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   BVerwG, 22.08.1979 - 8 C 20.78   

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BVerwG, 22.08.1979 - 8 C 20.78 (https://dejure.org/1979,658)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.1979 - 8 C 20.78 (https://dejure.org/1979,658)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 1979 - 8 C 20.78 (https://dejure.org/1979,658)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung der Begrifflichkeiten hinsichtlich der Fortführung eines Betriebes - Voraussetzung für das Ruhen eines Betriebes - Unmöglichkeit der Beschäftigung einer Ersatzkraft und Einschränkung des Selbständigen in seinen Grundrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 58, 247
  • MDR 1980, 167
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 90.73

    Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) bei Fortführung des

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1979 - 8 C 20.78
    Hierfür kommt es, wie in BVerwGE 47, 238 (242 [BVerwG 28.11.1974 - VIII C 90/73]; in dem zugrunde liegenden Fall war kein Vertreter beschäftigt worden) ausgeführt, nicht darauf an, ob die während der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Wehrpflichtigen erwirtschafteten Gewinne die zuvor erzielten Gewinne erreichen, hinter diesen zurückbleiben oder diese übersteigen.

    Die Abgrenzung hat vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, von den Erwägungen auszugehen, die nach BVerwGE 47, 238 (241 f.) [BVerwG 28.11.1974 - VIII C 90/73] den Gesetzgeber veranlaßt haben, die Fälle des Fortführens und des Ruhens unterschiedlich zu regeln: in den Fällen des § 13 Abs. 1 und 5 USG "tritt die Verdienstausfallentschädigung als Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs an die Stelle der wegen Wegfalls der bisherigen Erwerbsquellen nicht mehr erzielbaren Einkünfte"; in den Fällen des § 13 Abs. 4 Satz 1 USG wird dagegen der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit des Wehrpflichtigen "als Quelle der seinen und seiner Angehörigen Lebensunterhalt sichernden Einkünfte" auch während der Zeit des Wehrdienstes fortgeführt; damit fehlt es hier "an dem die Leistung der Verdienstausfallentschädigung letzlich rechtfertigenden Wegfall der bisherigen Erwerbsquelle" des Wehrpflichtigen; mit der Erstattung angemessener Aufwendungen für Ersatzkräfte und Vertreter werden dem Wehrpflichtigen "die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür gegeben, seinen Betrieb als Quelle unterhaltssichernder Einkünfte such während der Zeit des Wehrdienstes ... funktionsfähig zu halten.".

    Daß das gefundene Ergebnis nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, folgt mittelbar aus BVerwGE 47, 238.

  • BVerwG, 10.09.1975 - 8 B 49.75

    Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter im Falle eines zur Ableistung einer

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1979 - 8 C 20.78
    § 13 Abs. 5 USG findet Anwendung in den Fällen, in denen der Wehrpflichtige seinen Betrieb oder seine selbständige Tätigkeit "nicht durch eine Ersatzkraft oder einen Vertreter fortführen läßt und der Betrieb ruht." Wie im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1975 - BVerwG 8 B 49.75 - ausgeführt, folgt hieraus einerseits, daß der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit stets "fortgeführt" wird, wenn eine zusätzlich eingestellte Kraft an der Stelle des Wehrpflichtigen tätig wird.
  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09

    Unterhaltssicherung; Wehrübung; Leistungen für Selbständige; niedergelassener

    Bereits für die Vorgängervorschriften des § 13a Abs. 3 Satz 1 USG war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. September 1975 - BVerwG 8 B 49.75 -, in Eichler/Oestreicher/Decker, Unterhaltssicherungsgesetz, Stand Januar 2010, 713, S. 143 , Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 20.78 - BVerwGE 58, 247 = Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 8 S.10 f.) anerkannt, dass die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Betriebsinhabers oder sonstigen Selbständigen dann nicht gleichbedeutend mit dem Ruhen des Betriebs oder der Praxis sein muss, wenn dieser zwar seine Aufgaben nicht übertragen hat, während seiner Abwesenheit aber trotzdem in dem Betrieb oder der Praxis weiterhin gearbeitet wird.

