Rechtsprechung
LAG Köln, 20.03.2002 - 7 Sa 990/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Image-Kleidung, Reinigung, Instandhaltung, Kosten, Mitbestimmung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 22 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW
Image-Kleidung, Reinigung, Instandhaltung, Kosten, Mitbestimmung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Image-Kleidung; Kosten der Reinigung und Instandhaltung; Abwälzung der Kosten durch Betriebsvereinbarung auf die Arbeitnehmer; Mitbestimmung zur Frage der Kosten der Reinigung und Instandhaltung; Kostenerstattung in Form von Warengutscheinen; Auslegung tarifvertraglicher ...
- Judicialis
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; ; MTV Einzelhandel NRW § 22 Abs. 3
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Image-Kleidung, Reinigung, Instandhaltung, Kosten, Mitbestimmung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Aachen, 17.05.2001 - 8 Ca 826/00
- ArbG Aachen, 17.05.2001 - 8 Ca 827/00
- LAG Köln, 20.03.2002 - 7 Sa 990/01
- BAG, 06.05.2003 - 1 AZR 340/02
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 01.12.1992 - 1 AZR 260/92
Betriebsvereinbarung über Kosten für Arbeitskleidung
Auszug aus LAG Köln, 20.03.2002 - 7 Sa 990/01
Ferner ist die Beklagte und Berufungsklägerin der Auffassung, dass die Entscheidung des BAG vom 01.12.1992, 1 AZR 260/92, für die vorliegend zu beurteilenden Rechtsfragen nicht einschlägig sei.Besteht der Arbeitgeber darauf, dass im Betrieb eine bestimmte "Image-Kleidung" getragen wird, so handelt es sich bei den dadurch verursachten Kosten um solche, die in die Sphäre des Arbeitgebers fallen (BAG NZA 1993, 711 ff.).
In der Entscheidung vom 01.12.1992 (a.a.O.) hat es dann zugleich aber auch klargestellt, dass die Betriebspartner in einer solchen Betriebsvereinbarung nicht regeln können, dass die Arbeitnehmer einen Teil der Kosten für die Gestellung der Arbeitskleidung zu tragen haben.
- BAG, 06.05.2003 - 1 AZR 340/02
Feststellungsinteresse
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. März 2002 - 7 Sa 990/01 - aufgehoben.