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   OVG Hamburg, 30.05.2011 - 8 Bf 289/10.PVL   

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https://dejure.org/2011,36490
OVG Hamburg, 30.05.2011 - 8 Bf 289/10.PVL (https://dejure.org/2011,36490)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2011 - 8 Bf 289/10.PVL (https://dejure.org/2011,36490)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30. Mai 2011 - 8 Bf 289/10.PVL (https://dejure.org/2011,36490)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einschränkung des freien Ermessens des Personalrats bei der Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HmbPersVG § 32 Abs. 2; HmbPersVG § 49 Abs. 1
    Einschränkung des freien Ermessens des Personalrats bei der Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.01.2009 - 6 PB 24.08

    Freistellung von Personalratsmitgliedern; Gruppensprecher und

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.05.2011 - 8 Bf 289/10
    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2009 (6 PB 24.08) festgestellt habe, dass die jeweiligen Gruppensprecher in aller Regel vorrangig freizustellen seien, sei bei Berücksichtigung des Gruppenprinzips ihre Freistellung zwingend geboten gewesen.

    Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2009 (6 PB 24/08, PersR 2009, 126) lässt sich für die Auslegung des § 49 Abs. 1 HmbPersVG nichts Gegenteiliges herleiten.

  • OVG Hamburg, 11.06.2001 - 8 Bf 154/00

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Beschlüssen über die Freistellung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.05.2011 - 8 Bf 289/10
    Daher habe das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.06.2008 (8 Bf 154/00.PVL, Der Personalrat 2002, 120) auch entschieden, dass das Ermessen des Personalrats bei der Auswahl der Mitglieder für die Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit nach § 49 Abs. 1 HmbPersVG nicht durch eine Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung von Mitgliedern des Vorstands unter angemessener Berücksichtigung der Gruppen eingeschränkt sei.

    Nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 HmbPersVG und seiner Entstehungsgeschichte steht dem Personalrat bei der Auswahl der Mitglieder, die gemäß § 49 Abs. 1, 2 HmbPersVG freizustellen sind, ein uneingeschränkter Ermessensspielraum zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.6.2001, 8 Bf 154/00.PVL, PersR 2002, 120).

  • OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 138/11

    Nicht anlassbezogenes Recht des Personalrats auf Einsicht in die nicht

    Dabei hat der Personalrat in den Blick zu nehmen, dass sein Ermessen bei der Auswahl seiner freizustellenden Mitglieder dahingehend eingeschränkt ist, dass der Umfang der von den einzelnen Mitgliedern des Personalrats zu erledigenden Aufgaben und die Freistellung einander entsprechen müssen (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2011, 8 Bf 289/10.PVL).
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