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   BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96   

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BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96 (https://dejure.org/1997,3052)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.1997 - 8 C 13.96 (https://dejure.org/1997,3052)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 1997 - 8 C 13.96 (https://dejure.org/1997,3052)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schwerbehinderte - Unterbringung in einem Heim für Behinderte - Eingliederungshilfe für Behinderte - Erweiterte Hilfe - Tagespflegesatz - Taschengeld - Wohngeldantrag des Trägers der Sozialhilfe - Einkommensermittlung - Unterhaltsanspruch der erwachsenen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1998, 113
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 101.86

    Heimunterbringung - Tagespflegesatz - Sonderleistung - Kostendeckung -

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96
    Das gilt auch, soweit der Kläger unmittelbar an das Heim für Behinderte gezahlt hat (vgl. Urteile vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 60.78 - Buchholz 454.71 § 10 II. WoGG Nr. 4 S. 2 und vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 101.86 - Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 7 S. 1).

    Ob und inwieweit diese Einnahmen als Einkommen anzurechnen sind richtet sich allein nach § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG (vgl. Urteile vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 4 f. und vom 12. Februar 1988, a.a.O. S. 2).

    Die Sozialhilfeleistungen, die der Beigeladenen im Bewilligungszeitraum für die Heimunterbringung als Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt wurden, sind einschließlich des Taschengeldes, jedoch abzüglich der zur Deckung der Kosten von Sonderleistungen sowie der als Unterkunftskosten bestimmten Teile eines Tagespflegesatzes bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Jahreseinkommens zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 4 f. und vom 12. Februar 1988, a.a.O. S. 2).

    § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG gebietet, zunächst den auf etwaige Sonderleistungen entfallenden Anteil des Tagespflegesatzes zu bestimmen, weil von allen Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes nur die laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt wohngeldrechtlich als Einkommen anzusetzen sind (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988, a.a.O. S. 3).

    Erst wenn die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt von (etwaigen) Sonderleistungen getrennt sind, ist der nach Abzug des Anteils für Sonderleistungen verbleibende auf die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt entfallende Anteil des Tagespflegesatzes seinerseits aufzuteilen in einen zur Deckung der Kosten für die Unterkunft und einen zur Deckung der Kosten für den sonstigen Lebensunterhalt bestimmten Teil (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988, a.a.O. S. 3).

    Darauf hat der Senat bereits in dem Urteil vom 12. Februar 1988 (a.a.O. S. 3 f.) hingewiesen.

    Zur Berechnung der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG ist der nach Abzug des Anteils für Sonderleistungen verbleibende Anteil des Tagespflegesatzes mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der nach § 7 Abs. 1 WoGV einschlägig ist (§ 7 Abs. 1 a Satz 3 WoGV; vgl. auch Urteile vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 3 f. und vom 12. Februar 1988, a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 60.78

    Überleitung der Wohngeldansprüche nach dem Sozialhilfegesetz (SHG) - Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96
    Das gilt auch, soweit der Kläger unmittelbar an das Heim für Behinderte gezahlt hat (vgl. Urteile vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 60.78 - Buchholz 454.71 § 10 II. WoGG Nr. 4 S. 2 und vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 101.86 - Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 7 S. 1).

    Ob und inwieweit diese Einnahmen als Einkommen anzurechnen sind richtet sich allein nach § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG (vgl. Urteile vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 4 f. und vom 12. Februar 1988, a.a.O. S. 2).

    Der sozialhilferechtliche Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) schließt bei einer Konkurrenz von Sozialleistungen Abgrenzungs- und Anrechnungsregelungen wie die des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG nicht aus (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 5).

    Die Sozialhilfeleistungen, die der Beigeladenen im Bewilligungszeitraum für die Heimunterbringung als Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt wurden, sind einschließlich des Taschengeldes, jedoch abzüglich der zur Deckung der Kosten von Sonderleistungen sowie der als Unterkunftskosten bestimmten Teile eines Tagespflegesatzes bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Jahreseinkommens zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 4 f. und vom 12. Februar 1988, a.a.O. S. 2).

