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   BVerwG, 10.08.2005 - 8 C 18.04   

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BVerwG, 10.08.2005 - 8 C 18.04 (https://dejure.org/2005,4965)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.2005 - 8 C 18.04 (https://dejure.org/2005,4965)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 2005 - 8 C 18.04 (https://dejure.org/2005,4965)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Restitutionsausschluss; Privatvermögen; sonstiges Vermögen; Listenenteignung; Deutsche Wirtschaftskommission (DWK), Richtlinie Nr. 3 der DWK zu SMAD-Befehl Nr. 64; Thüringer Praxis - Erfassung auch des Privateigentums ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
    Deutsche Wirtschaftskommission (DWK), Richtlinie Nr 3 der DWK zu SMAD-Befehl Nr 64; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Listenenteignung; Privatvermögen; Restitutionsausschluss; Thüringer Praxis - Erfassung auch des Privateigentums durch Enteignung des ...

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Freigabe von im Zusammenhang mit Firmenvermögen enteignetem Privatvermögen auf der Grundlage der Richtlinie Nr. 3 der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948 - Kriterien für das Vorliegen einer Freigabeentscheidung der zuständigen Stellen - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Firmenenteignung; Privatvermögen; Freigabeentscheidung

  • Judicialis

    VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
    Freigabe von Privatvermögen nach besatzungsrechtlicher Enteignung von Firmenvermögen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2005 - 8 C 18.04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104, vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106 und vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 15.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 10) setzt eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes keine bestimmte Form der Enteignung voraus.
  • BVerwG, 27.02.1997 - 7 C 42.96

    Sonstiges Vermögen - Bestätigte Enteignungslisten - Enteignung - Aufgeführte

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2005 - 8 C 18.04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104, vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106 und vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 15.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 10) setzt eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes keine bestimmte Form der Enteignung voraus.
  • BVerwG, 25.05.2005 - 8 C 7.04

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Besatzungshoheit;

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2005 - 8 C 18.04
    Deshalb musste sich auch jedermann, dem Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Enteignungsbeschlusses im Sinne des § 1 der Richtlinie Nr. 3 weggenommen worden waren, hinsichtlich seines gesamten Privatvermögens als enteignet betrachten (Urteil vom 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 7.04 -).
  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 23.01

    Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes; Enteignung, faktische; Enteignung,

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2005 - 8 C 18.04
    Dies setzt voraus, dass der von der Enteignung Betroffene oder sein Rechtsnachfolger von den zuständigen Stellen (wieder) als Eigentümer angesehen wurde (Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 23.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 15 S. 41).
  • BVerwG, 02.02.2000 - 8 C 15.99

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach Gründung der DDR,

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2005 - 8 C 18.04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104, vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106 und vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 15.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 10) setzt eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes keine bestimmte Form der Enteignung voraus.
  • BVerwG, 06.04.1999 - 8 B 6.99

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2005 - 8 C 18.04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es für die Beurteilung des besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Charakters einer Enteignungsmaßnahme ohne Bedeutung, wenn die Umschreibung im Grundbuch als bloße technische Abwicklung des Eingriffsakts nach Gründung der DDR erfolgte (Beschluss vom 6. April 1999 - BVerwG 8 B 6.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 3).
  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 14.14

    Ausgleichsbetrag; besatzungshoheitlich; Berechtigtenfeststellung; Bestandskraft;

    Die dazu vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen betreffen teils Fälle, in denen nicht die Rückgabe, sondern die Äußerung eines die Enteignung missbilligenden Willens zur Rückgabe fehlte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - 7 C 22.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121 S. 382 f.), teils stellen sie klar, dass - und in welcher Weise - eine die Enteignung korrigierende Willensäußerung der Besatzungsmacht seinerzeit in der Außenwelt erkennbar geworden sein muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 und vom 10. August 2005 - 8 C 18.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32 Rn. 30 f.; Beschluss vom 26. März 2003 a.a.O.).
  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05

    Rückübertragungsrecht

    Zum anderen bedarf es der Feststellung, dass die Enteignung durch einen tatsächlichen Rechtsakt im Sinne eines "korrigierenden Tätigwerdens" tatsächlich beseitigt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 2010 - BVerwG 8 B 72.09 - juris Rn. 7; Beschl. v. 18. Januar 2010 - BVerwG 8 B 57.09 - juris Rn. 6; Urt. v. 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 7.08 - juris und Urteilsabdruck Rn. 24 ff.; Beschl. v. 20. November 2008 - BVerwG 8 B 32.08 - juris Rn. 15; Urt. v. 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 - juris Rn. 31; Urt. v. 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 6.04 - juris Rn. 18 ff.; Beschl. v. 26. März 2003 - BVerwG 8 B 176.02 - juris Rn. 7; zuvor zu der Rückgängigmachung einer besatzungshoheitlichen Enteignung bereits: Urt. v. 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - juris Rn. 15 ff.; Urt. v. 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - juris Rn. 11).

