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   BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92   

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BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92 (https://dejure.org/1993,26917)
BAG, Entscheidung vom 26.08.1993 - 8 AZR 247/92 (https://dejure.org/1993,26917)
BAG, Entscheidung vom 26. August 1993 - 8 AZR 247/92 (https://dejure.org/1993,26917)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

    Auszug aus BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
    Die Tätigkeit eines Kraftfahrers ist in der Regel gefahrgeneigt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. nur BAGE 57, 55, 58 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B II 1 der Gründe, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; Schiff, Das Arbeitsverhältnis im Taxigewerbe, Diss. Freiburg 1979, S. 163 ff.).

    Der Umfang der Freistellung richtet sich nach den Maßstäben, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zugrunde legt (vgl. nur BAGE 57, 55 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BAG, 12.06.1992 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
    Für die Haftungsbeschränkung im Wege der Freistellung würde es dann ausreichen, daß das schadensstiftende Ereignis durch eine Tätigkeit ausgelöst wurde, die durch den Betrieb veranlaßt war und aufgrund des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurde (vgl. den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1989, BAGE 63, 120, 123 f. = AP Nr. 98 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B II der Gründe; auch schon Beschluß des Dritten Senats vom 12. Februar 1985, BAGE 49, 1, 3 ff. = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B I 1 der Gründe; zuletzt Beschluß des Großen Senats vom 12. Juni 1992 - GS 1/89 - NZA 1993, 547 ff., zu II, III der Gründe).

    Betrieblich veranlaßt sind dabei solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm für den Betrieb übertragen worden sind, die er im Interesse des Betriebs ausführt oder die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen (vgl. BAG GS Beschluß vom 12. Juni 1992, a.a.O., zu B III 5 der Gründe; BAGE 19, 41 = AP Nr. 1 zu § 637 RVO; BAG Urteil vom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - AP Nr. 8 zu § 637 RVO; BGH Urteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - AP Nr. 6 zu § 637 RVO).

  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88

    Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
    Daher ist zunächst der Grad des Verschuldens des Klägers aufzuklären, wobei zu beachten ist, daß selbst im Falle einer groben Fahrlässigkeit eine anteilige Freistellung von der Haftung in Betracht kommt ( BAGE 63, 127 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 67/90

    Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - Aushilfen

    Auszug aus BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
    Ob es sich dabei um Arbeitsverhältnisse gehandelt hat, ist nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Mai 1991 (7 ABR 67/90 -;, zu B II 2 b der Gründe) zu bestimmen (vgl. BAG Beschluß vom 8. April 1992 - 7 ABR 56/91 - EzA § 20 BetrVG Nr. 15 zu derselben Taxi-Besitzer-Vereinigung).
  • BAG, 08.04.1992 - 7 ABR 56/91

    Kosten eines Beschlußverfahrens über das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs

    Auszug aus BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
    Ob es sich dabei um Arbeitsverhältnisse gehandelt hat, ist nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Mai 1991 (7 ABR 67/90 -;, zu B II 2 b der Gründe) zu bestimmen (vgl. BAG Beschluß vom 8. April 1992 - 7 ABR 56/91 - EzA § 20 BetrVG Nr. 15 zu derselben Taxi-Besitzer-Vereinigung).
  • BGH, 03.11.1964 - VI ZR 82/64
    Auszug aus BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
    Der Fall der vom Arbeitgeber zumindest gebilligten Überführungsfahrt liegt demnach völlig anders als etwa der Fall der Schwarzfahrt oder der verbotswidrigen Personenbeförderung (vgl. hierzu BGH Urteil vom 3. November 1964 - VI ZR 82/64 - BB 1965, 62 f.).
  • BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88

    Gilt die Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit auch gegenüber Dritten?

    Auszug aus BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs und wird auch in der Literatur ganz überwiegend vertreten (vgl. nur BGH Urteil vom 19. September 1989 - VI ZR 349/88 - AP Nr. 99 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 2 a dd der Gründe, mit umfangreiflihen Nachweisen).
  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
    Die eigentliche Begründung liegt in den das Arbeitsverhältnis beherrschenden Treue- und Fürsorgepflichtgedanken, mit nen es sich nicht vertrüge, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Schäden und Ersatzansprüchen belasten würde, die sich aus der besonderen Gefahr und Eigenart der ihm übertragenen Arbeit geben (so ausdrücklich Beschluß des Großen Senats vom 5. September 1957, BAGE 5, 1, 8 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO, III 1 der Gründe; vgl. auch Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht, [xxxxx] Aufl., § 19 II 1 f, S. 228 f.; Kohte, Arbeitnehmerhaftung und Arbeitgeberrisiko, 1981, S. 131 ff., 226 ff.).
  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 227/88

    Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Streithelfers

    Auszug aus BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
    Der Lauf der Rechtsmittelfrist beginnt nämlich mit der Zustellung an die Hauptpartei ( BAG Beschluß vom 17. August 1984 - 3 AZR 597/83 - AP Nr. 2 zu § 67 ZPO, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 16. September 1986 - 3 AZR 72/85 - AP Nr. 4 zu § 67 ZPO, zu II 1 der Gründe; BGH Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - NJW 1990, 190; BGH Beschluß vom 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90 - NJW 1991, 229; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 67 Rz 5).
  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87

