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   BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 60.78   

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https://dejure.org/1979,1903
BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 60.78 (https://dejure.org/1979,1903)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.1979 - 8 C 60.78 (https://dejure.org/1979,1903)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 1979 - 8 C 60.78 (https://dejure.org/1979,1903)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Überleitung der Wohngeldansprüche nach dem Sozialhilfegesetz (SHG) - Begriff des Jahreseinkommens zur Berechnung des Wohngeldanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 127.71

    Gerichtskosten für sozialhilferechtlichen Streitigkeiten - Rechtliche Einordnung

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 60.78
    Da der Kläger die Wohngeldansprüche von Frau H. auf sich übergeleitet hat (§ 90 BSHG), kann er ihre Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (BVerwGE 41, 115).
  • BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96

    Schwerbehinderte - Unterbringung in einem Heim für Behinderte -

    Das gilt auch, soweit der Kläger unmittelbar an das Heim für Behinderte gezahlt hat (vgl. Urteile vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 60.78 - Buchholz 454.71 § 10 II. WoGG Nr. 4 S. 2 und vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 101.86 - Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 7 S. 1).

    Ob und inwieweit diese Einnahmen als Einkommen anzurechnen sind richtet sich allein nach § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG (vgl. Urteile vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 4 f. und vom 12. Februar 1988, a.a.O. S. 2).

    Der sozialhilferechtliche Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) schließt bei einer Konkurrenz von Sozialleistungen Abgrenzungs- und Anrechnungsregelungen wie die des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG nicht aus (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 5).

    Die Sozialhilfeleistungen, die der Beigeladenen im Bewilligungszeitraum für die Heimunterbringung als Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt wurden, sind einschließlich des Taschengeldes, jedoch abzüglich der zur Deckung der Kosten von Sonderleistungen sowie der als Unterkunftskosten bestimmten Teile eines Tagespflegesatzes bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Jahreseinkommens zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 4 f. und vom 12. Februar 1988, a.a.O. S. 2).

    Sie enthalten auch laufende Leistungen für den Lebensunterhalt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 4).

    Das gilt auch dann, wenn die Kosten der Heimunterbringung aufgrund des § 27 Abs. 3 BSHG als Hilfe in besonderen Lebenslagen getragen werden (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 5).

    Zur Berechnung der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG ist der nach Abzug des Anteils für Sonderleistungen verbleibende Anteil des Tagespflegesatzes mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der nach § 7 Abs. 1 WoGV einschlägig ist (§ 7 Abs. 1 a Satz 3 WoGV; vgl. auch Urteile vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 3 f. und vom 12. Februar 1988, a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 101.86

    Heimunterbringung - Tagespflegesatz - Sonderleistung - Kostendeckung -

    Sozialhilfeleistungen, die für die Heimunterbringung als Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt werden, sind einschließlich des Taschengeldes, jedoch abzüglich der zur Deckung der Kosten von Sonderleistungen sowie der als Unterkunftskosten bestimmten Teile eines Tagespflegesatzes bei der Ermittlung des für die Bemessung des Wohngeldes maßgebenden Jahreseinkommens zu berücksichtigen (im Anschluß an Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 60.78 - Buchholz 454.71 § 10 II. WoGG Nr. 4 S. 2).

    Das entspricht der Rechtslage (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 60.78 -Buchholz 454.71 § 10 II. WoGG Nr. 4 S. 2 ).

    Ausschließlich auf diese Aufspaltung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 60.78 - a.a.O., S. 3 f.) § 7 Abs. 1 WoGV (entsprechend) anwendbar.

  • BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 83.02

    Anrechnung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege bei Heimunterbringung),

    Dieser Begriff stellte nicht ab auf die Hilfeart, sondern die durch eine Leistung abgegoltenen Bedarfe, und ließ Raum für die Auslegung, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung sei, "ob für Heimbewohner die Kosten des Lebensunterhalts als Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. § 21 Abs. 3 BSHG) oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 3 BSHG) aufgebracht werden" (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 60.78 - ; vgl. auch Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 101.86 - , vom 22. März 1990 - BVerwG 5 C 58.80 - , vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - sowie zuletzt Urteil vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - ).
  • VGH Hessen, 30.04.1996 - 9 UE 1079/92

    Feststellung von Sozialleistungen nach BSHG § 91a durch den örtlich zuständigen

    Zum Jahreseinkommen der Beigeladenen nach § 10 Abs. 1 WoGG gehören vorbehaltlich der Abzüge nach §§ 12 bis 17 WoGG alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit ihrer Heimunterbringung stehen, auch wenn die Zahlungen unmittelbar an das Heim geleistet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1979 - 8 C 60.78 -, Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 4).

    Um Leistungen der Sozialhilfe handelt es sich trotz des in § 2 BSHG verankerten Nachranggrundsatzes auch, soweit sie durch übergeleitete Ansprüche gedeckt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1979, a. a. O.).

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