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   AG Göttingen, 08.09.2011 - 71 IN 122/05   

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https://dejure.org/2011,10788
AG Göttingen, 08.09.2011 - 71 IN 122/05 (https://dejure.org/2011,10788)
AG Göttingen, Entscheidung vom 08.09.2011 - 71 IN 122/05 (https://dejure.org/2011,10788)
AG Göttingen, Entscheidung vom 08. September 2011 - 71 IN 122/05 (https://dejure.org/2011,10788)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zvi-online.de

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1
    Zur Verpflichtung des erwerbslosen Schuldners, sich aktiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wzr-inso.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens muss sich ein erwerbsloser Schuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO aktiv um eine Arbeitsstelle bemühen. Erforderlich sind im Durchschnitt 10 bis 12 Bewerbungen im Monat

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Leitsatz)

    Zur Verpflichtung des erwerbslosen Schuldners, sich aktiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unzureichende Erwerbsbemühungen des Schuldners rechtfertigen die Versagung der Restschuldbefreiung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unzureichende Erwerbsbemühungen des Schuldners rechtfertigen die Versagung der Restschuldbefreiung

Papierfundstellen

  • NZI 2011, 914
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09

    Restschuldbefreiung: Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen des Schuldners

    Auszug aus AG Göttingen, 08.09.2011 - 71 IN 122/05
    Auf die Beschwerde war im Hinblick auf weitere Ermittlungen dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil nach den vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.05.2011 (IX ZB 224/09) aufgestellten Grundsätzen der Schuldner sich nicht angemessen um weitere Beschäftigung bemüht hat, ferner ist durch die Gläubigerin hinreichend dargetan, dass sich dieses Verhalten auch schädigend auf die Gläubiger ausgewirkt hat, denn nach dem vorgelegten und unbestritten Zahlenmaterial der Gläubigerin hätte der Schuldner selbst unter Berücksichtigung einer weiteren Unterhaltsverpflichtung monatlich pfändbare Beträge von wenigstens 100 EUR zugunsten der Masse erzielen können.
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