    Sie enthalten auch laufende Leistungen für den Lebensunterhalt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 4).

    Das gilt auch dann, wenn die Kosten der Heimunterbringung aufgrund des § 27 Abs. 3 BSHG als Hilfe in besonderen Lebenslagen getragen werden (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 5).

    Zur Berechnung der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG ist der nach Abzug des Anteils für Sonderleistungen verbleibende Anteil des Tagespflegesatzes mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der nach § 7 Abs. 1 WoGV einschlägig ist (§ 7 Abs. 1 a Satz 3 WoGV; vgl. auch Urteile vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 3 f. und vom 12. Februar 1988, a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 30.03.1995 - 2 C 5.94

    Beihilfe bei Eingliederungshilfe des Sozialhilfeträgers an erwachsene behinderte

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96
    An einer unbilligen Härte fehlt es freilich, wenn und soweit unterhaltspflichtige Eltern Ansprüche auf Beihilfeleistungen des Dienstherrn haben, die dem gleichen Zweck wie die Heil- und Pflegekosten im Rahmen der Eingliederungshilfe dienen und den Beamten insoweit finanziell entlasten (vgl. Urteil vom 30. März 1995 - BVerwG 2 C 5.94- Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 14 S. 1 [2 ff.]).

    Denn in Höhe des Beihilfeanspruchs hat der Träger der Sozialhilfe seine subsidiären Leistungen im Verhältnis zu dem beihilfeberechtigten Unterhaltspflichtigen nur "vorschüssig" erbracht, so daß die Aufwendungen rechtlich diesem erwachsen sind (vgl. Urteil vom 30. März 1995, a.a.O. S. 2).

    Deren Rechtscharakter wird durch den gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs in Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen und dessen Geltendmachung in Höhe der zu gewährenden Beihilfe (vgl. Urteil vom 30. März 1995, a.a.O. S. 3) nicht nachträglich verändert.

    Der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger stellt lediglich den Nachrang der Sozialhilfe im Verhältnis zur bürgerlichrechtlichen Unterhaltspflicht wieder her (vgl. Urteil vom 30. März 1995 a.a.O. S. 3 f.).

  • BVerwG, 13.12.1991 - 8 C 49.90

    Wohngeld - Ermittlung des Jahreseinkommens - Kosten der Unterkunft

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96
    Nach der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 49.90 - (Buchholz 454.71 § 14 WoGG Nr. 4 S. 3 [5 f.]) gilt dies unabhängig davon, ob in den laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt Leistungen für die Unterkunft enthalten sind oder nicht.

    Vom Anrechnungsverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG erfaßt werden nach dessen alter wie nach dessen neuer Fassung laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nur in Höhe der Kosten der Unterkunft (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1991, a.a.O. S. 6).

    Sozialhilfe in Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ist danach gegenüber dem Wohngeld nur insoweit nachrangig (§ 2 BSHG), als sie die Kosten der Unterkunft deckt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1991, a.a.O. S. 6 f.).

    Das ergibt sich aus den insoweit maßgebenden einschlägigen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1991, a.a.O. S. 5).

  • BVerwG, 30.05.1978 - 8 C 66.77

    Wohngeldansprüche von Studenten - Ausbildungsförderung - Einkommens der Eltern -

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96
    Bei der nach den Vorschriften der §§ 10 ff. WoGG durchzuführenden Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Jahreseinkommens der alleinstehenden Beigeladenen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 WoGG) wären zwar tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen ihres Vaters als Einnahmen im Sinne des § 10 Abs. 1 WoGG zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1977 - BVerwG VIII C 20.77 - Buchholz 454.71 § 18 II. WoGG Nr. 5 S. 7 [12], vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 66.77 - BVerwGE 56, 17 [20] = Buchholz 454.71 § 18 II. WoGG Nr. 6 S. 14 [17] und vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 91.87 - Buchholz 454.71 § 14 WoGG Nr. 3 S. 1 ff.).

