Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 03.09.2001

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   BVerwG, 27.11.2002 - 8 C 35.01   

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BVerwG, 27.11.2002 - 8 C 35.01 (https://dejure.org/2002,3232)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.2002 - 8 C 35.01 (https://dejure.org/2002,3232)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 2002 - 8 C 35.01 (https://dejure.org/2002,3232)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    VermG a. F. § 3 a; VermG n. F. § 2 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 d, Abs. 2; InVorG § 16 Abs. 1
    Antrag auf Rückübertragung eines Grundstücks; Rechtsträgerschaft eines VEB; Privatisierung durch Verkauf der Unternehmensanteile; Investitionsbescheid nach § 3 VermG a. F. bezogen auf das Grundstück; Begriff der "investiven Veräußerung"; Unmöglichkeit der Restitution des ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Rückübertragung eines Grundstücks - Privatisierung durch Verkauf von Unternehmensanteilen - Begriff der investiven Veräußerung - Unmöglichkeit der Restitution eines Grundstücks - Voraussetzungen eines Erlösherausgabeanspruchs - Maßgeblicher Zeitpunkt für ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückübertragung; Restitution; Unmöglichkeit; investive Veräußerung der Gesellschafteranteile

  • Judicialis

    VermG § 3 a a.F.; ; VermG § 2 Abs. 3 Satz 1 n.F.; ; VermG § 5 Abs. 1 d n.F.; ; VermG § 5 Abs. 2 n.F.; ; InVorG § 16 Abs. 1

  • bund.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der offenen Vermögensfragen - Antrag auf Rückübertragung eines Grundstücks; Rechtsträgerschaft eines VEB; Privatisierung durch Verkauf der Unternehmensanteile; Investitionsbescheid nach § 3 VermG a.F. bezogen auf das Grundstück; Begriff der "investiven Veräußerung"; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermögensrecht - Rückübertragung eines einer GmbH gehörenden Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 57 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 2 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1d u. 2, § 3a aF VermG; § 16 Abs. 1 InVorG
    Vermögensrecht/Investitionsvorrang/Erlösauskehr an den Berechtigten/GVO-Genehmigung

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 58 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 2 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 1d u. 2, 3a aF VermG; § 16 Abs. 1 InVorG
    Vermögensrecht - Investitionsvorrang

  • nomos.de PDF, S. 57 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 2 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1d u. 2, § 3a aF VermG; § 16 Abs. 1 InVorG
    Vermögensrecht/Investitionsvorrang/Erlösauskehr an den Berechtigten/GVO-Genehmigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 272
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.08.1995 - 7 B 214.95

    Vermögensfragen - Gewerbliche Nutzung - Treuhandanstalt - Veräußerung - Betrieb -

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2002 - 8 C 35.01
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein veräußerungsbedingter Wegfall des Restitutionsanspruchs und dessen Ersetzung durch den Anspruch auf Erlösauskehr nur dann in Betracht kommt, wenn derselbe Vermögenswert, "über den durch Veräußerung verfügt worden ist, zugleich auch Gegenstand des Restitutionsanspruchs war; ist daher ein Unternehmen veräußert worden, muss auch der Restitutionsanspruch seinem Inhalt nach unternehmensbezogen sein, wenn er durch die Veräußerung erlöschen soll" (Beschluss vom 28. August 1995 - BVerwG 7 B 214.95 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 13; Beschluss vom 16. Juli 1996 - BVerwG 7 B 75.96 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 3).

    Der oben angeführte Grundsatz, dass der Vermögenswert, über den verfügt wird, identisch sein muss mit dem, dessen Rückübertragung begehrt wird, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des investiven Vorrangs durchbrochen werden (vgl. hierzu Beschluss vom 28. August 1995 - BVerwG 7 B 214.95 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.07.1996 - 7 B 75.96
    Auszug aus BVerwG, 27.11.2002 - 8 C 35.01
    Der Erlösauskehranspruch tritt nämlich wegen Unmöglichkeit der Rückgabe infolge investiver Veräußerung eines Grundstücks sowohl nach § 3 a Abs. 5 VermG a.F. als auch nach der hier einschlägigen Nachfolgeregelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG als Surrogat an die Stelle des ursprünglichen Rückübertragungsanspruchs des Berechtigten (vgl. Beschluss vom 16. Juli 1996 - BVerwG 7 B 75.96 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 3).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein veräußerungsbedingter Wegfall des Restitutionsanspruchs und dessen Ersetzung durch den Anspruch auf Erlösauskehr nur dann in Betracht kommt, wenn derselbe Vermögenswert, "über den durch Veräußerung verfügt worden ist, zugleich auch Gegenstand des Restitutionsanspruchs war; ist daher ein Unternehmen veräußert worden, muss auch der Restitutionsanspruch seinem Inhalt nach unternehmensbezogen sein, wenn er durch die Veräußerung erlöschen soll" (Beschluss vom 28. August 1995 - BVerwG 7 B 214.95 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 13; Beschluss vom 16. Juli 1996 - BVerwG 7 B 75.96 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 3).

