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   OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 Ws 51/22   

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https://dejure.org/2022,23592
OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 Ws 51/22 (https://dejure.org/2022,23592)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.04.2022 - 7 Ws 51/22 (https://dejure.org/2022,23592)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. April 2022 - 7 Ws 51/22 (https://dejure.org/2022,23592)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 390
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01

    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 Ws 51/22
    Denn es handelt sich nicht etwa um eine Freiheitsentziehung ohne gesetzliche Grundlage, sondern um ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i. V. m. § 67 Abs. 1, 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel (BVerfG NJW 2006, 427; BVerfG NStZ 1998, 77).

    Das BVerfG betont a. a. O. (NJW 2006, 427), dass eine solche Abweichung die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung in der Regel nicht verlängert.

    Die von Verfassungs wegen noch vertretbare Organisationsfrist kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden (BVerfG NJW 2006, 427).

    Dabei ist in die Betrachtung einzustellen, ob die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die gebotenen Schritte eingeleitet hat, um eine umgehende Verlegung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt, notfalls auch abweichend vom Vollstreckungsplan oder durch Verlegung in ein anderes Bundesland, herbeizuführen (vgl. BVerfG NJW 2006, 427; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 25. Oktober 2019 - 3 Ws 705/19 und 28. Oktober 2021 - 3 Ws 616/21; OLG Düsseldorf NStZ 2021, 442; OLG Hamm BeckRS 2019, 39077, jeweils m. w. N.).

    Denn auch nach den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts muss nicht für jeden nicht vorhersehbaren Einzelfall ein geeigneter Platz vorgehalten werden (BVerfG NJW 2006, 427), weswegen auch nach Auffassung des Senats eine für den Einzelfall angemessene Wartezeit auf einen freien Platz in einer Entziehungsanstalt jedenfalls bei unverzüglicher Anmeldung des Bedarfs - wie hier - zur Vorbereitung der vorweg zu vollziehenden Maßregel dazu gehört (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 2021, 442).

    Denn einem eindeutigen Gesetzesbefehl darf die Gefolgschaft nicht deshalb versagt werden, weil die Exekutive nicht die zu seiner Durchführung erforderlichen Mittel bereithält (vgl. BGHSt 28, 327; BVerfG NJW 2006, 427).

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 Ws 37/21

    Organisationshaft: Rechtmittel gegen die weitere Vollstreckung; Interesse an der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 Ws 51/22
    Dabei ist in die Betrachtung einzustellen, ob die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die gebotenen Schritte eingeleitet hat, um eine umgehende Verlegung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt, notfalls auch abweichend vom Vollstreckungsplan oder durch Verlegung in ein anderes Bundesland, herbeizuführen (vgl. BVerfG NJW 2006, 427; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 25. Oktober 2019 - 3 Ws 705/19 und 28. Oktober 2021 - 3 Ws 616/21; OLG Düsseldorf NStZ 2021, 442; OLG Hamm BeckRS 2019, 39077, jeweils m. w. N.).

    Denn auch nach den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts muss nicht für jeden nicht vorhersehbaren Einzelfall ein geeigneter Platz vorgehalten werden (BVerfG NJW 2006, 427), weswegen auch nach Auffassung des Senats eine für den Einzelfall angemessene Wartezeit auf einen freien Platz in einer Entziehungsanstalt jedenfalls bei unverzüglicher Anmeldung des Bedarfs - wie hier - zur Vorbereitung der vorweg zu vollziehenden Maßregel dazu gehört (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 2021, 442).

  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78

    Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 Ws 51/22
    Denn einem eindeutigen Gesetzesbefehl darf die Gefolgschaft nicht deshalb versagt werden, weil die Exekutive nicht die zu seiner Durchführung erforderlichen Mittel bereithält (vgl. BGHSt 28, 327; BVerfG NJW 2006, 427).
  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96

    Verfassungswidrigkeit sog. Organisationshaft im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 Ws 51/22
    Denn es handelt sich nicht etwa um eine Freiheitsentziehung ohne gesetzliche Grundlage, sondern um ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i. V. m. § 67 Abs. 1, 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel (BVerfG NJW 2006, 427; BVerfG NStZ 1998, 77).
  • OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 3 Ws 616/21

    Grenzen der Organisationshaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 Ws 51/22
    Dabei ist in die Betrachtung einzustellen, ob die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die gebotenen Schritte eingeleitet hat, um eine umgehende Verlegung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt, notfalls auch abweichend vom Vollstreckungsplan oder durch Verlegung in ein anderes Bundesland, herbeizuführen (vgl. BVerfG NJW 2006, 427; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 25. Oktober 2019 - 3 Ws 705/19 und 28. Oktober 2021 - 3 Ws 616/21; OLG Düsseldorf NStZ 2021, 442; OLG Hamm BeckRS 2019, 39077, jeweils m. w. N.).
  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Nach der Gegenauffassung bleibt dagegen auch bei der Feststellung einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Betroffenen durch eine Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebots im Rahmen des Vollzugs von Organisationshaft eine Freilassung von einer Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit abhängig (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 10, NStZ-RR 2022, 95; Beschluss vom 14.04.2022 - 7 Ws 51/22, juris Rn. 9, StraFo 2022, 587; LG Rottweil, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 StVK 26/21, juris Rn. 31).
  • OLG Düsseldorf, 02.02.2023 - 1 Ws 97/22

    Freilassung des Verurteilten wegen fehlendem Therapieplatz; Freilassung des

    Der Verurteilte hat vielmehr - jedenfalls bei unverzüglicher Anmeldung des Bedarfs durch die Vollstreckungsbehörde - eine gewisse Wartezeit hinzunehmen, deren zulässige Höchstdauer sich nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2021 - III-2 Ws 37/21; OLG Hamm a.a.O; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. April 2022 - 7 Ws 51/22 ).
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