    Nur ein geleisteter Unterhalt fließt als Einnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 WoGG in die Berechnung des Jahreseinkommens ein (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1977, a.a.O. S. 12 und vom 30. Mai 1978, a.a.O. S. 20 f. bzw. S. 17 f.).

  • BVerwG, 19.10.1977 - 8 C 20.77

    Wohngeldanspruch eines Studenten - Verlobte - Gemeinsamer Hausstand - Berechnung

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96
    Bei der nach den Vorschriften der §§ 10 ff. WoGG durchzuführenden Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Jahreseinkommens der alleinstehenden Beigeladenen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 WoGG) wären zwar tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen ihres Vaters als Einnahmen im Sinne des § 10 Abs. 1 WoGG zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1977 - BVerwG VIII C 20.77 - Buchholz 454.71 § 18 II. WoGG Nr. 5 S. 7 [12], vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 66.77 - BVerwGE 56, 17 [20] = Buchholz 454.71 § 18 II. WoGG Nr. 6 S. 14 [17] und vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 91.87 - Buchholz 454.71 § 14 WoGG Nr. 3 S. 1 ff.).

    Nur ein geleisteter Unterhalt fließt als Einnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 WoGG in die Berechnung des Jahreseinkommens ein (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1977, a.a.O. S. 12 und vom 30. Mai 1978, a.a.O. S. 20 f. bzw. S. 17 f.).

  • BVerwG, 19.04.1996 - 8 C 3.95

    Wohngeldrecht: Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96
    Der Einkommensbegriff des § 10 Abs. 1 WoGG stellt auf die Einkünfte ab, die dem Haushalt zur Deckung des Lebensunterhalts, namentlich der Wohnkosten, tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. Urteil vom 19. April 1996- BVerwG 8 C 3.95 - Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 8 S. 1 [2, 9] m.w. N.).

    Einnahmen sind zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt, soweit daraus Kosten für Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse zu bestreiten sind (vgl. Urteil vom 19. April 1996 - BVerwG 8 C 3.95 - Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 8 S. 1 [2] m.w.N.).

  • BVerwG, 29.09.1994 - 5 C 56.92

    Eingliederungshilfe für Behinderte - Kindergeld

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96
    Wird Hilfe in besonderen Lebenslagen in Gestalt der erweiterten Eingliederungshilfe für Behinderte in einem Heim gewährt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG), umfaßt die Hilfe gemäß § 27 Abs. 3 BSHG den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt, der damit zum Bestandteil der Hilfe in besonderen Lebenslagen wird (vgl. Urteil vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - Buchholz 436.0 § 43 BSHG Nr. 8 S. 6 [7]).

    Die Zuordnung zur Hilfe in besonderen Lebenslagen erstreckt sich nach § 27 Abs. 3 BSHG wegen des engen funktionalen Bezuges zwischen dem Lebensunterhalt in der Einrichtung und dem konkreten Zweck der Hilfemaßnahme auf den Lebensunterhalt, der von dem Heim tatsächlich angeboten wird und Berechnungsgrundlage der Heimkosten ist (vgl. Urteile vom 22. März 1990 - BVerwG 5 C 58.86 - Buchholz 436.0 § 27 BSHG Nr. 2 S. 1 und vom 29. September 1994, a.a.O. S. 7).

  • BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 58.89

    Wohngeld - Ermittlung des Jahreseinkommens - Bewilligungszeitraum - Einkünfte -

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96
    Denn maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist bei Wohngeldbegehren in der Regel und auch hier der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 1 [2 ff.] m.w.N.).
  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 91.87

    Anspruch auf Gewöhrung eines erhöhten Wohngeldes - Einnahmen im Sinne des § 10

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96
    Bei der nach den Vorschriften der §§ 10 ff. WoGG durchzuführenden Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Jahreseinkommens der alleinstehenden Beigeladenen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 WoGG) wären zwar tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen ihres Vaters als Einnahmen im Sinne des § 10 Abs. 1 WoGG zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1977 - BVerwG VIII C 20.77 - Buchholz 454.71 § 18 II. WoGG Nr. 5 S. 7 [12], vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 66.77 - BVerwGE 56, 17 [20] = Buchholz 454.71 § 18 II. WoGG Nr. 6 S. 14 [17] und vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 91.87 - Buchholz 454.71 § 14 WoGG Nr. 3 S. 1 ff.).
  • BVerwG, 08.07.1994 - 8 C 4.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • BVerwG, 22.03.1990 - 5 C 58.86