    Nur in den Fallgestaltungen, in denen diese Art der Unterhaltssicherung nicht funktionieren kann, weil die betriebliche oder selbständige Tätigkeit wehrdienstbedingt ruht, sollen die Betriebsausgabenerstattung nach § 13a Abs. 3 Satz 4 USG zur Erhaltung des Betriebs oder der Praxis beitragen und die Entschädigung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 USG an die Stelle der entfallenden Einkünfte treten (Urteile vom 28. November 1974 a.a.O. S. 241 f. bzw. S. 13 und vom 22. August 1979 a.a.O. S. 250 bzw. S. 11; OVG Saarlouis, Urteil vom 5. März 1992 - 1 R 61/89 - juris Rn. 27 ; Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., § 13a, Anm. 18).

    Die Frage, ob dann, wenn in dem Betrieb oder der Praxis des Wehrpflichtigen während der fraglichen Zeit nur in sehr eingeschränktem Umfang erwerbsbezogen gearbeitet wird, ausnahmsweise von einem Ruhen im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, muss unter Berücksichtigung von Art und Gegenstand des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit und der Dauer der wehrdienstbezogenen Abwesenheit beantwortet werden (Urteil vom 22. August 1979 a.a.O. S. 250 f. bzw. S. 11 f.).

  • OVG Niedersachsen, 07.10.1999 - 2 L 2550/98

    Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz;; Betriebsfortführung;

    Hinsichtlich der hier zunächst streitigen Frage, ob ein "Ruhen" oder ein "Fortführen" der klägerischen Anwaltskanzlei während seiner wehrübungsbedingten Abwesenheit vorliegt, kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu denselben Begriffen im früheren § 13 USG verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.8.1979 - 8 C 20.78 -, BVerwGE 58, 247 ff.).

    Der Inhaber werde, nicht anders als bei einem Urlaub, einerseits vor- und nacharbeiten müssen, andererseits werde er aber auch kaum Einkünfte verlieren (BVerwG, Urt. v. 22.8.1979, a.a.O., 252, 253).

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2008 - 5 LA 266/07

    Ansprüche eines selbstständigen Arztes auf Leistungen nach dem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.8.1979 - 8 C 20.78 -, BVerwGE 58, 247 = juris), des beschließenden Gerichts (Beschl. v. 7.10.1999 - 2 L 2550/98 -, juris; Urt. v. 28.1.1997 - 2 L 7123/94, V.n.b.) und mehrerer Oberverwaltungsgerichte (OVG Saarland, Beschl. v. 3.5.2006 - 1 L 414/05 -, juris; Urt. v. 5.3.1992 - 1 R 61/89 -, juris; Bayer. VGH, Beschl. v. 2.2.2006 - 15 BV 04.2034 -, juris) ruht der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit nicht, sondern wird im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 1 USG fortgeführt, wenn während der Abwesenheit des Wehrpflichtigen weiterhin erwerbsbezogen gearbeitet wird.
  • BVerwG, 07.07.1980 - 8 B 54.80

    Verdienstausfallentschädigung - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis

    Darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit in § 13 USG enthaltener Regelungen bereits verschiedentlich Stellung genommen hat (vgl. außer den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen vom 28. November 1974 - BVerwG 8 C 44.73 - [Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 5] und vom 21. Oktober 1977 - BVerwG 8 B 18.77 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7] noch BVerwGE 47, 238 und das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 20.78 -) und daß die bereits entschiedenen Fragen also nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig sind, kommt es nicht mehr an.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.05.2006 - 1 L 414/05

