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   OLG Celle, 02.05.2023 - 7 W 14/23 (L)   

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OLG Celle, 02.05.2023 - 7 W 14/23 (L) (https://dejure.org/2023,10294)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.05.2023 - 7 W 14/23 (L) (https://dejure.org/2023,10294)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. Mai 2023 - 7 W 14/23 (L) (https://dejure.org/2023,10294)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    GNotKG § 36 Abs. 1; GNotKG § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; GNotKG § 48
    Geschäftswert; Löschung; Hofvermerk; Bemessung des Geschäftswerts bei einem Antrag auf Löschung des Hofvermerks

  • IWW

    GNotKG § 36 Abs. 1, GNotKG § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, GNotKG § 48
    GNotKG

  • mietrechtsiegen.de

    Löschung des Hofvermerks - einfacher Einheitswert als Geschäftswert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftswert; Löschung; Hofvermerk - Bemessung des Geschäftswerts bei einem Antrag auf Löschung des Hofvermerks

  • rechtsportal.de

    Geschäftswert; Löschung; Hofvermerk - Bemessung des Geschäftswerts bei einem Antrag auf Löschung des Hofvermerks

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 10 W 8/21

    Beschwerde gegen die Festsetzung eines Geschäftswerts in einer

    Auszug aus OLG Celle, 02.05.2023 - 7 W 14/23
    Der Senat entscheidet in der Besetzung gemäß § 2 Abs. 2 LwVG und nicht gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG durch Einzelrichter, weil der angefochtene Beschluss nicht von einem Einzelrichter, sondern dem Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts erlassen wurde (allg. Meinung; vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 10 W 65/22 , juris Rn. 13).

    In Verfahren betreffend die Löschung eines Hofvermerks ergibt sich der Geschäftswert nicht aus § 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG , sondern ist gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 7 W 45/21, n. v.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 10 W 65/22 , juris Rn. 17 ff.).

    Im Allgemeinen kann der Geschäftswert durch einen prozentualen Abschlag auf den Verkehrswert bestimmt werden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 11 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 10 W 65/22 , juris Rn. 25 f.).

    b) Nach der Gegenansicht ist der Geschäftswert im Regelfall mit dem einfachen Einheitswert zu bemessen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 10; NK-GK/Volpert/Giers, 3. Aufl., § 76 GNotKG Rn. 38).

    Selbst wenn der Eigentümer einen Verkehrswert mitgeteilt habe, ließe sich seine Angabe ohne weitere Anknüpfungstatsachen nicht zuverlässig überprüfen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 12).

    Diesem Ziel dient die Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 GNotKG , mit der der Gesetzgeber einen verstärkten Rückgriff auf Steuerwerte - wie der nach §§ 19, 33 ff. BewG festgestellte Einheitswert- ermöglichen wollte, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 17/11471 S. 168; auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 14).

    Zweck des § 48 GNotKG ist die kostenmäßige Begünstigung der Beteiligten; ohne diese Vorschrift wäre in den dort genannten Angelegenheiten - zu denen die Löschung eines Hofvermerks nach einhelliger Auffassung nicht gehört (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 7 W 45/21, n. v.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 10 W 65/22 , juris Rn. 17 ff.; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl., § 36 GNotKG Rn. 34, § 48 GNotKG Rn. 8; Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl., § 48 GNotKG Rn. 58) - nach der Regel des § 46 GNotKG häufig der volle Verkehrswert anzusetzen.

    Die Heranziehung des Einheitswertes in den Verfahren auf Löschung des Hofvermerks ist nicht Ausdruck einer Privilegierung des Verfahrensgegenstands, sondern trägt dem geringfügigen gerichtlichen Aufwand bei der Durchführung des Geschäfts Rechnung (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 17).

    Auch soweit die Antragsteller einen Verkehrswert (nachträglich) angeben, was nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG auch einen Anhaltspunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts darstellen kann, lässt sich ohne nähere Kenntnis der wertbildenden Faktoren der landwirtschaftlichen Besitzung die wirtschaftliche Bedeutung der negativen Hoferklärung nicht zuverlässig beurteilen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 12).

  • OLG Hamm, 09.02.2023 - 10 W 65/22

    Höhe des Vorschussanspruchs für die Sanierung von Baumängeln

    Auszug aus OLG Celle, 02.05.2023 - 7 W 14/23
    Der Senat entscheidet in der Besetzung gemäß § 2 Abs. 2 LwVG und nicht gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG durch Einzelrichter, weil der angefochtene Beschluss nicht von einem Einzelrichter, sondern dem Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts erlassen wurde (allg. Meinung; vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 10 W 65/22 , juris Rn. 13).

    In Verfahren betreffend die Löschung eines Hofvermerks ergibt sich der Geschäftswert nicht aus § 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG , sondern ist gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 7 W 45/21, n. v.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 10 W 65/22 , juris Rn. 17 ff.).

    Im Allgemeinen kann der Geschäftswert durch einen prozentualen Abschlag auf den Verkehrswert bestimmt werden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 11 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 10 W 65/22 , juris Rn. 25 f.).

    a) Nach einer Ansicht ist der Geschäftswert im Regelfall auf 10% des Verkehrswerts festzusetzen, der gemäß § 46 Abs. 1 GNotKG den Ausgangspunkt für den Kostenansatz bilde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 10 W 65/22 , juris; auch Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl., § 36 GNotKG Rn. 34; Korintenberg/Bormann, 22. Aufl., § 36 GNotKG Rn. 62).

    Dass sich der Einheitswert regelmäßig einfacher feststellen lässt als der jeweilige Verkehrswert, steht nicht in Frage (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 10 W 65/22 , juris Rn. 30).

    Zweck des § 48 GNotKG ist die kostenmäßige Begünstigung der Beteiligten; ohne diese Vorschrift wäre in den dort genannten Angelegenheiten - zu denen die Löschung eines Hofvermerks nach einhelliger Auffassung nicht gehört (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 7 W 45/21, n. v.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 10 W 65/22 , juris Rn. 17 ff.; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl., § 36 GNotKG Rn. 34, § 48 GNotKG Rn. 8; Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl., § 48 GNotKG Rn. 58) - nach der Regel des § 46 GNotKG häufig der volle Verkehrswert anzusetzen.

  • OLG Celle, 28.01.2015 - 7 W 1/15

    Gebühren für ein Löschungsersuchen des Landwirtschaftsgerichts

    Auszug aus OLG Celle, 02.05.2023 - 7 W 14/23
    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landwirtschaftsgericht den Geschäftswert für den Antrag auf Löschung des Hofvermerks unter Berufung auf den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2015 in der Sache 7 W 1/15 auf den einfachen Einheitswert festgesetzt.

    Sie entspricht seiner bereits früher vertretenen Auffassung (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 7 W 1/15 (L) , juris Rn. 16).

  • BGH, 09.11.2023 - III ZB 81/23
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2023 und vom 15. September 2023 - 7 W 14/23 -wird abgelehnt.
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