    Gebotene Erweiterung der Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers über

    Auszug aus BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
    Für die Haftungsbeschränkung im Wege der Freistellung würde es dann ausreichen, daß das schadensstiftende Ereignis durch eine Tätigkeit ausgelöst wurde, die durch den Betrieb veranlaßt war und aufgrund des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurde (vgl. den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1989, BAGE 63, 120, 123 f. = AP Nr. 98 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B II der Gründe; auch schon Beschluß des Dritten Senats vom 12. Februar 1985, BAGE 49, 1, 3 ff. = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B I 1 der Gründe; zuletzt Beschluß des Großen Senats vom 12. Juni 1992 - GS 1/89 - NZA 1993, 547 ff., zu II, III der Gründe).
  • BGH, 21.12.1988 - VIII ZR 84/88

    Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen im Fristenkalender

  • BAG, 18.10.1990 - 2 AZR 172/90

    Betriebsübergang im Dienstleistungsgewerbe (Reinigungsarbeiten)

  • BGH, 28.03.1985 - VII ZR 317/84

    Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei nacheinander eingelegter Revision von

  • BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80

    Beschränkung der Schadenshaftung des Arbeitnehmers

  • BGH, 04.10.1990 - IX ZB 78/90

    Wiedereinsetzung bei Versäumung des Beitritts vor Rechtskraft des Urteils

  • BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 528/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 21.05.1987 - VII ZR 296/86

    Fortführung eines Rechtsmittels durch den Streithelfer nach Zurücknahme durch die

  • BAG, 18.01.1966 - 1 AZR 247/63

    Fahrt zur Baustelle - Gefahrgeneigte Arbeit, § 670 BGB, Freistellungsanspruch,

  • BAG, 05.05.1988 - 8 AZR 484/85

    Ersatz des gesamten Unfallschaden, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche

  • BAG, 09.08.1966 - 1 AZR 426/65

    Arbeitsunfall - Begriff der betrieblichen Tätigkeit

  • BGH, 10.11.1988 - VII ZB 8/88

    Fortführung der Berufung durch den Streithelfer

  • BGH, 27.11.1990 - VI ZB 22/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung; Versäumung der

  • BAG, 14.03.1974 - 2 AZR 155/73

    Arbeitsunfall - Betriebliche Tätigkeit - Innerbetrieblicher Werksverkehr -

  • BGH, 02.03.1971 - VI ZR 146/69

    Dienstfahrt - Arbeitskollege - Mitnahme - Eigener PKW

  • BAG, 16.09.1986 - 3 AZR 72/85

    Erfüllung von Ruhegeldansprüchen bei Betriebsnachfolge - Eintritt des

  • BAG, 12.08.1981 - 4 AZN 166/81

    Nichtzulassungsbeschwerde

  • BAG, 17.08.1984 - 3 AZR 597/83

    Verfahrensrecht - Rechtsmittelfrist für einfachen Streithelfer?

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 58/14

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn -

    Zudem haften Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs gegenüber dem Arbeitgeber häufig nicht oder nur beschränkt; im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Schäden aus ihrer beruflichen Tätigkeit können sie vom Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Grad des Verschuldens Freistellung verlangen (z.B. Toussaint in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 257 BGB Rz 5; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 1993  8 AZR 247/92).
  • LAG Köln, 15.09.1998 - 13 Sa 367/98

    Regress; Rotlicht; Privatnutzung; PKW; grobe Fahrlässigkeit

    Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu als Abgrenzungskriterium entwickelt, daß nur die jenige Tätigkeit betrieblich veranlaßt ist, die dem Arbeitnehmer für den Betrieb übertragen worden ist und die er im Interesse des Betriebes ausführt oder die im nahen Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen (BAG vom 26.08.1993 8 AZR 247/92 nicht amtlich veröffentlicht).
  • FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17

    Lohnsteuerrechtliche Einordnung der Berufshaftpflichtversicherung einer

    Zudem haften Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs gegenüber dem Arbeitgeber häufig nicht oder nur beschränkt; im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Schäden aus ihrer beruflichen Tätigkeit können sie vom Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Grad des Verschuldens Freistellung verlangen (z.B. Toussaint in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 257 BGB Rz 5; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.1993 8 AZR 247/92).
  • LAG Köln, 27.08.2010 - 11 Sa 235/10

    Aufwendungsersatzanspruch des Facharztes gegen ehemalige Arbeitgeberin bei

    Aus den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung ergibt sich allerdings, nach der seit langem bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber, dass im Innenverhältnis die Haftungsverteilung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs vorzunehmen ist (siehe aus jüngerer Zeit, beispielsweise BAG Urteil vom 25.06.2009 - 8 AZR 236/08 - siehe ferner BAG Urteil vom 26.08.1993 - 8 AZR 247/92 -.
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