Weitere Entscheidungen unten: ArbG Mannheim, 30.01.2002 | ArbG Darmstadt, 03.07.2001

Rechtsprechung
   ArbG Hannover, 19.06.2002 - 8 BV 10/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,32785
ArbG Hannover, 19.06.2002 - 8 BV 10/01 (https://dejure.org/2002,32785)
ArbG Hannover, Entscheidung vom 19.06.2002 - 8 BV 10/01 (https://dejure.org/2002,32785)
ArbG Hannover, Entscheidung vom 19. Juni 2002 - 8 BV 10/01 (https://dejure.org/2002,32785)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Niedersachsen, 30.06.2003 - 5 TaBV 91/02

    Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung; Einleitung des

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 19.06.2002 - 8 BV 10/01 - wird zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   ArbG Mannheim, 30.01.2002 - 8 BV 10/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,73569
ArbG Mannheim, 30.01.2002 - 8 BV 10/01 (https://dejure.org/2002,73569)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 30.01.2002 - 8 BV 10/01 (https://dejure.org/2002,73569)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - 8 BV 10/01 (https://dejure.org/2002,73569)
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Rechtsprechung
   ArbG Darmstadt, 03.07.2001 - 8 BV 10/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,30308
ArbG Darmstadt, 03.07.2001 - 8 BV 10/01 (https://dejure.org/2001,30308)
ArbG Darmstadt, Entscheidung vom 03.07.2001 - 8 BV 10/01 (https://dejure.org/2001,30308)
ArbG Darmstadt, Entscheidung vom 03. Juli 2001 - 8 BV 10/01 (https://dejure.org/2001,30308)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur fristlosen Kündigung eines seiner Mitglieder; Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist; Dringender Verdacht des Diebstahlsversuchs als wichtiger Grund; Schwerwiegende Störung des ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 03.07.2001 - 8 BV 10/01
    Fristlos kann einem Betriebsratsmitglied nach §§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, 626 Abs. BGB nur gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre (BAG 10.02.99, NZA 99, 708).

    Es müssen also Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (BAG 10.02.99, a.a.O.).

    Der gegen den Beteiligten ... bestehende dringende Tatverdacht ist auch objektiv geeignet, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, denn die Arbeitgeberin muß aus ihrer Sicht den Schluß ziehen, daß sich ein Arbeitnehmer, der sich einmal vorsätzlich in einer derartigen Weise am Betriebseigentum vergriffen und damit leichtfertig seinen Arbeitsplatz aufs Spiel gesetzt hat, Anlaß zu der Befürchtung bietet, ähnliche Pflichtverletzungen auch Spiel gesetzt hat, Anlaß zu der Befürchtung bietet, ähnliche Pflichtverletzungen auch in Zukunft vorzunehmen (vgl. BAG 10.02.99, a.a.O.).

  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 587/94

    Anforderungen an die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor einer

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 03.07.2001 - 8 BV 10/01
    Da die Antragstellerin alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat, insbesondere dem Beteiligte ... Zunächst im Anschluß an die Kontrolle am 25.05.2001 sowie ein zweites Mal am 29.05.2001 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, ist auch diese vom Bundesarbeitsgericht geforderte Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verdachtskündigung gegeben (vgl. BAG 13.09.95, NZA 96, 81).
  • BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 519/91

    Abgrenzung zwischen Verdachtskündigung und Tatkündigung

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 03.07.2001 - 8 BV 10/01
    Eine Verdachtskündigung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren Verhalten habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (BAG 26, 03.92, NZA 92, 1121).
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