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   BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 1.15   

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BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 1.15 (https://dejure.org/2016,24328)
BVerwG, Entscheidung vom 20.07.2016 - 8 B 1.15 (https://dejure.org/2016,24328)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - 8 B 1.15 (https://dejure.org/2016,24328)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VermG § 3 Abs. 1 Satz 4 und 6
    Unmitteilbare/mittelbare Beteiligung; Beteiligungsgesellschaft; Tochtergesellschaft; Anteilsschädigung; Bruchteilseigentum; Vermögensgegenstand; Aktien; planwidrige Regelungslücke; alliierte Rückerstattungsvorschriften.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VermG § 3 Abs. 1 Satz 4 und 6
    Aktien; Anteilsschädigung; Beteiligungsgesellschaft; Bruchteilseigentum; Tochtergesellschaft; Vermögensgegenstand; alliierte Rückerstattungsvorschriften; planwidrige Regelungslücke; unmitteilbare/mittelbare Beteiligung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 S 4 VermG, § 3 Abs 1 S 6 VermG, § 1 Abs 6 VermG, § 55 VwGO, § 169 S 1 GVG
    Anteilsschädigung; Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Anspruchs des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum durch die ihm verfolgungsbedingt entzogene Beteiligung an einem Unternehmen

  • rewis.io

    Anteilsschädigung; Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 3 Abs. 1 S. 4 und 6
    Unmitteilbare/mittelbare Beteiligung; Beteiligungsgesellschaft; Tochtergesellschaft; Anteilsschädigung; Bruchteilseigentum; Vermögensgegenstand; Aktien; planwidrige Regelungslücke; alliierte Rückerstattungsvorschriften

  • rechtsportal.de

    VermG § 3 Abs. 1 S. 4
    Bestimmung des Anspruchs des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum durch die ihm verfolgungsbedingt entzogene Beteiligung an einem Unternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2016, 1200
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • Drs-Bund, 28.04.1992 - BT-Drs 12/2480
    Auszug aus BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 1.15
    Die von den Klägerinnen darüber hinaus zitierten Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 12/2480 S. 40) gebieten kein weitergehendes Verständnis des Gesetzeszwecks im Sinne einer über die Durchgriffsregelung noch hinausgehenden "umfassenden Wiedergutmachung".

    Denn sie bezieht sich auf einen Entwurfstext, der einen Durchgriff auf solche Vermögensgegenstände noch gar nicht vorsah (BT-Drs. 12/2480 S. 5).

  • BVerwG, 21.02.2006 - 7 B 77.05

    Ausscheiden aus einer OHG im Wege der so genannten Arisierung; Verlust einer

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 1.15
    Daher kann weder eine nach dem Entzug erfolgte Aufstockung des Anteils dieses Unternehmens an einem anderen Unternehmen (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 - juris Rn. 8) noch der nachträgliche erstmalige Erwerb eines Anteils an einem anderen Unternehmen einen solchen Anspruch erhöhen oder begründen.

    Die Frage ist anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 - juris Rn. 8 und vom 30. Juli 2010 - 8 B 125.09 - ZOV 2010, 231) ohne Weiteres zu verneinen.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 1.15
    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, wenn die Rechtssache eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09

    Teilbarkeit eines Verwaltungsakts; Beseitigung der Unanfechtbarkeit durch

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 1.15
    Die Frage ist anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 - juris Rn. 8 und vom 30. Juli 2010 - 8 B 125.09 - ZOV 2010, 231) ohne Weiteres zu verneinen.
  • BVerwG, 10.11.1992 - 3 B 52.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 1.15
    Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.03.2012 - 4 B 11.12

    Zum Aushangerfordernis für die Öffentlichkeit einer Verhandlung

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 1.15
    Eine Verhandlung ist in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne schon dann "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 - 4 B 11.12 - BauR 2012, 1097).
  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 CB 140.83

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Bedeutung des Gebots der

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 1.15
    Nicht erforderlich ist dagegen eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1986 - 5 CB 140.83 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 5 S. 7 f.).
  • BVerwG, 25.07.1972 - IV CB 60.70

    Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch ein Wochenendhaus

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 1.15
    Denn aus den Vorschriften über die Wahrung der Öffentlichkeit bei mündlichen Verhandlungen folgt überhaupt keine Verpflichtung, mündliche Verhandlungen durch Aushang bekannt zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1972 - 4 CB 60.70 - JR 1972, 521).
  • OVG Thüringen, 22.05.2017 - 1 ZKO 468/16

    Untersagung des Verkaufs von Speisen und Getränken über den Zaun eines

    Ein Verfahrensmangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. zur Revisionszulassung: nur BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 8 B 1.15 - zit. n. juris m. w. N.).

    Eine Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Ladung der Öffentlichkeit enthält das von den Verwaltungsgerichten zu beachtende Prozessrecht nämlich nicht (BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2016, a. a. O., dort Rn. 12).

