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   BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 33.85   

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BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 33.85 (https://dejure.org/1988,1219)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1988 - 8 C 33.85 (https://dejure.org/1988,1219)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1988 - 8 C 33.85 (https://dejure.org/1988,1219)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kommunalabgaben - Wasserversorgungsbeitrag - Umsatzsteuer - Überwälzbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 266
  • NVwZ 1988, 1031
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.02.1972 - V R 118/71

    Zugehörigkeit freiwilliger Zahlungen an den Leistenden zum Entgelt

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 33.85
    Im Senatsurteil vom 17. Februar 1972 V R 118/71 (BFHE 105, 79, BStBl. II 1972, 405) heißt es zwar, die Sätze 2 bis 4 des § 10 Abs. 1 UStG 1967 enthielten die Legaldefinition des Entgeltbegriffes im Umsatzsteuerrecht.

    Wie bereits erwähnt, hat der Senat in dem Urteil in BFHE 105, 79, BStBl. II 1972, 405 entschieden, daß in § 10 Abs. 1 UStG 1967 - nichts anderes gilt für § 10 UStG 1900 - die Sätze 2 bis 4 die Legaldefinition des Entgeltbegriffes in seiner Funktion für die Bemessungsgrundlage enthalten, so daß Satz 2 nicht für sich gelesen werden darf.

  • BFH, 28.01.1988 - V R 112/86

    - Zur Behandlung von Wasserhauptleitungsbeiträgen einer Gemeinde - Zum Begriff

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 33.85
    Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften folgt, daß in § 4 KStG 1977 der dritte Absatz im Verhältnis zum fünften Absatz eine spezielle Regelung trifft und daher dem fünften Absatz vorgeht (vgl. BFH, Urteil vom 28. Januar 1988 - V R 112/86 -).

    Hierzu hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20. Januar 1988 - V R 112/86 - u.a. ausgeführt:.

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 33.85
    Die mit dem Senatsurteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl. II 1981, 495) eingeleitete neuere Rechtsprechung zur Bedeutung dessen, daß nur die 'gegen Entgelt' bewirkten Lieferungen und sonstigen Leistungen steuerbar sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980), hat zum Inhalt, daß ein zweckgerichtetes Handeln des Leistenden gegeben sein muß, das sich auf eine gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung richtet .

    Es reicht jedoch aus, daß die Stadt X bei der Herstellung der Wasserhauptleitungen in der auf die Beitragssatzung gestützten Erwartung gehandelt hat, die Leistungsempfänger zu entsprechenden Beiträgen heranziehen zu können (vgl. Senatsurteil in BFHE 133, 133, BStBl. II 1981, 195).

  • BFH, 25.09.1953 - V 69/53 S

    Umsatzsteuerpflichtiger, der die Umsatzsteuer nicht überwälzen kann - Verstoß

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 33.85
    Sie dient dem Vorsteuerabzug (§ 15 UStG 1980), regelt jedoch die überwälzbarkeit der Umsatzsteuer nicht als solche (Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 8 B 91.82 - Buchholz 401.2 § 14 UStG Nr. 1 S. 1 ; vgl. auch BFH, Urteil vom 25. September 1953 - V 69/53 S - BStBl. 1953 III S. 332 ).
  • BVerwG, 19.03.1982 - 8 C 46.81

    Umsatzsteuer - Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 33.85
    Der Senat schließt sich dieser Auffassung unter Aufgabe der in seinem Urteil vorn 19. März 1982 - BVerwG 8 C 46.81 - (NVwZ 1982, 436) vertretenen abweichenden Auffassung an.
  • BVerwG, 11.01.1983 - 8 B 91.82

    Umsatzsteuer - Abwälzung - Leistungsempfänger - Überwälzverbot -

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 33.85
    Sie dient dem Vorsteuerabzug (§ 15 UStG 1980), regelt jedoch die überwälzbarkeit der Umsatzsteuer nicht als solche (Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 8 B 91.82 - Buchholz 401.2 § 14 UStG Nr. 1 S. 1 ; vgl. auch BFH, Urteil vom 25. September 1953 - V 69/53 S - BStBl. 1953 III S. 332 ).
  • BFH, 28.02.1980 - V R 90/75

