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OLG Stuttgart, 22.05.1963 - 7 U 19/97 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- OLG Schleswig, 02.06.2005 - 7 U 124/01
Fehlverarbeitung eines Unfallgeschehens
Durch Urteile vom 25. Juni 1998 (7 U 19/97) und 11. Januar 2001 (7 U 85/00) wurde über materielle und auch immaterielle Ansprüche der Klägerin entschieden; das letztgenannte Urteil (7 U 85/00) befasste sich mit der Berufung der Klägerin gegen ein in dem vorliegenden Rechtsstreit ergangenes Teilurteil des Landgerichts Flensburg vom 11. April 2000.Im Senatsurteil vom 25. Juni 1998 (7 U 19/97) ist im Hinblick auf diesen Feststellungsausspruch unter anderem ausgeführt: "... Die Folge des richtigen Verständnisses des Feststellungsantrags im Vorprozess ist nicht nur, dass den Beklagten die Einrede der Verjährung verwehrt ist (Unterbrechung der Verjährung), sondern ihnen auch der Einwand psychogener unfallunabhängiger Unfallursachen abgeschnitten ist; denn letzterer stützt sich auf Tatsachen, die schon zur Zeit des Vorprozesses vorlagen und infolge der Rechtskraftwirkung des Senatsurteils vom 03. November 1994 nicht mehr geltend gemacht werden können; wenn ein Feststellungsurteil keine Einschränkungen enthält, sind dem Beklagten alle Einwendungen abgeschnitten, die sich auf Tatsachen stützen, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben (vgl. BGH NJW 1989, 105).
Der Senat hatte bereits im Urteil vom 25. Juni 1998 (7 U 19/97) grundsätzliche Ausführungen zur Ersatzfähigkeit und zur Höhe des Haushaltsführungsschadens gemacht.