  • BVerwG, 18.12.1992 - 7 C 16.92

    Investitionsgesetz - Investitionsvorrangverfahren - Investitionsbescheinigung -

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2002 - 8 C 35.01
    Aus Vereinfachungs- und Beschleunigungsgründen hat der Gesetzgeber den auf altem Recht beruhenden Bescheinigungen die Rechtswirkungen der nach neuem Recht erlassenen Bescheide verliehen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 ).
  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 34.98

    Anteilige Erlösauskehr; Bruchteilsrestitution; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2002 - 8 C 35.01
    Die Vorinstanz verkennt insoweit, dass der Erlösauskehranspruch nach § 16 Abs. 1 InVorG eine ursächliche Verknüpfung zwischen Unmöglichkeit der Rückübertragung und investiver Veräußerung verlangt und deshalb auf den Zeitpunkt der investiven Veräußerung abzustellen ist (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - VIZ 2000, 345, 347; Beschluss vom 5. Juni 2001 - BVerwG 8 B 64.01 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 6).
  • BVerwG, 05.06.2001 - 8 B 64.01

    Erlösauskehranspruch bei investiver Veräußerung; maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2002 - 8 C 35.01
    Die Vorinstanz verkennt insoweit, dass der Erlösauskehranspruch nach § 16 Abs. 1 InVorG eine ursächliche Verknüpfung zwischen Unmöglichkeit der Rückübertragung und investiver Veräußerung verlangt und deshalb auf den Zeitpunkt der investiven Veräußerung abzustellen ist (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - VIZ 2000, 345, 347; Beschluss vom 5. Juni 2001 - BVerwG 8 B 64.01 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 6).
  • BVerwG, 27.08.2003 - 8 C 15.02

    Verkaufsgesetz; Modrow-Kaufvertrag; hängender Kaufvertrag; nachträgliche

    Denn der Gesetzgeber hat aus Vereinfachungs- und Beschleunigungsgründen den nach altem Recht erteilten Bescheinigungen die Rechtswirkungen der nach neuem Recht erlassenen Bescheide verliehen, was auch für die Rechtsfolgen nach deren Aufhebung gilt (vgl. nur Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334, 337 ; Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 8 C 35.01 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 8).
  • BVerwG, 25.06.2003 - 8 C 12.02

    Investitionsvorrangbescheid; Widerruf eines -; Berechtigter; Wertersatz;

    Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass an die Stelle des ursprünglichen Rückübertragungsanspruchs gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG der Anspruch auf Auskehr des Erlöses als Surrogat getreten ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 7 B 390.95 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 1; vom 13. Mai 1996 - BVerwG 7 B 125.96 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 2; vom 16. Juli 1996 - BVerwG 7 B 75.96 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 3; Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 8 C 35.01 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 8).
  • VG Cottbus, 30.03.2012 - 1 K 392/08
    Erforderlich für den Erlösauskehranspruch ist daher, dass der tatsächliche Vollzug des Investitionsvorrangbescheides eingetreten ist, nämlich die investive Veräußerung selbst, die erst eine Unmöglichkeit der Rückübertragung des begehrten Vermögensgegenstandes bewirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 8 C 35.01 -, Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 8, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 7 C 25.01 -, Buchholz 428.1 § 11 InVorG Nr. 4, juris Rn. 24).

    Wie sich aus dem schon genannten § 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG ergibt, entfällt aber die Rückübertragung nur im Umfang der Veräußerung (vgl. Hensel in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand: Juni 2009, InVorG § 11 Rn. 5; Mauer/Riebschläger in Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, Stand: Dezember 1998, § 11 Rn. 28), so dass auch der Erlösauskehranspruch angesichts seiner Surrogatfunktion - der Erlösauskehranspruch tritt wegen der Unmöglichkeit der Rückgabe infolge investiver Veräußerung eines Grundstücks nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG als Surrogat an die Stelle des ursprünglichen Rückübertragungsanspruchs des Berechtigten; dem Berechtigten sollen im Fall der Unmöglichkeit der Rückgabe des Vermögenswertes als Surrogat die Leistungen zukommen, die der Verfügungsberechtigte für die Veräußerung des Vermögenswertes erhalten hat, mindestens aber der heutige Verkehrswert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1996 - BVerwG 7 B 75.96 -, Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 3; BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 8 C 35.01 -, Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 8, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 -, Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43, juris Rn. 20) - nur im Rahmen der erfolgten Veräußerung eingreift.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.09.2001 - 8 B 119.01, 8 C 35.01   

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https://dejure.org/2001,18267
BVerwG, 03.09.2001 - 8 B 119.01, 8 C 35.01 (https://dejure.org/2001,18267)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.2001 - 8 B 119.01, 8 C 35.01 (https://dejure.org/2001,18267)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 2001 - 8 B 119.01, 8 C 35.01 (https://dejure.org/2001,18267)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 34.98

    Anteilige Erlösauskehr; Bruchteilsrestitution; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2001 - 8 B 119.01
    Die Revision gegen das angefochtene Urteil war zuzulassen, weil das angefochtene Urteil mit seinen Ausführungen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Ausschlussgrundes gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG bei einem Erlösauskehranspruch nach § 3 a Abs. 5 VermG a.F./§ 16 Abs. 1 InVorG von dem Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32) abweicht und auf dieser Divergenz beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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