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OLG Koblenz, 04.06.2009 - 7 WF 452/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlung des Mindestkindesunterhalts für einen minderjährigen Sohn
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Westerburg, 10.03.2009 - 41 F 832/08
- OLG Koblenz, 04.06.2009 - 7 WF 452/09
Papierfundstellen
- FamRZ 2009, 1921
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 10.04.2018 - 1 UF 186/17
Umfang der Erwerbsobliegenheit eines minderjährigen Kindern …
Der Antragsgegner kann sich gegenüber seinen minderjährigen Kindern nicht darauf berufen, eine solche völlig unwirtschaftliche Tätigkeit zu ihren Lasten fortsetzen zu wollen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28.04.2010 - 9 WF 41/10 - Rn 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.06.2009 - 7 WF 452/09 - Rn 5). - OLG Saarbrücken, 28.04.2010 - 9 WF 41/10
Minderjährigenunterhalt: Zurechnung fiktiver Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit …
Der Unterhaltspflichtige kann sich gegenüber seinem minderjährigen Kind nicht darauf berufen, eine solche völlig unwirtschaftliche Tätigkeit zu seinen Lasten fortsetzen zu wollen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2009, 1921). - OLG Brandenburg, 11.10.2016 - 13 UF 234/14
Ausüben einer wirtschaftlich unzureichenden Tätigkeit des Unterhaltsschuldners zu …
Erzielt ein Unterhaltsschuldner seit Jahren als kaufmännischer Angestellter kein den Kindesunterhalt sicherndes Einkommen, so kann sich der Unterhaltspflichtige gegenüber seinen minderjährigen Kindern nicht darauf berufen, eine solche wirtschaftlich unzureichende Tätigkeit zu ihren Lasten ausüben zu wollen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2009, 1921; OLG Saarbrücken Beschluss vom 28.04.2010 - 9 WF 41/10, zitiert nach juris, jew. zur selbständigen Tätigkeit).Jedenfalls kann sich der Unterhaltspflichtige gegenüber seinen minderjährigen Kindern nicht darauf berufen, eine solche völlig unwirtschaftliche Tätigkeit zu ihren Lasten ausüben zu wollen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2009, 1921; OLG Saarbrücken Beschluss vom 28.04.2010 - 9 WF 41/10, zitiert nach juris, jew. zur selbständigen Tätigkeit).