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   FG Köln, 11.03.2002 - 7 V 126/02   

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FG Köln, 11.03.2002 - 7 V 126/02 (https://dejure.org/2002,6885)
FG Köln, Entscheidung vom 11.03.2002 - 7 V 126/02 (https://dejure.org/2002,6885)
FG Köln, Entscheidung vom 11. März 2002 - 7 V 126/02 (https://dejure.org/2002,6885)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Angabe eines Investitionszeitpunkts notwendig?

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Angabe eines Investitionszeitpunkts notwendig?

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2002 - 7 V 126/02
    In dem zuletzt ergangenen Urteil vom 14. August 2001 (XI R 18/01, BFH/NV 2002, 181) hat der BFH lediglich entschieden, dass zwischen der Bildung der Rücklage und der Investition ein objektiver Finanzierungszusammenhang bestehen müsse, der fehle, wenn die Bildung der Rücklage erst zwei Jahre nach der Anschaffung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werde.

    Der BFH hat in dem Urteil vom 14. August 2001 (XI R 18/01, BFH/NV 2002, 181 [182]) ebenfalls angemerkt, dass verfahrensrechtliche Wahlrechte bis zur Bestandskraft der jeweiligen Bescheide ausgeübt werden können; entscheidend für die Abweisung der Klage war seinerzeit allein, dass die "materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 7g EStG" - nämlich der erwähnte Finanzierungszusammenhang - nicht vorgelegen hatte.

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2002 - 7 V 126/02
    Soweit § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG im übrigen verlangt, dass die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden kann, erscheint fraglich, ob dieses Erfordernis bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - der keine Buchführung zugrundeliegt - überhaupt gelten kann, weil § 7g Abs. 6 EStG insoweit möglicherweise ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers enthält (so B.Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Loseblattausgabe, § 7g Anm. 127; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 7g Rn. 79; wohl auch FG Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999 13 K 2596/99, EFG 2000, 309 - Revision beim BFH unter Az. XI R 13/00 anhängig - anders aber Lambrecht in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG, § 7g Rn. G 6).
  • BFH, 25.08.1998 - II B 25/98

    Lebensversicherungen zur Befreiung von der Pflichtversicherung

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2002 - 7 V 126/02
    Bei einer Rechtsfrage - wie im Streitfall - ist die Aussetzung der Vollziehung bereits dann zu gewähren, wenn die Gesetzeslage unklar ist, im Schrifttum beziehungsweise von den Finanzgerichten Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung erhoben werden und die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. schon BFH-Beschluss vom 19. August 1987 V B 56/85, BStBl II 1987, 830; aus neuerer Zeit die BFH-Beschlüsse vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674 und vom 6. März 2000 V B 170/99, BFH/NV 2000, 1147; vgl. ferner Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 69 FGO Tz. 91; ähnlich Tz. 2.5.2.
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2002 - 7 V 126/02
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes liegen vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe dagegen zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen, wobei das Obsiegen des Steuerpflichtigen nicht wahrscheinlicher sein muss als sein Unterliegen (BFH, Beschlüsse vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182 und vom 3. Juli 1968 I S 2-3/68, BStBl II 1968, 660; seither ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 06.03.2000 - V B 170/99

    AdV, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2002 - 7 V 126/02
    Bei einer Rechtsfrage - wie im Streitfall - ist die Aussetzung der Vollziehung bereits dann zu gewähren, wenn die Gesetzeslage unklar ist, im Schrifttum beziehungsweise von den Finanzgerichten Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung erhoben werden und die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. schon BFH-Beschluss vom 19. August 1987 V B 56/85, BStBl II 1987, 830; aus neuerer Zeit die BFH-Beschlüsse vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674 und vom 6. März 2000 V B 170/99, BFH/NV 2000, 1147; vgl. ferner Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 69 FGO Tz. 91; ähnlich Tz. 2.5.2.
  • FG Köln, 21.10.1999 - 13 K 2596/99

    Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht bei Ansparrücklage

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2002 - 7 V 126/02
    Soweit § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG im übrigen verlangt, dass die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden kann, erscheint fraglich, ob dieses Erfordernis bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - der keine Buchführung zugrundeliegt - überhaupt gelten kann, weil § 7g Abs. 6 EStG insoweit möglicherweise ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers enthält (so B.Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Loseblattausgabe, § 7g Anm. 127; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 7g Rn. 79; wohl auch FG Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999 13 K 2596/99, EFG 2000, 309 - Revision beim BFH unter Az. XI R 13/00 anhängig - anders aber Lambrecht in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG, § 7g Rn. G 6).
  • BFH, 19.08.1987 - V B 56/85

    Ernstliche Zweifelhaftigkeit - Umsatzsteuer - Sicherheitsleistung -

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2002 - 7 V 126/02
    Bei einer Rechtsfrage - wie im Streitfall - ist die Aussetzung der Vollziehung bereits dann zu gewähren, wenn die Gesetzeslage unklar ist, im Schrifttum beziehungsweise von den Finanzgerichten Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung erhoben werden und die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. schon BFH-Beschluss vom 19. August 1987 V B 56/85, BStBl II 1987, 830; aus neuerer Zeit die BFH-Beschlüsse vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674 und vom 6. März 2000 V B 170/99, BFH/NV 2000, 1147; vgl. ferner Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 69 FGO Tz. 91; ähnlich Tz. 2.5.2.
  • BFH, 03.07.1968 - I S 2/68

    Aussetzung der Vollziehung - Drohen eines Schadens - Ausgleich durch Verzinsung

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2002 - 7 V 126/02
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes liegen vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe dagegen zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen, wobei das Obsiegen des Steuerpflichtigen nicht wahrscheinlicher sein muss als sein Unterliegen (BFH, Beschlüsse vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182 und vom 3. Juli 1968 I S 2-3/68, BStBl II 1968, 660; seither ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 06.09.2006 - XI R 28/05

    Wiederholte Bildung einer 7g-Rücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt -

    Weitergehende formale Anforderungen zu stellen, liefe dem Normzweck zuwider und stünde auch im Gegensatz zur Gesetzesbegründung, wonach die Rücklage ohne Vorlage von Investitionsplänen gebildet werden kann (BTDrucks 12/4487, S. 33; FG Köln, Beschluss vom 13. März 2002 7 V 126/02, DStRE 2002, 807; Meyer/Ball, Finanz-Rundschau 2001, 1206, 1208).
  • BFH, 16.06.2004 - X B 172/03

    Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 , Abs. 6 EStG

    Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass das FG mit seiner Rechtsauffassung, der Steuerpflichtige müsse bei mehreren geplanten Investitionen die von ihm gebildete Gesamtansparrücklage auf die einzelnen Investitionsvorhaben aufteilen (näher dazu unter 1.b), von den BFH-Urteilen in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 und in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 sowie von dem Beschluss des FG Köln vom 13. März 2002 7 V 126/02 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 807) und dem Urteil des FG Düsseldorf vom 18. November 2002 7 K 7626/00 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 440) abgewichen sei.

    Auch die den beiden vom Kläger benannten FG-Entscheidungen in DStRE 2002, 807 und in EFG 2003, 440 zugrunde liegenden Sachverhalte boten zur Aufstellung eines von der angefochtenen FG-Entscheidung abweichenden (tragenden) Rechtssatzes keinen Anlass.

    Im Fall des Beschlusses des FG Köln in DStRE 2002, 807 hatte der Steuerpflichtige für jede der beiden von ihm geplanten Investitionen eine separate und genau bezifferte Ansparabschreibung vorgenommen.

  • FG Hessen, 13.09.2002 - 4 V 2029/02

    Notwendiger Finanzierungszusammenhang bei der Ansparrücklage

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