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   OLG Nürnberg, 23.07.2003 - 7 WF 1144/03   

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https://dejure.org/2003,5985
OLG Nürnberg, 23.07.2003 - 7 WF 1144/03 (https://dejure.org/2003,5985)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.07.2003 - 7 WF 1144/03 (https://dejure.org/2003,5985)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23. Juli 2003 - 7 WF 1144/03 (https://dejure.org/2003,5985)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sorgerecht nach Trennung italienischer und deutscher Staatsangehöriger; Beschwerde gegen Vollstreckbarkeitsentscheidungen nach der Eheverordnung (EheVO); Zuständigkeit und Voraussetzungen der Vollstreckbarkeiterklärung nach der Eheverordnung (EheVO); Zuständigkeit für ...

  • Judicialis

    EG-VO Nr. 1347/2000 vom 29.09.2000 ("Brüssel II") Art. 42 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EheVO § 42 Abs. 2
    Vollstreckbarerklärung einer im Ausland im Rahmen eines Trennungsverfahrens ergangenen Sorgerechtsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 278
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.06.2002 - XII ZB 74/00

    Zuständigkeit der Heimatbehörden nach dem minderjährigen Schutzabkommen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.07.2003 - 7 WF 1144/03
    Ob die Antragsgegnerin mit den Kindern im Jahr 1999 mit oder ohne Einverständnis des Antragstellers nach Deutschland gewechselt ist, ist insoweit nicht entscheidungserheblich, weil auch der Umstand, dass ein Elternteil die gemeinsamen Kinder ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringt, es nicht rechtfertigen würde, an die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts besonders hohe Anforderungen zu stellen (vgl. etwa BGH, FamRZ 2002, 1182, 1183).

    Diese - auch in der Sorgerechtsentscheidung des 11. Senates des OLG Nürnberg vom 24.4.2002 vertretene - Auffassung entspricht der herrschenden Meinung in der deutschen Rechtsprechung und Literatur und wird insbesondere auch vom BGH in einer Entscheidung, vom 5.6.2002 (FamRZ 2002, 1182, 1183) geteilt.

    Selbst wenn man diese Norm trotz des Umstandes, dass die beiden Kinder auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben, für grundsätzlich anwendbar halten würde, ließe sich aus Art. 4 MSA eine konkurrierende Zuständigkeit italienischer Stellen nur herleiten, wenn aufgrund besonderer Umstände ein Eingreifen dieser Behörden dem Wohl der Minderjährigen mehr dient und ihren Schutz besser gewährleistet als ein Handeln der Behörden des Aufenthaltsstaates (vgl. BGH FamRZ 2002, 1182, 11.84).

    Der Senat schließt sich in dieser kontrovers diskutierten Frage der Argumentation und Auffassung von Bauer in IPrax 2003, 135, 139 (dort auch weitere Nachweise zum Stand der Diskussion) an, dass es im Interesse einer bestmöglichen Beurteilung des Kindeswohls auf den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Entscheidung (hier Deutschland) ankommt.

  • OLG Nürnberg, 24.04.2002 - 11 UF 682/01

    Zur Zuständigkeit des Familiengerichts bezüglich der Regelung der elterlichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.07.2003 - 7 WF 1144/03
    Auf die gegen diese Entscheidung eingereichte Beschwerde der Antragsgegnerin änderte der 11. Senat des OLG Nürnberg mit Beschluss vom 24.4.2002 (11 UF 682/01) nach Anhörung beider Elternteile und des Kindes am 10.4.2002 den Beschluss des Amtsgerichts ab und übertrug die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Antragsgegnerin.
  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 186/03

    Zuständigkeit der Ehegerichte für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung

    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in FamRZ 2004, 278 (mit krit. Anm. Coester-Waltjen FamRZ 2004, 280 ff.) veröffentlicht ist, hat ausgeführt, daß die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG 2000 Nr. L 160, 19 - im Folgenden: Brüssel II-VO) auf den streitgegenständlichen Fall keine Anwendung finden könne, weil das Verfahren vor dem Gericht in Novara bereits im Juni 1999 und damit vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. März 2001 anhängig gemacht worden sei.
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