Rechtsprechung
   BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,39
BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70 (https://dejure.org/1970,39)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.1970 - VIII C 56.70 (https://dejure.org/1970,39)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 1970 - VIII C 56.70 (https://dejure.org/1970,39)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,39) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Begriff des Ausbildungsabschnitts im Sinne des Wehrpflichtrechts - Zurückstellung von der Einberufung zum Wehrdienst aus Ausbildungsgründen - Zurückstellung von der Einberufung zum Wehrdienst wegen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WpflG § 12 Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 3

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 36, 334
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70
    Es bringt damit aber andererseits zugleich auch zum Ausdruck, daß es im übrigen andere nachteilige Auswirkungen, die die Leistung des Wehrdienstes vor der Vollendung der Berufsausbildung in der Regel mit sich bringen wird und zu denen auch die Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts gehört, für sich allein grundsätzlich nicht als Zurückstellungsgrund anerkennt (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]).

    Das aber wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich gewesen, damit eine bereits weitgehende Forderung eines Ausbildungsabschnitts hätte angenommen werden können (vgl. zuletzt BVerwGE 34, 278).

  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70
    Denn wäre der Einberufungsbescheid unter der rechtlich unzutreffenden Annahme der Wehrverwaltung ergangen, daß die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für eine Zurückstellung nicht gegeben waren, so würde er sich als von Anfang an als rechtswidirg erweisen (BVerwGE 31, 318 [321]).

    Es bringt damit aber andererseits zugleich auch zum Ausdruck, daß es im übrigen andere nachteilige Auswirkungen, die die Leistung des Wehrdienstes vor der Vollendung der Berufsausbildung in der Regel mit sich bringen wird und zu denen auch die Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts gehört, für sich allein grundsätzlich nicht als Zurückstellungsgrund anerkennt (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]).

  • BVerwG, 14.05.1965 - VII C 30.64
    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70
    Es hat aus ihr in ständiger Rechtsprechung entnommen, daß das Wehrpflichtgesetz dem Wehrpflichtigen durch die Zurückstellungsregelungen nicht gewährleistet, seine Berufsausbildung vor der Einberufung zum vollen Grundwehrdienst abschließen zu können (BVerwGE 21, 138; 22, 238; 22, 349 und 24, 123).

    Der Wehrpflichtige soll den Ausbildungsabschnitt nicht mehr unterbrechen müssen, wenn ein bereits wesentlicher Teil zurückgelegt ist und die Gefahr bestehen könnte, daß die auf ihn verwendete Zeit und Energie durch die Notwendigkeit einer Wiederholung nach der Entlassung aus der Bundeswehr verlorengehen würde (BVerwGE 21, 138; Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 92.67 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 39]).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70
    In dem Konflikt zwischen dem individuellen Interesse des Wehrpflichtigen an einem möglichst ungestörten Ausbildungsverlauf und den Belangen der Allgemeinheit daran, daß zur Sicherstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr (BVerfGE 28, 243 [261]) die zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen nach den Notwendigkeiten der jeweiligen Wehrersatzlage alsbald zum Grundwehrdienst herangezogen werden können, gibt das Wehrpflichtgesetz dem öffentlichen Interesse grundsätzlich den Vorrang.
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70
    Die Prüfung ergibt indessen, daß dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden kann in der Ansicht, zu dem im Anfechtungsstreit gegen den Einberufungsbescheid für die gerichtliche Prüfung maßgebenden Zeitpunkt des angeordneten Diensteintritts (vgl. dazu zuletzt BVerwGE 34, 155 [158]) habe dem hier angefochtenen Einberufungsbescheid der Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG entgegengestanden.
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68
    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der - hier allein angefochtene - Einberufungsbescheid weder, durch den Wegfall des gegen ihn verteidigungsweise eingesetzten Zurückstellungsgrundes (BVerwGE 27, 257) noch durch bloßen Zeitablauf (BVerwGE 31, 324; Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - [Buchholz 448.0 § 5 WpflG Nr. 4]), sondern erst dann gegenstandslos, wenn das durch ihn begründete Wehrdienstverhältnis aus einem der Beendigungsgründe des § 28 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), im Wege der Entlassung oder des Ausschlusses gemäß §§ 29, 30 WpflG förmlich beendet wird.
  • BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69