    Halbfertige Arbeiten als Gegenstand des Leistungsaustausches

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 33.85
    Dementsprechend ist vom Senat in seinem Urteil vom 20. Februar 1980 V R 90/75 (BFHE 130, 430, BStBl. II 1900, 535) das in den Leistungsaustausch eingebundene Verhalten des Leistungsempfängers dahin charakterisiert worden, die Gegenleistung werde bewirkt, um die Leistung zu erhalten, zumindest aber deshalb, weil die Leistung erbracht worden ist ...".
  • BFH, 05.02.1976 - V R 20/75
    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 33.85
    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 5. Februar 1976 V R 20/75 (UStR 1982, 223; StRK, UStG 1951, § 1 Ziff. 1, R. 539) Beiträge anders gewürdigt hat, wird hieran nicht mehr festgehalten .
  • VerfGH Bayern, 18.04.2007 - 2-VII-06
    Ob der Unternehmer zur Überwälzung der Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger berechtigt ist, richtet sich nach der jeweiligen Vertragsgestaltung oder nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. BVerwG vom 29.4.1988 = BVerwGE 79, 266/273).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nimmt einhellig an, dass die besondere Ermächtigung der Gemeinde zur Überwälzung der Mehrwertsteuer für Beiträge zur Herstellung einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in der die Beitragserhebung regelnden Satzung enthalten sein kann (vgl. BVerwGE 79, 266/273; BayVGH vom 14.2.1991 = BayVBl 1991, 500/501; BayVGH vom 13.11.2006 Az. 23 ZB 06.2089).

    Das Bundesverwaltungsgericht, das zunächst eine gegenteilige Auffassung vertreten hatte (vgl. BVerwG vom 19.3.1982, KStZ 1982, 153), im wesentlichen mit der Begründung, der Empfänger der Leistung wende nichts auf, um diese zu erhalten, wenn die Leistung nicht auf seinem Willen beruhe, hat diese Beurteilung nicht mehr aufrechterhalten, sondern sich der schon zuvor vertretenen Auffassung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH vom 28.2.1980, BFHE 130, 430; vom 7.5.1981, BFHE 133, 133; vom 28.1.1988 Az. VR 112/86) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH vom 15.12.1982, BayVBl 1983, 405) angeschlossen (BVerwG vom 29.4.1988, BVerwGE 79, 266).".

    Auch Verbesserungsbeiträge zur Wasserversorgung unterliegen der Umsatzsteuer (BVerwGE 79, 266 zu einer Beitragssatzung für die Verbesserung einer Wasserversorgungsanlage; BayVGH vom 6.3.1990 Az. 23 CS 89.3267 zu einer Beitragssatzung für die Erweiterung und Verbesserung einer Wasserversorgungsanlage).

    Die den Steuertatbestand begründenden "sonstigen Leistungen" im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG bestehen darin, dass die Gemeinde mit der Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage den Grundstückseigentümern einen (die Erhebung von Beiträgen rechtfertigenden) Vorteil verschafft, nämlich die Möglichkeit, ihr Grundstück an die (verbesserte) Wasserversorgungsanlage anzuschließen und diese damit in Anspruch zu nehmen (BVerwGE 79, 266/269).

  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 1787/14

    Beiträge

    Die Gemeinde beteiligt sich mit dieser Bereitstellung am Rechts- und Wirtschaftsverkehr (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 8 C 33/85 -, BVerwGE 79, 266-273, Rn. 17).

    Die für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage von den Grundstückseigentümern zu entrichtenden Wasserversorgungsbeiträge sind auch Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 8 C 33/85 -, BVerwGE 79, 266-273, Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2011 - 2 S 654/11

    Bestandskraft eines Bescheids über Wasserversorgungsbeitrag auch hinsichtlich

    Die für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage von den Grundstückseigentümern zu entrichtenden Wasserversorgungsbeiträge sind Entgelt im Sinne dieser Vorschrift (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 29.4.1988 - 8 C 33.85 - BVerwGE 79, 266).

    Ob die Gemeinde als Schuldnerin der auf den Wasserversorgungsbeitrag entfallenden Umsatzsteuer berechtigt ist, die Steuer auf die Beitragspflichtigen überzuwälzen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes oder der Beitragssatzung (BVerwG, Urt. v. 29.4.1988, aaO).

  • OVG Sachsen, 24.09.2004 - 5 BS 119/04

    Beitrag, Wasserversorgung, öffentliche Einrichtung, materielle Privatisierung,

    Die mit dem Beitrag abzugeltende Verschaffung der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung stellt eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Abs. 1 und 3 KStG umsatzsteuerpflichtige Leistung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1988, BVerwGE 79, 266 [267 ff.]).
  • VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Die für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage von den Grundstückseigentümern zu entrichtenden Wasserversorgungsbeiträge sind Entgelt im Sinne dieser Vorschrift (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 8 C 33.85 -, BVerwGE 79, 266; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 15. September 2011 - 2 S 654/11 -, zit. nach juris).

    Ob die Gemeinde oder ein Verband als Schuldner(in) der auf den Wasserversorgungsbeitrag entfallenden Umsatzsteuer berechtigt ist, die Steuer auf die Beitragspflichtigen überzuwälzen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes oder der Beitragssatzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, a.a.O.).

