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   FG München, 07.03.2001 - 7 V 498/01   

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https://dejure.org/2001,11842
FG München, 07.03.2001 - 7 V 498/01 (https://dejure.org/2001,11842)
FG München, Entscheidung vom 07.03.2001 - 7 V 498/01 (https://dejure.org/2001,11842)
FG München, Entscheidung vom 07. März 2001 - 7 V 498/01 (https://dejure.org/2001,11842)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der erstmaligen Anwendung der Neuregelung des § 50c Abs. 11 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der erstmaligen Anwendung der Neuregelung des § 50c Abs. 11 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der erstmaligen Anwendung der Neuregelung des § 50c Abs. 11 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 835
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.03.2000 - X R 46/99

    Kinderförderung bei Wohnungseigentum

    Auszug aus FG München, 07.03.2001 - 7 V 498/01
    Danach sind grundsätzlich unzulässig nachträgliche Eingriffe belastender Steuergesetze in abgeschlossene Tatbestände ("echte Rückwirkung" bzw. nach der neueren Terminologie des Bundesverfassungsgerichts "Rückbeziehung von Rechtsfolgen"; vgl. dazu zuletzt BFH-Urteil vom 14. März 2000 X R 46/99, BStBl II 2000, 344 m.w.N.; vgl. auch Kirchhof, Finanz-Rundschau - FR- 2001, 221).

    Danach könnte - wie im Schrifttum bereits seit längerem gefordert - ein schützenswertes Vertrauen dann anzuerkennen sein, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf die bisherige Rechtslage zu Dispositionen veranlasst worden ist, die er aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. dazu BFH-Urteil in BStBl II 2000, 344, 346 m.w.N.).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG München, 07.03.2001 - 7 V 498/01
    In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97 (BVerfGE 1997, 67, 78 ff) deutet sich möglicherweise eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung an.
  • BFH, 23.10.1996 - I R 55/95

    Zur Anwendung des § 42 AO bei einer auf Dauer angelegten entgeltlichen

    Auszug aus FG München, 07.03.2001 - 7 V 498/01
    Dies entsprach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 50 c Abs. 11 EStG (vgl. dazu auch Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BStBl II 1998, 90).
  • BFH, 17.05.2000 - I R 19/98

    Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung

    Auszug aus FG München, 07.03.2001 - 7 V 498/01
    Wenn das Gesetz den Weg, dem Erwerber der Anteile (und nicht dem Veräußerer) die (angeschafften) Beteiligungserträge als Ertrag zuzurechnen, gegangen ist, ist dies gerade aus Gründen der Steuersystematik geschehen, um nicht in das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren einzugreifen und dadurch Systembrüche zu vermeiden (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 17. Mai 2000 I R 19/98, BStBl II 2000, 619, 620 unter 3. a zu § 50 c Abs. 11 EStG ).
  • BFH, 12.11.2008 - I R 77/07

    Sperrbetrag gemäß § 50c EStG 1997 bei sog. Doppelumwandlungsmodell - Keine

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Wortlaut des § 50c Abs. 11 EStG 1997 lege es nahe, dass der Zeitpunkt des Anteilserwerbs und der steuerliche Übertragungsstichtag im Veranlagungszeitraum 1997 liegen müssten (z.B. Füger/Rieger, DStR 1997, 1431; Knopf/Söffing, DStR 1997, 1526; Wochinger/ Rödder, FR 1998, 129, 142; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 23. Aufl., § 50c Rz 22, m.w.N.; FG München, Beschluss vom 7. März 2001 7 V 498/01, EFG 2001, 835).
  • BFH, 26.11.2008 - I R 56/06

    Anwendung des § 50c Abs. 11 EStG 1997 auf Anteilserwerbe vor 1997

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Wortlaut des § 50c Abs. 11 EStG 1997 lege es nahe, dass der Zeitpunkt des Anteilserwerbs und der steuerliche Übertragungsstichtag im Veranlagungszeitraum 1997 liegen müssten (z.B. Füger/Rieger, DStR 1997, 1431; Knopf/Söffing, DStR 1997, 1526; Wochinger/ Rödder, Finanz-Rundschau --FR-- 1998, 129, 142; Kempermann in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, EStG/KStG, § 50c Rz 22; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 23. Aufl., § 50c Rz 22, m.w.N; FG München, Beschluss vom 7. März 2001 7 V 498/01, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 835).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2005 - 1 K 2976/01

    Fragen zur Anwendung des § 50c Abs. 11 EStG 1997 in der Fassung vom 29.10.1997 -

    Auch das FG München hat in seinem Beschluss vom 07. März 2001 - 7 V 498/01 - ( EFG 2001, 835 ) verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, wenn § 50c Abs. 11 EStG auch dann zur Anwendung käme, wenn - wie im Streitfall - der Erwerb der Anteile bereits 1996 stattgefunden hat.
  • FG Düsseldorf, 07.11.2006 - 6 K 3303/04
    Das bedeutet, dass die Vorschrift des § 50 c Abs. 11 EStG erstmals auf die Fälle anwendbar ist, deren vorangegangener Erwerb nach Ablauf des Kalenderjahres 1996 vollzogen worden ist (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2005 1 K 2976/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 1707; FG München, Beschluss vom 07.03.2001 7 V 498/01, EFG 2001, 835).
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