    Begriff des Ausbildungsabschnitts - Anerkennung anderer persönlicher Gründe als

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70
    Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Ausbildungsabschnitts dahin bestimmt, daß mit ihm ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet ist, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (z.B. Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 188]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 - Beschluß vom 10. Juni 1970 - BVerwG VIII C 39.68 - zuletzt Beschluß vom 17. September 1970 - BVerwG VIII CB 119.70 -).
  • BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 33.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der - hier allein angefochtene - Einberufungsbescheid weder, durch den Wegfall des gegen ihn verteidigungsweise eingesetzten Zurückstellungsgrundes (BVerwGE 27, 257) noch durch bloßen Zeitablauf (BVerwGE 31, 324; Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - [Buchholz 448.0 § 5 WpflG Nr. 4]), sondern erst dann gegenstandslos, wenn das durch ihn begründete Wehrdienstverhältnis aus einem der Beendigungsgründe des § 28 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), im Wege der Entlassung oder des Ausschlusses gemäß §§ 29, 30 WpflG förmlich beendet wird.
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 32.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der - hier allein angefochtene - Einberufungsbescheid weder, durch den Wegfall des gegen ihn verteidigungsweise eingesetzten Zurückstellungsgrundes (BVerwGE 27, 257) noch durch bloßen Zeitablauf (BVerwGE 31, 324; Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - [Buchholz 448.0 § 5 WpflG Nr. 4]), sondern erst dann gegenstandslos, wenn das durch ihn begründete Wehrdienstverhältnis aus einem der Beendigungsgründe des § 28 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), im Wege der Entlassung oder des Ausschlusses gemäß §§ 29, 30 WpflG förmlich beendet wird.
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 92.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70
    Der Wehrpflichtige soll den Ausbildungsabschnitt nicht mehr unterbrechen müssen, wenn ein bereits wesentlicher Teil zurückgelegt ist und die Gefahr bestehen könnte, daß die auf ihn verwendete Zeit und Energie durch die Notwendigkeit einer Wiederholung nach der Entlassung aus der Bundeswehr verlorengehen würde (BVerwGE 21, 138; Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 92.67 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 39]).
  • BVerwG, 15.10.1965 - VII C 51.65
  • BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 152.69

    Zurückstellung eines Wehrpflichtigen vom Wehrdienst wegen der Aufnahme eines

  • BVerwG, 10.06.1970 - VIII C 39.68

    Voraussetzungen für eine Zurückstellung vom Wehrdienst - Erledigung des

  • BVerwG, 19.11.1965 - VII C 49.65
  • BVerwG, 13.05.1966 - VII C 31.65
  • BVerwG, 17.09.1970 - VIII CB 119.70

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung eines

  • BVerwG, 30.05.1973 - VIII C 47.72

    Verweigerung des Wehrdienstes

    Danach ist ein Ausbildungsabschnitt ein solcher Teil der Berufsausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit auf weist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. BVerwGE 36, 334 [337]).

    Der Senat hat im Urteil BVerwGE 36, 334 dazu ausgeführt, man könne nicht in jeder zeitlichen, sachlichen und örtlichen Gliederung der Ausbildung einen Ausbildungsabschnitt sehen.

    Sie gehen dahin, im Rahmen der Gesamtausbildung diejenigen Einschnitte kenntlich zu machen, in denen nach der Anlage der Ausbildung eine Unterbrechung durch den Wehrdienst stattfinden kann, ohne daß der Wehrpflichtige dadurch im Sinne der gesetzlichen Zurückstellungsregelungen besonders hart betroffen wird (BVerwGE 36, 334; Urteile vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 125.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 54] und vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 171.69 - sowie Beschlüsse vom 18. Januar 1971 - BVerwG VIII C 94.68 - und vom 23. Juni 1972 - BVerwG VIII C 60.70 -).

    Das hat der Senat wiederholt ausgesprochen (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]; 36, 334 [336]).

    Mit der Regelung in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ErsDiG mutet das Gesetz dem Betroffenen im äußersten Fall den Verlust der bisher durchlaufenen Ausbildung zu (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]; 36, 334 [336] sowie die Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 2.71, BVerwG VIII C 31.71 und BVerwG VIII C 139.71 -).

  • BVerwG, 14.11.1980 - 8 C 12.79

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Berufsausbildung - Ausbildungsgang

    Wenn das zu bejahen sein sollte, dann würden die bisher vorliegenden Feststellungen dafür sprechen, daß jedenfalls diese allgemeinen Kurse und das "Seminar für hauptamtliche Geistliche" (Buchst. h des Vorstandsbeschlusses vom 15. November 1975) nicht zu einem einheitlichen Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG zusammengefaßt sind (zum Begriff des Ausbildungsabschnittes vgl. z.B. BVerwGE 36, 334 mit weit. Nachweisen; Urteil vom 16. Januar 1980 - BVerwG 8 C 48.78 -).
  • BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 2.71

    Zurückstellung vom Wehrdienst aus Ausbildungsgründen - Begriff des

    Danach ist ein Ausbildungsabschnitt ein solcher Teil der Berufsausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. BVerwGE 36, 334 [337]).

    Der Senat hat im Urteil BVerwGE 36, 334 dazu ausgeführt, man könne nicht in jeder zeitlichen, sachlichen und örtlichen Gliederung der Ausbildung einen Ausbildungsabschnitt sehen.

    Sie gehen dahin, im Rahmen der Gesamtausbildung diejenigen Einschnitte kenntlich zu machen, in denen nach der Anlage der Ausbildung eine Unterbrechung durch den Wehrdienst stattfinden kann, ohne daß der Wehrpflichtige dadurch im Sinne der gesetzlichen Zurückstellungsregelungen besonders hart betroffen wird (BVerwGE 36, 334; Urteile vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 125.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 54] und vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 171.69 - sowie Beschlüsse vom 18. Januar 1971 - BVerwG VIII C 94.68 - und vom 23. Juni 1972 - BVerwG VIII C 60.70 -).

    Handelt es sich insoweit um Folgen, die durch die wehrdienstbedingte Unterbrechung des Ausbildungsabschnitts vor seiner weitgehenden Förderung bei einem Studenten seiner Fachrichtung unausbleiblich sind, so werden sie dem Wehrpflichtigen nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG zugemutet, weil sie zu den Folgen gehören, die mit der kraft Gesetzes zugelassenen wehrdienstbedingten Unterbrechung üblicherweise verbunden sind (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]; 36, 334 [336]).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht