Verzicht des Arbeitgebers auf einen Wiedereingliederungsversuch und auf das ...

  • Judicialis

    BeschFG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeschFG § 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 200/00

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung)

    Auszug aus LAG Hamburg, 30.08.2001 - 7 Sa 53/00
    Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (BAG vom 22. November 1995 ­ 7 AZR 252/95 ­ EzA § 620 BGB Nr. 138, zu II. 1. der Gründe; vom 11. November 1998 ­ 7 AZR 328/97 ­ EzA § 620 BGB Nr. 155 zu I. der Gründe; vom 6. Dezember 2000 ­ 7 AZR 262/99 ­ EzA § 620 BGB Nr. 172, zu B. II. 2. a) der Gründe; vom 21. Februar 2001 ­ 7 AZR 200/00 ­ zu II. 1. der Gründe).

    Da sich aber in Vertretungsfällen die Prognose des Arbeitgebers nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die zu erwartende Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters, nicht dagegen auf deren Zeitpunkt zu erstrecken braucht, kann die wiederholte Befristung wegen einer sich mehrfach verlängernden Arbeitsunfähigkeit der zu vertretenden Stammkraft der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs nur dann entgegenstehen, wenn sich erhebliche Zweifel daran aufdrängen müssen, ob die Stammkraft ihre Tätigkeit überhaupt wieder aufnehmen wird (so BAG vom 21. Februar 2001 ­ 7 AZR 200/00 ­ unter II. 1. a) der Gründe (vgl. auch BAG vom 22. November 1995, a.a.O., zu II. 2. b) der Gründe; vom 11. November 1998, a.a.O., zu 3. der Gründe; vom 6. Dezember 2000, a.a.O., zu B. II. 2. a) cc) der Gründe)).

    Die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 21. Februar 2001, a.a.O., unter II. 1. b) der Gründe, Bl. 145/146 d.A. m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

    Der Befristungsdauer kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur insofern Bedeutung zu, als sie neben anderen Umständen darauf hinweisen kann, dass der Sachgrund für die Befristung vorgeschoben ist (BAG vom 21. Februar 2001, a.a.O., m.w.N.).

    Diese Umgehung war nach Auffassung der Kammer, auch wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht davon ausgehen sollte, dass die wiederholte Befristung wegen einer sich mehrfach verlängernden Arbeitsunfähigkeit der zu vertretenden Stammkraft der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs nur dann entgegensteht, wenn sich erhebliche Zweifel daran aufdrängen müssen, ob die Stammkraft ihre Tätigkeit überhaupt aufnehmen wird (so BAG, Urteil vom 21. Februar 2001, a.a.O.; andere Auffassung LAG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2000 ­ 5 Sa 38/99 - ), nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.

  • BAG, 06.12.2000 - 7 AZR 262/99

    Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung

    Auszug aus LAG Hamburg, 30.08.2001 - 7 Sa 53/00
    Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (BAG vom 22. November 1995 ­ 7 AZR 252/95 ­ EzA § 620 BGB Nr. 138, zu II. 1. der Gründe; vom 11. November 1998 ­ 7 AZR 328/97 ­ EzA § 620 BGB Nr. 155 zu I. der Gründe; vom 6. Dezember 2000 ­ 7 AZR 262/99 ­ EzA § 620 BGB Nr. 172, zu B. II. 2. a) der Gründe; vom 21. Februar 2001 ­ 7 AZR 200/00 ­ zu II. 1. der Gründe).

    Dagegen braucht bei der Prognoseentscheidung grundsätzlich keine Rücksicht darauf genommen zu werden, zu welchem Zeitpunkt mit der Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters zu rechnen ist (BAG vom 22. November 1995 ­ 7 AZR 225/95 ­ a.a.O., zu II. 1. der Gründe; vom 11. November 1998 ­ 7 AZR 328/97 ­ a.a.O., zu 3. der Gründe; vom 6. Dezember 2000 ­ 7 AZR 262/99 ­ a.a.O., zu B. II. 2. a) bb) der Gründe).

    Die Häufigkeit der Befristungen und die bisherige Gesamtbefristungsdauer können Indizien für das Fehlen eines Sachgrundes sein (BAG vom 11. November 1998, a.a.O., zu 3. der Gründe; vom 6. Dezember 2000, a.a.O., zu B. II. 2. a) cc) der Gründe m.w.N.).

    Da sich aber in Vertretungsfällen die Prognose des Arbeitgebers nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die zu erwartende Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters, nicht dagegen auf deren Zeitpunkt zu erstrecken braucht, kann die wiederholte Befristung wegen einer sich mehrfach verlängernden Arbeitsunfähigkeit der zu vertretenden Stammkraft der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs nur dann entgegenstehen, wenn sich erhebliche Zweifel daran aufdrängen müssen, ob die Stammkraft ihre Tätigkeit überhaupt wieder aufnehmen wird (so BAG vom 21. Februar 2001 ­ 7 AZR 200/00 ­ unter II. 1. a) der Gründe (vgl. auch BAG vom 22. November 1995, a.a.O., zu II. 2. b) der Gründe; vom 11. November 1998, a.a.O., zu 3. der Gründe; vom 6. Dezember 2000, a.a.O., zu B. II. 2. a) cc) der Gründe)).

  • BAG, 11.11.1998 - 7 AZR 328/97

    Mehrfach befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus LAG Hamburg, 30.08.2001 - 7 Sa 53/00
    Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (BAG vom 22. November 1995 ­ 7 AZR 252/95 ­ EzA § 620 BGB Nr. 138, zu II. 1. der Gründe; vom 11. November 1998 ­ 7 AZR 328/97 ­ EzA § 620 BGB Nr. 155 zu I. der Gründe; vom 6. Dezember 2000 ­ 7 AZR 262/99 ­ EzA § 620 BGB Nr. 172, zu B. II. 2. a) der Gründe; vom 21. Februar 2001 ­ 7 AZR 200/00 ­ zu II. 1. der Gründe).

    Dagegen braucht bei der Prognoseentscheidung grundsätzlich keine Rücksicht darauf genommen zu werden, zu welchem Zeitpunkt mit der Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters zu rechnen ist (BAG vom 22. November 1995 ­ 7 AZR 225/95 ­ a.a.O., zu II. 1. der Gründe; vom 11. November 1998 ­ 7 AZR 328/97 ­ a.a.O., zu 3. der Gründe; vom 6. Dezember 2000 ­ 7 AZR 262/99 ­ a.a.O., zu B. II. 2. a) bb) der Gründe).

    Die Häufigkeit der Befristungen und die bisherige Gesamtbefristungsdauer können Indizien für das Fehlen eines Sachgrundes sein (BAG vom 11. November 1998, a.a.O., zu 3. der Gründe; vom 6. Dezember 2000, a.a.O., zu B. II. 2. a) cc) der Gründe m.w.N.).

    Da sich aber in Vertretungsfällen die Prognose des Arbeitgebers nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die zu erwartende Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters, nicht dagegen auf deren Zeitpunkt zu erstrecken braucht, kann die wiederholte Befristung wegen einer sich mehrfach verlängernden Arbeitsunfähigkeit der zu vertretenden Stammkraft der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs nur dann entgegenstehen, wenn sich erhebliche Zweifel daran aufdrängen müssen, ob die Stammkraft ihre Tätigkeit überhaupt wieder aufnehmen wird (so BAG vom 21. Februar 2001 ­ 7 AZR 200/00 ­ unter II. 1. a) der Gründe (vgl. auch BAG vom 22. November 1995, a.a.O., zu II. 2. b) der Gründe; vom 11. November 1998, a.a.O., zu 3. der Gründe; vom 6. Dezember 2000, a.a.O., zu B. II. 2. a) cc) der Gründe)).

  • LAG Hamburg, 23.02.2000 - 5 Sa 38/99

    Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses;

    Auszug aus LAG Hamburg, 30.08.2001 - 7 Sa 53/00
    Diese Umgehung war nach Auffassung der Kammer, auch wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht davon ausgehen sollte, dass die wiederholte Befristung wegen einer sich mehrfach verlängernden Arbeitsunfähigkeit der zu vertretenden Stammkraft der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs nur dann entgegensteht, wenn sich erhebliche Zweifel daran aufdrängen müssen, ob die Stammkraft ihre Tätigkeit überhaupt aufnehmen wird (so BAG, Urteil vom 21. Februar 2001, a.a.O.; andere Auffassung LAG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2000 ­ 5 Sa 38/99 - ), nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.