  • BFH, 19.01.1990 - VI R 42/86

    Der Vorsteher einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die die

    Nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) fällt zwar auch die Versorgung der Allgemeinheit mit Wasser als Maßnahme der Daseinsvorsorge in den Rahmen öffentlicher (schlicht hoheitlicher) Verwaltung; gleichwohl kann auch nach deren Auffassung eine Gemeinde die Wasserversorgung nicht nur in eigener Regie und mit den Gestaltungsmitteln des öffentlichen Rechts sicherstellen, sondern auch in privatrechtlicher Form und durch einen Rechtsträger des Privatrechts (BVerwG-Urteil vom 29. April 1988 8 C 33.85, BVerwGE 79, 266; BGH-Urteil vom 24. September 1987 III ZR 91/86, BGH Warn 1987, Nr. 282 m.w.N.).

    Der BFH hat aber in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß eine Gemeinde bei der Wasserversorgung der Bevölkerung nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt handelt (Urteile vom 28. Januar 1988 V R 112/86, BFHE 152, 360, BStBl II 1988, 473; vom 12. März 1975 I R 255/72, BFHE 115, 391, BStBl II 1975, 549; in BFHE 105, 27, BStBl II 1972, 500; zustimmend das BVerwG in BVerwGE 79, 266).

  • BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 45.85

    Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage als gewerbliche Tätigkeit eines

    Die von den Gemeinden erhobenen Wasserversorgungsbeiträge unterliegen der Umsatzsteuer (wie Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 33.85 -).

    Die Überwälzbarkeit dieser Umsatzsteuer auf die Beitragspflichtigen beurteilt sich nach irrevisiblem Landesrecht (wie Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 33.85 -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 27/09

    Durchführung eines Vorverfahrens; Beiträge für Anschluss - Trinkwasser;

    Die Kommunen bzw. Zweckverbände sind mit Blick auf die durch sie erfolgte Bereitstellung einer Wasserversorgungsanlage Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts; sie haben mit der Bereitstellung auch eine Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 8 C 33.85 -, BVerwGE 79, 266; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 15.09.2011 - 2 S 654/11 -, NVwZ-RR 2012, 81 - jeweils zitiert nach juris), die im Übrigen auch notwendige Voraussetzung der Lieferung von Wasser und damit Teil derselben ist.
  • VG Greifswald, 25.09.2020 - 3 A 574/19

    Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Erforderlichkeit neuer

    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Wasserversorgungsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sind und die Umsatzsteuer auf die Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Landesrechts abgewälzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 8 C 33.85 -, BVerwGE 79, 266 -, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 30.11.2009 - 1 M 134/09 -, juris; Beschl. v. 05.07.2012 - 1 M 59/11 -, juris Rn. 19).
  • VG Stuttgart, 15.12.2010 - 2 K 480/10

    Bestandskraft eines Bescheids über Wasserversorgungsbeitrag auch hinsichtlich

    Erst durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.1988 (8 C 33/85, KStZ 1988, 187-198) wurde klargestellt, dass die von den Gemeinden erhobenen Wasserversorgungsbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen.
  • VGH Bayern, 10.09.2018 - 20 ZB 17.1525

    Doppelgarage als unselbstständiges Nebengebäude

  • VG Greifswald, 14.11.2013 - 3 A 524/11

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Anschlussbeitrags für die Nutzung der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2009 - 1 M 134/09

    Kommunalabgabenrecht: Festsetzung des Abgabensatzes bei nicht vollständiger

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2012 - 1 M 59/11

    Zur Bezeichnung des Herausgebers in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt

  • BVerwG, 21.08.1992 - 8 B 118.92

    Herausnahme der "Wasserversorgung" aus dem Negativkatalog des § 121 Abs. 2 der

  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 4 K 14/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Gera, 05.05.2003 - 5 K 2026/98

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge; Genehmigung der Verbandssatzung; Bekanntmachung;

  • BVerwG, 22.02.1993 - 8 B 111.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 10.08.1988 - 8 B 17.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Geschossfläche

  • VG Bremen, 24.04.2008 - 2 K 1055/07

    Keine Umsatzsteuerpflicht bei hoheitlichen Amtshandlungen

  • BVerwG, 11.12.1991 - 8 B 143.91
  • VG Meiningen, 26.11.2002 - 8 E 575/00

    Ausbaubeiträge; Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz; Beiteragsbescheid;

  • BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 38.87
  • VG Frankfurt/Main, 07.03.2003 - 8 G 545/03

    Statistische Rohbaukosten als maßgeblicher Anhaltspunkt für die Bewertung der

  • VG Gera, 01.10.1997 - 5 E 1056/97

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Wasserversorgungs-

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