    Entscheidend ist, ob die faktisch bereits beendete Enteignung in der Rechtswirklichkeit auf entsprechende Weise rückgängig gemacht worden ist; der ehemalige Eigentümer muss die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Vermögenswert zurückerlangt haben, so dass er sich in der Rechtswirklichkeit wieder als Rechtsinhaber ansehen konnte (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 7.08 - juris Rn. 24; Urt. v. 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 - juris Rn. 31; Urt. v. 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 6.04 - juris Rn. 18 ff.; allgemein zur Rückgängigmachung einer Enteignung: BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 23.01 - juris Rn. 15).

    Demgegenüber ist unerheblich, ob die Rückabwicklung der Enteignung rechtlich zulässig war, sie im Einzelfall rechtmäßig erfolgte und sie zivilrechtlich wirksam war (BVerwG, Urt. v. 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 18.09.2014 - 5 C 18.13

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist; Wiedereinsetzung;

    Freistellung bedeutet, dass die Enteignungswirkung der besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Grundlage bezüglich des von der Beteiligung vermittelten Eigentumsanteils an dem enteigneten Unternehmensträger bzw. dessen Vermögenswerten jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht zurückgenommen wird (vgl. insoweit auch Urteil vom 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32 Rn. 30 = ZOV 2005, 372).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass der Anteilsinhaber durch die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zumindest wirtschaftlich betrachtet aus seiner Stellung nicht vollständig und endgültig verdrängt werden sollte (vgl. Urteil vom 10. August 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 1.11

    Betriebsenteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungshoheitlicher

    Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einbeziehung des Hausgrundstücks in die Listenenteignung des Betriebes sei mit der Veröffentlichung der Richtlinien Nr. 3 der DWK im Zentralen Verordnungsblatt am 9. Oktober 1948 (ZVOBl 1948 S. 449) in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen, ist revisionsrechtlich fehlerfrei (vgl. Urteile vom 25. Mai 2005 a.a.O. und vom 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32 Rn. 29).

    Nicht unter das Enteignungsverbot fiel danach die Einbeziehung nicht ausdrücklich in den Enteignungslisten erfasster Vermögensgegenstände einer bereits von Sequestrationsmaßnahmen betroffenen Person, beispielsweise die Nacherfassung eines "vergessenen" Grundstücks eines bereits mit anderen Vermögenswerten in den Enteignungslisten des sonstigen Vermögens aufgeführten Eigentümers (Urteil vom 27. Februar 1997 a.a.O.) oder die Einbeziehung des Privatgrundstücks eines Gesellschafters in die Listenenteignung des Unternehmens (vgl. Urteile vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 22 f., vom 25. Mai 2005 a.a.O. und vom 10. August 2005 a.a.O.; Beschluss vom 5. August 1998 - BVerwG 7 B 58.98 - juris).

  • BVerwG, 24.09.2015 - 5 C 13.14

    DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz; freigestellte Beteiligung; ausländischer

    Das ist der Fall, wenn der durch die Beteiligung vermittelte Eigentumsanteil an dem besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich enteigneten Unternehmensträger von der Wirkung der Enteignung ausgenommen werden sollte (BVerwG, Urteil vom 10. August 2005 - 8 C 18.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32 Rn. 30).
  • BVerwG, 22.05.2008 - 8 B 15.08

    Auslegung des Enteignungsbegriffs des Vermögensgesetzes (VermG); Möglichkeit der

    ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Urteil vom 10. August 2005 BVerwG 8 C 18.04 Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32).
  • VG Cottbus, 15.05.2014 - 1 K 526/12

    Rückübertragungsrecht

    Dies ist insbesondere bei solchen Verfügungsberechtigten anzunehmen, die gerade im Fall der Feststellung eines Ausschlusses der Restitution nach §§ 4, 5 VermG einer Abführungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) an den Entschädigungsfonds in Höhe des 1, 3-fachen des Einheitswertes unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32, juris Rn. 23).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.07.2005 - 8 PKH 2.05, 8 C 18.04   

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   BVerwG, 11.01.2005 - 8 C 18.04   

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