    Die Berufungskammer folgt der Auffassung der Fünften Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 23. Februar 2000 (5 Sa 38/99 unter 2. a) bb) der Gründe) nach eigener Prüfung.

  • BAG, 22.11.1995 - 7 AZR 252/95

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus LAG Hamburg, 30.08.2001 - 7 Sa 53/00
    Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (BAG vom 22. November 1995 ­ 7 AZR 252/95 ­ EzA § 620 BGB Nr. 138, zu II. 1. der Gründe; vom 11. November 1998 ­ 7 AZR 328/97 ­ EzA § 620 BGB Nr. 155 zu I. der Gründe; vom 6. Dezember 2000 ­ 7 AZR 262/99 ­ EzA § 620 BGB Nr. 172, zu B. II. 2. a) der Gründe; vom 21. Februar 2001 ­ 7 AZR 200/00 ­ zu II. 1. der Gründe).

    Da sich aber in Vertretungsfällen die Prognose des Arbeitgebers nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die zu erwartende Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters, nicht dagegen auf deren Zeitpunkt zu erstrecken braucht, kann die wiederholte Befristung wegen einer sich mehrfach verlängernden Arbeitsunfähigkeit der zu vertretenden Stammkraft der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs nur dann entgegenstehen, wenn sich erhebliche Zweifel daran aufdrängen müssen, ob die Stammkraft ihre Tätigkeit überhaupt wieder aufnehmen wird (so BAG vom 21. Februar 2001 ­ 7 AZR 200/00 ­ unter II. 1. a) der Gründe (vgl. auch BAG vom 22. November 1995, a.a.O., zu II. 2. b) der Gründe; vom 11. November 1998, a.a.O., zu 3. der Gründe; vom 6. Dezember 2000, a.a.O., zu B. II. 2. a) cc) der Gründe)).

  • BAG, 08.12.1988 - 2 AZR 308/88

    Befristung des Arbeitsvertrages

    Auszug aus LAG Hamburg, 30.08.2001 - 7 Sa 53/00
    Zwar wird vertreten, dass eine Arbeitgeberin nicht gehalten ist, bei Abschluss des befristeten Vertrages die dafür gewählte Rechtsgrundlage anzugeben, sondern es vielmehr allein auf das objektive Vorliegen von Voraussetzungen ankommt, unter denen die Befristung zulässig ist (BAG, Urteil vom 8. Dezember 1988, 2 AZR 308/88 ­ EzA § 1 BeschFG 1985 Nr. 6; KR-Lipke, a.a.O., § 1 BeschFG 1996, Rn. 44).
  • BAG, 03.03.1999 - 7 AZR 608/97
    Auszug aus LAG Hamburg, 30.08.2001 - 7 Sa 53/00
    Schließlich ergibt sich auch kein krasser Wertungswiderspruch daraus, wie die Beklagte meint, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst im Falle einer bewilligten befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente die befristete Einstellung einer Vertretungskraft sachlich gerechtfertigt ist (BAG vom 3. März 1999 ­ 7 AZR 608/97 ­ n.v.).
  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 30.08.2001 - 7 Sa 53/00
    Unter Zugrundelegung des Urteils des BAG vom 29. April 1999 (NZA 1999, 978) steht die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in absehbarer Zeit mit einer anderen als der negativen Prognose nicht gerechnet werden kann, wobei als absehbare Zeit ein Zeitraum von 24 Monaten im Anschluss an § 1 Abs. 1 BeschFG in Ansatz gebracht wurde.
  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus LAG Hamburg, 30.08.2001 - 7 Sa 53/00
    Trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses liegt dann kein leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis (vgl. hierzu BSGE 59, 183, 185 f.; BSGE 73, 126, 129) vor, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden.
  • BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 96/92

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Arbeitslosigkeit - Beurteilung nach

    Auszug aus LAG Hamburg, 30.08.2001 - 7 Sa 53/00
    Ein leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis ist danach nicht gegeben , wenn die Beschäftigung faktisch ein Ende gefunden hat, wenn also die das Beschäftigungsverhältnis prägende persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, die durch die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers (Direktionsrecht) und die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers gekennzeichnet ist, entfällt (BSGE 73, 90, 94).
  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

  • BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 545/01

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. August 2001 - 7 Sa 53/00 - aufgehoben.
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