    Umfang der Hilfe in besonderen Lebenslagen

  • BVerwG, 25.06.1976 - 8 C 34.75

    Berücksichtigung von Unterhaltszuschüssen

  • BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 83.02

    Anrechnung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege bei Heimunterbringung),

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Rechtsgrundlage des Wohngeldanspruchs auf den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - und vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - ).

    Dieser Begriff stellte nicht ab auf die Hilfeart, sondern die durch eine Leistung abgegoltenen Bedarfe, und ließ Raum für die Auslegung, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung sei, "ob für Heimbewohner die Kosten des Lebensunterhalts als Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. § 21 Abs. 3 BSHG) oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 3 BSHG) aufgebracht werden" (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 60.78 - ; vgl. auch Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 101.86 - , vom 22. März 1990 - BVerwG 5 C 58.80 - , vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - sowie zuletzt Urteil vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - ).

    Im Rahmen der Ermächtigung findet eine vertretbare anzurechnende Pauschale (ausgehend von Leistungen zum Lebensunterhalt ohne Unterkunft) ihre Rechtfertigung darin, dass eine für jeden Einzelfall schwierige und aufwendige Aufteilung zwischen lebensunterhalts- und pflegebedingten Sozialhilfekosten vermieden werden soll (vgl. zu diesen Schwierigkeiten etwa BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 101.86 - sowie vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - a.a.O.) Dieses Ziel des § 8 WoGV ist aber erreicht, wenn für einen Hilfefall in einem Heim unabhängig von den konkreten Heimkosten von einem lebensunterhaltsbedingten Kostenanteil in bestimmter Höhe und damit wohngeldrechtlich von Einkommen in dieser Höhe auszugehen ist.

  • OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 10 UF 176/03

    Anspruch auf Herabsetzung von Volljährigenunterhalt

    Laufende Zahlungen sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. hierzu Klinkhammer, FamRZ 2002, 997/999 f.; Brühl/Hofmann, Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), S. 89 und 59), und zwar nach sozialrechtlichen Gesichtspunkten sogar unabhängig davon, ob eine Unterhaltspflicht besteht oder nicht (vgl. BVerwG, ZMR 1998, 113 in einer Entscheidung zum Wohngeldrecht).

    Dementsprechend kommt als Ausgangspunkt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Grundsicherungsbegehren im Regelfall der Zeitpunkt der Antragstellung ist (vgl. hierzu BVerwG, ZMR 1998, 113/144).

  • BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 13.03

    Wohngeld, im Wege der Erstattung vereinnahmte Rente als Einkommen bei der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - ) zählten zum Einkommen eines Hilfebedürftigen nicht Zahlungen, die an den Sozialhilfeträger auf einen nach § 91 BSHG auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch des Hilfebedürftigen geleistet würden.

    Diese Auffassung lässt sich nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - (Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 9 = NDV-RD 1998, 27 = ZMR 1998, 113) stützen.

  • LSG Hessen, 21.05.2007 - L 9 AS 57/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsanspruch bei stationärer

    Es genügt für die Anwendbarkeit des § 95 SGB XII, dass der Träger der Sozialhilfe einen Erstattungsanspruch haben kann (BSG, Urteil vom 6. Februar 1997 - 3 RK 12/96 - BSGE 80, 93; Urteil vom 14. September 1994 - 3/1 RK 56/93 - SozR 3-2500, § 33 Nr. 11; BVerwG, Urteil vom 29. August 1997 - 8 C 13/96 - NDV-RD 1998, 27; Schellhorn s.o. § 95 Rdnr. 9).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.01.2018 - L 23 SO 280/17

