Rechtsprechung
KG, 19.05.2009 - 7 U 93/08 |
Verfahrensgang
- LG Berlin, 15.05.2008 - 23 O 330/07
- KG, 19.05.2009 - 7 U 93/08
- BGH, 19.08.2010 - VII ZR 113/09
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 03.02.2011 - 27 U 90/08
Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs einer von Schimmelpilz befallenen …
Der Senat hat im Verkündungstermin am 22. September 2009 auf Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem diese sich darauf verständigt hatten, zunächst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem dort anhängigen Parallelverfahren zu KG 7 U 93/08 abzuwarten.Diese ist vielmehr nur unwirksam, soweit sie die Voraussetzungen für das Recht auf Minderung oder kleinen Schadensersatz schaffen soll, nicht jedoch insoweit, als sie auf die Geltendmachung von Wandlung oder großen Schadensersatz gerichtet ist (vgl. BGH Urteil vom 19.08.2010 - VII ZR 113/09 -, ergangen zur Parallelsache KG 7 U 93/08).
Im Streitfall war das vereinbarte Abwarten des Ausgangs des Revisionsverfahrens in der Parallelsache 7 U 93/08 KG prozesswirtschaftlich vernünftig und damit durch einen triftigen Grund im Sinne der Rechtsprechung gerechtfertigt.
Denn die Vereinbarung der Parteien, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Revision in der Parallelsache 7 U 93/08 KG ruhen zu lassen, beinhaltet zugleich ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo), welches die Beklagte berechtigte, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche vorübergehend zu verweigern.
- KG, 23.11.2010 - 7 U 8/09
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Wohnungseigentum wegen Nichtbeseitigung …
Der Senat hat mit Verfügung vom 7. Juli 2009 angeregt, abzuwarten, ob der BGH in dem Parallelverfahren 7 U 93/08 auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 19. Mai 2009 die Revision zulassen würde. - KG, 09.02.2010 - 6 U 204/08
Mängelansprüche am Gemeinschaftseigentum und Verjährung
Die Klägerin verweist auf die Auffassungen des 27. Zivilsenats - Hinweisbeschluss vom 11. Februar 2009 zu 27 U 90/08 (Bl. IV/26 ff.) - und des 7. Zivilsenats - Urteil vom 19. Mai 2009 zur Geschäftsnummer 7 U 93/08 (Bl. IV/31 ff.) -, die jeweils die Auffassung der Klägerin für zutreffend halten.