    Leistungen für Selbständige (hier: Rechtsanwalt) gemäß § 13a USG

    Dabei ist die Frage, ob ein Betrieb in einem solchen Fall ausnahmsweise im Sinne des Gesetzes ruht, unter Berücksichtigung von Art und Gegenstand des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit und - entgegen der vom Kläger geäußerten Ansicht - der Dauer der wehrdienstbedingten Abwesenheit beantwortet worden (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 22. August 1979 - Az.: 8 C 20.78 -, BVerwGE 58, 247; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Oktober 1999 - Az.: 2 L 2550/98 -, zitiert nach juris.web; OVG Saarland, Urteil vom 5. März 1992 - Az.: 1 R 61/89 -, zitiert nach juris.web).
  • BVerwG, 07.11.1986 - 8 C 12.84

    Unterhaltssicherungsrecht - Wirtschaftsbeihilfe - Ersatzkraft - Ermittlung der

    Ein Betrieb "ruht" nicht gemäß § 7 b Abs. 3 USG, sondern wird vielmehr im Sinne des § 7 b Abs. 2 USG "fortgeführt", wenn trotz der Abwesenheit des Wehrpflichtigen als des Betriebsinhabers weiterhin erwerbsbezogen gearbeitet wird (vgl. zu § 13 USG: Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 20.78 - Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 8 S. 8 und Beschluß vom 16. August 1983 - BVerwG 8 B 79.82 -, jeweils m.weit.Nachw.).
  • OVG Thüringen, 10.12.2009 - 2 KO 95/09

    Unterhaltssicherungsrecht: Aufwendungserstattungsanspruch für Kosten einer

    Anspruchsgrundlage ist § 13a Abs. 2 USG in der zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs, das ist der Zeitpunkt der Wehrübungen, maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815; vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 27. Juli 2004 - 2 KO 239/03 - NVwZ-RR 2005, 193; BVerwG, Urteil vom 22. August 1979 - 8 C 20/78 -, BVerwGE 58, 247).
  • BVerwG, 26.04.1994 - 8 B 233.93

    Voraussetzungen für das "Ruhen" eines Betriebs während der wehrdienstbedingten

    Denn diese Frage ist durch die in der angefochtenen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 20.78 - Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 8 S. 8 ) bereits hinreichend geklärt.
  • BVerwG, 07.12.1988 - 8 B 90.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Frage dieser Voraussetzungen "muß unter Berücksichtigung von Art und Gegenstand des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit und der Dauer der wehrdienstbedingten Abwesenheit beantwortet werden" (Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 20.78 - Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 8 S. 8 ; Beschluß vom 16. August 1983 - BVerwG 8 B 79.82 - n.v.; zu § 7 b USG: vgl. Urteil vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 12.84 - Buchholz 448.3 § 7 b USG Nr. 2 S. 3 ).
  • BVerwG, 17.11.1988 - 8 B 139.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Der angefochtene Beschluß geht im Einklang der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, daß ein Betrieb nicht ruht, sondern trotz der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Betriebsinhabers fortgeführt wird, wenn weiterhin eine erwerbsbezogene Arbeit stattfindet, und daß die Frage dieser Voraussetzungen "unter Berücksichtigung von Art und Gegenstand des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit und der Dauer der wehrdienstbedingten Abwesenheit beantwortet werden muß" (Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 20.78 - Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 8 S. 8 ; Beschluß vom 16. August 1983 - BVerwG 8 B 79.82 - n.v.; zu § 7 b USG: vgl. Urteil vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 12.84 - Buchholz 448.3 § 7 b USG Nr. 2 S. 3 ).
  • OVG Sachsen, 03.04.2000 - 2 BS 33/00
  • BVerwG, 16.08.1983 - 8 B 79.82

    Ruhen des Betriebs eines freiberuflich Tätigen

  • VG Düsseldorf, 02.05.2013 - 11 K 5292/12

    Anspruch eines Reservisten der Bundeswehr auf Leistungen für Selbständige nach

  • VG Saarlouis, 19.06.2007 - 2 K 212/06

    Antrag eines Arztes auf Entschädigung für Praxiskosten während einer Wehrübung

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