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Dies gilt im vorliegenden Fall auch für den Anspruch auf WohnG (BVerwG v. 29.08.1997 - 8 C 13/96 - juris, Rn. 12 vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 95, Rn. 9, m.w.N.).
  • OVG Saarland, 14.01.2000 - 3 R 4/99

    Wohngeldrecht als Lastenzuschuss bei Betrieb eines Gewerbes im Eigenheim;

    So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 29.08.1997 - BVerwG 8 C 13.96 -, Buchholz 454.71 Nr. 9 zu § 10 WoGG, S. 14, betreffend steuerfreie Unterhaltszahlungen, und sinngemäß schon BVerwG, Urteil vom 19.04.1996 - BVerwG 8 C 3.95 -, Buchholz 454.71 Nr. 8 zu § 10 WoGG, S. 2, für steuerfreie Rentenleistungen.
  • VG Stuttgart, 03.06.2002 - 8 K 4165/01

    Geltendmachung eines Wohngeldanspruches durch einen erstattungsberechtigten

    [...] Wohngeldberechnung maßgebende Jahreseinkommen des Hilfebedürftigen auch tatsächlich nicht, da sie nicht diesem tatsächlich zugute kommen, sondern allein der Refinanzierung der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers dienen (BVerwG, Urt. v. 29.8.1997 a.a.O. [=-8 C 13.96-J).
  • VG München, 27.10.2004 - M 22 K 02.2059

    Wohngeldrecht; Einkommensermittlung Selbstständiger; Negative Einkünfte im

    Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31. August 2001 erfolgt auf der Grundlage des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, WoGG 2001); diese Fassung des Wohngeldgesetzes ist auch zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2002 gemäß der Überleitungsvorschrift des § 40 Abs. 3 WoGG heranzuziehen (s. dazu Lenhard/von Braun, Das neue Wohngeldrecht, 3. Aufl. 1993, § 40 RdNr. 2; zur anzuwendenden Fassung des Wohngeldgesetzes siehe BVerwG, Urteil vom 29.8.1997, Az.: 8 C 13.96 ).
  • VG Regensburg, 07.10.2013 - RO 8 K 13.1439

    Wohngeld; Einkommen; übergeleitete Unterhaltsleistung

    Zu Recht hat der Beklagte die vom Sohn der Hilfeempfängerin im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung an den Kläger geleisteten Zahlungen nicht als Einkommen der T. berücksichtigt (vgl. ausdrücklich hierzu BVerwG vom 29.8.1997 Az. 8 C 13/96; VG München vom 22.2.2006 Az. M 22 K 02.4636, M 22 K 02.4796 m.w.N.; auch VG Regensburg vom 1.10.2012 Az. RO 8 K 12.440).
  • VG Regensburg, 01.10.2012 - RO 8 K 12.00440

    Gesetzliche Prozessstandschaft; Überwindung der Hilfebedürfitgkeit durch Wohngeld

    b) Der vom Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum errechnete sozialhilferechtliche Mindestbedarf ist vorliegend unter Berücksichtigung des Einkommens der HE höher als das sich für sie errechnende fiktive Wohngeld, weil die von ihrem Sohn im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung an den Kläger geleisteten Zahlungen nicht als Einkommen der HE zu werten sind (vgl. ausdrücklich hierzu BVerwG, Urteil v. 29.08.1997, Az. 8 C 13/96 - Juris).
  • VG München, 03.07.2002 - M 22 K 01.2623

    Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Wohngeld bei gleichzeitiger Innehabung von

  • OVG Niedersachsen, 31.05.2000 - 4 L 3492/00

    Alleinerziehende; Anrechnung; Betreuung; Dritter; Einkommen; Elternteil; Kind;

  • VG Regensburg, 07.10.2013 - RO 8 K 13.1383

    Wohngeld; Einkommen; übergeleitete Unterhaltsleistung

  • VG Regensburg, 07.10.2013 - RO 8 K 13.1413

    Wohngeldrechtlich nicht beachtliches Einkommen des Empfängers von Sozialhilfe

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