    Denn aus den Vorschriften über die Wahrung der Öffentlichkeit bei mündlichen Verhandlungen folgt nicht die Verpflichtung, mündliche Verhandlungen durch Aushang bekannt zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 1972 - 4 CB 60.70 - JR 1972, 521 und Beschl. v. 20. Juli 2016, a. a. O., dort Rn. 13).

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16

    Aktien; Anteil; Anteilsentziehung; Anteilsrestitution; Beteiligung, mittelbare;

    Erst recht kann der Erwerb einer neuen Unterbeteiligung nach der Entziehung keinen solchen Anspruch begründen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 8 B 1.15 - juris Rn. 5).

    Daraus könnten sich allenfalls Bruchteilsrestitutionsansprüche bezüglich der hinzuerworbenen Anteile selbst ergeben, nicht jedoch bezüglich der Vermögensgegenstände des Unternehmens, an dem die Anteile erworben wurden (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 - juris Rn. 8 und vom 20. Juli 2016 - 8 B 1.15 - juris Rn. 6).

    Diese Gesetze erstreckten den Rückerstattungsanspruch bei der Entziehung eines geschäftlichen Unternehmens auch auf die nach der Entziehung aus dessen Mitteln beschafften Vermögensgegenstände, erlaubten aber nicht - darüber hinaus - einen Durchgriff auf Vermögensgegenstände einer Tochtergesellschaft, deren Anteile das Unternehmen erst nach der Entziehung erworben hatte (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 8 B 1.15 - juris Rn. 8 mit Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 USREG, Art. 25 Abs. 3 BrREG, Art. 26 Abs. 4 REAO).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2017 - 4 L 93/16

    Aushangerfordernis für die Öffentlichkeit einer Verhandlung vor dem

    Eine Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Ladung der Öffentlichkeit enthält das von den Verwaltungsgerichten zu beachtende Prozessrecht nicht (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016, 8 B 1/15).(Rn.4).

    Eine Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Ladung der Öffentlichkeit enthält das von den Verwaltungsgerichten zu beachtende Prozessrecht nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 8 B 1/15 -, juris, Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 2 L 435/00 -, juris, Rn. 5).

    Eine mündliche Verhandlung durch Aushang bekannt zu machen, mag danach zweckmäßig sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 - 4 B 11/12 -, juris, Rn. 3); eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht, sofern auch andere Möglichkeiten der Kenntnisverschaffung bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1984 - 4 CB 2/84 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 12. Mai 1986 - 5 CB 140/83 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 14. Juni 2016 - 4 B 45/15 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 20. Juli 2016 - 8 B 1/15 -, juris, Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 28.03.2017 - 18 LP 9/15

    Änderung der Arbeitsbedingungen; Arbeitszeitregelung; Dienstplan; individuell;

    Der Antragsteller hat am 22. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Osnabrück das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren 8 A 1/15 eingeleitet und am 4. Juni 2015 dort einen zugehörigen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (8 B 1/15) gestellt, der mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 29. September 2015 abgelehnt worden ist.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Eilverfahrens 8 B 1/15 Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden sind.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020 - 5 LA 223/20

    Coronakrise: Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung, Gesundheitsschutz

    Abgesehen davon sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei der mündlichen Verhandlung nicht verletzt worden.Eine Verhandlung ist öffentlich, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 8 B 1/15 -, juris Rn. 12).
  • VG Berlin, 01.09.2016 - 29 K 46.15

    Feststellung eines Anspruch auf Bruchteilsrestitution; vermögensrechtlicher

    Für Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG maßgeblich ist aber der im Schädigungszeitpunkt bestehenden Umfang der geschädigten Beteiligung (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - BVerwG 8 B 1.15 -, juris Rn. 5).

    Die Kammer hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 (VG 29 K 159.12, juris Rn. 24 f., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 a.a.O. Rn. 7) ausgeführt:.

  • VG Berlin, 01.09.2016 - 29 K 47.15

    Feststellung eines Anspruch auf Bruchteilsrestitution; vermögensrechtlicher

    Für Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG maßgeblich ist aber der im Schädigungszeitpunkt bestehenden Umfang der geschädigten Beteiligung (BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 8 B 1.15, zitiert nach juris, dort Rdn. 5).

    Die Kammer hat im Urteil v. 23. Oktober 2014 - VG 29 K 159.12, zitiert nach juris, dort Rdn. 24f., bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 8 B 1/15, zitiert nach juris, dort Rdn. 7) ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 05.11.2020 - 9 LA 115/20

    Corona; Corona-Verordnung; Hausrecht; Infektionsschutz; Kontaktdaten;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verhandlung öffentlich, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 20.7.2016 - 8 B 1.15 - juris Rn. 12).
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